|
|
In chronologischer Reihenfolge nach
dem jeweiligen Urteilsdatum.
(Das jüngste Urteil oben)
Wichtige (familienrechtliche)
Entscheidungen
des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR)
"Die innerstaatlichen Gerichte müsssen
die Konvention
und die Rechtsprechung des Gerichtshofs
unmittelbar anwenden,
so dass schließlich nur Fragen,
die in Straßburg noch nicht
unter dem Gesichtspunkt des Konventionsrechts
behandelt worden sind, zu uns kommen."
Luzius Wildhaber, Präsident des EGMR
Aus der Rede des Präsidenten des EGMR
anlässlich der Eröffnung der feierlichen Sitzung am 25.01.2000;
zitiert nach NJW 2000 (Heft 20), S. XX
/ XXII
Eine sehr grosse Sammlung von Urteilen,
auch des EGMR, sowie von einschlägigen Veröffentlichungen
findet sich im Internet unter
http://www.jura.uni-duesseldorf.de/rave/ends/endsv/v112/v11211/v112118.htm
EGMR, Entscheidung vom 12.12.2000, Nr. 31871/96 - Sommerfeld ./. Deutschland
Zulässigkeitsentscheidung zu einer Beschwerde betreffend Umgangsrecht mit einem nichtehelichen Kind.
Link zum Volltext beim EGMR (Englisch)
EGMR, Entscheidung vom 12.12.2000, Nr. 30943/96 - Sahin ./. Deutschland
Zulässigkeitsentscheidung zu einer Beschwerde betreffend Umgangsrecht mit einem nichtehelichen Kind.
Link zum Volltext beim EGMR (Englisch)
MRM Heft 3 / 2000, S. 184 - 189; vgl. auch DAVorm 2000, Sp. 679 ff; vgl. auch FamRZ 2001, S. 341 - 343
Art. 8, Art. 6 Abs. 1 EMRK
EGMR, Urteil vom 13.07.2000 - Beschwerde Nr. 25735/94 Elsholz ./. Deutschland
"1. Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK ist verletzt, wenn in einem gerichtlichen Verfahren betreffend das Umgangsrecht eines Vaters mit seinem nichtehelichen Kind lediglich anhand der Aktenlage und des schriftlichen Vorbringens der Parteien entschieden wird.
2. Angesichts der gewichtigen Interessen und der auf dem Spiel stehenden Beziehungen eines Vaters zu seinem Kind gebietet Art. 8 EMRK die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einbeziehung der Parteien und im Einzelfall auch die Einholung eines beantragten Sachverständigengutachtens.
3. Wegen der Bedeutung eines Umgangsrechtsverfahrens
für die Parteien verstößt es ebensfalls gegen den Grundsatz
des fairen Verfahrens gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK, wenn die Richter
die tatsächlichen und rechtlichen Fragen ausschließlich anhand
der Aktenlage entscheiden."
(Leitsätze des MRM = Menschenrechtsmagazin)
Entscheidung beim Österreichischem Institut für Menschenrechte
FamRZ 2000, S. 1561 - 1563
Art. 8 Abs. 2 EMRK
EGMR, 1. Kammer, Urteil vom 11.07.2000 - Beschwerde Nr. 29192/95 [Ciliz ./. Niederlande]
"1. Der Begriff des durch Art. 8 EMRK geschützten Familienelebens enthält auch das Band zwischen Eltern und ihrem ehelichen Kind. Dieses Band wird durch die Scheidung der Eltern, so daß das Kind nur bei einem Elternteil lebt, nicht aufgehoben.
2. Die Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis und die hierauf folgende Ausweisung eines ausländischen geschiedenen Vaters stellen einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens dar, weil sie die Prüfung, ob eine formelle Umgangsregelung mit seinem Kind machbar und wünschenswert sei, verhindern.
3. Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist, ein legitimes Ziel, das in Art. 8 Abs. 2 aufgelistet ist, verfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist.
4. Die Behörden präjudizieren,
wenn sie einen ausländischen geschiedenen Vater ausweisen, nicht nur
das Ergebnis des Gerichtsverfahrens hinsichtlich der Frage seiner Umgangsregelung,
sondern verweigern ihm auch jede Möglichkeit, weiter an diesem Verfahren
beteiligt zu sein. Die Behörden handeln deshalb nicht im Sinne, daß
bestehende familiäre Bindungen zwischen Vater und Sohn fortentwickelt
werden. Ein solcher Eingriff ist in einer demokratischen Gesellschaft nicht
notwendig und verletzt Art. 8 EMRK."
(Leitsätze aus FamRZ)
Art. 6 Abs. 1, Art. 8 EMRK
EGMR, Urteil vom 27.06.2000, Nr. 00032842/96 - Nuutinen ./. Finnland
"Streitigkeiten betreffend Besuchs- und Sorgerecht sowie Verfahrensdauer."
Link zum Volltext beim Österreichischen Institut für Menschenrechte
Link zum Volltext beim EGMR (Englisch)
Art. 6 Abs. 1, Art. 8 , Art. 13 EMRK
EGMR, Urteil L ./. Finnland
"Recht auf eine mündliche Verhandlung im Zusammenhang mit behördlichen Obsorgemaßnahmen."
Link zum Volltext beim Österreichischen Institut für Menschenrechte
FamRZ 2000, S. 1353 - 1356
Art. 8 Abs. 2 EMRK
EGMR Nr. 1097 (4. Kammer, Urteil vom 27.04.2000 - Beschwerde Nr. 25702/94 [K und L gegen Finnland])
"1. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens als notwendig in einer demokratischen Gesellschaft i.S. von Art. 8 Abs. 2 EMRK anzusehen ist, sind die unterschiedlichen Einstellungen in den Mitgliedsstaaten zur Bedeutung der Familie und der Rolle des Staates ebenso zu berücksichtigen, wie die Tatsache, daß die nationalen Behörden unmitellbaren Kontakt mit den betroffenen Personen hatten; daher steht den nationalen behörden grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu.
2. Besteht die Gefahr, daß durch die staatlichen Maßnahmen die Familienbeziehungen gänzlich abgetrennt werden, so ist der Ermessensspielraum geringer.
3. Das Recht auf Achtuung des Familienlebens aus Art. 8 EMRK beinhaltet, daß die Inpflegnahme von Kindern grundsätzlich als eine vorübergehende Maßnahme anzusehen ist.
4. Staatliche Stellen sind nach Art. 8 EMRK gehalten, auf eine Familienzusammenführung hinzuarbeiten, wenn ein Kind in öffentliche Pflege genommen wurde.
5. Art. 8 EMRK erfordert eine faire und
umfassende Abwägung des Interesses des Kindes am Verbleib in der öffentlichen
Pflege sowie des Interesses der Eltern an der Zusammenführung der
Familie,"
(Leitsätze aus FamRZ)
Mein Kommentar:
Zu diesem gegen Finnland ergangenen Urteil des EGMR sei zunächst festgestellt, daß es in seinen wesentlichen Aussagen selbstverständlich auch gegen Deutschland gilt. Dies ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu auch das weiter unten zitierte Urteil des BVerfG, wonach nicht nur die EMRK selbst, sondern auch die zu ihr ergangene Judikatur des EGMR über die Grundrechte in die deutsche Rechstordnung einfließt).
Zu dem hier angeführten Urteil gegen Finnland vergleiche auch die in FamRZ 2000, 1353/4 veröffentlichte Begründung sowie die ebenfalls dort veröffentlichte Anmerkung von Scherpe und die dort angeführten weiteren Fundstellen.
FamRZ 1999, S. 1645 - 1646
EMRK Art. 6 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1
1. EKMR Kammer, Bericht v. 03.12.1997 Beschwerde Nr. 23671/94 – Gerhard Fidler ./. Österreich
"1. Art. 6 Abs. 1 EMRK begründet ein Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht, das über zivilrechtlich Ansprüche und Verpflichtungen entscheidet.
2. Das Recht auf Zugang zu einem Gericht kann Beschränkungen unterworfen werden, die jedoch nicht seinen Wesensgehalt antasten dürfen. Ein tatsächliches Hindernis kann die Konvention ebenso verletzen wie eine gesetzliche Beschränkung.
3. Art. 6 Abs. 1 EMRK ist verletzt, wenn das Gericht einen in der zweiten Novemberhälfte gestellten Antrag auf Regelung des Weihnachtsferienumgangs des Nichtsorgeberechtigten mit seinen Kindern nicht so beschleunigt bearbeitet und die erforderlichen Tatsachen feststellt, daß es zeitgerecht über ihn entscheiden kann.
4. Im Falle der Feststellung einer Verletzung
des Rechts auf effektiven Zugang zu einem Gericht gemäß Art.
6 Abs. 1 EMRK ist eine gesonderte Prüfung nach Art. 8 Abs. 1 EMRK
nicht erforderlich.“
(Leitsätze aus FamRZ)
Art. 8 EMRK
EGMR, Urteil vom 07.08.1996, Nr. 00017383/90 - Johansen ./. Norwegen
ÖJZ 1995, S. 269 - 271
Art. 8 EMRK
EGMR, Urteil vom 27.10.1994, Nr. 29/1993/424/503 Kroon ua ./. die Niederlande
"Der Begriff 'Familienleben' in Art. 8
MRK ist nicht allein auf Beziehung beschränkt, die sich auf eine Ehe
gründen. Eine Lösung, die es dem Vater nur erlaubt, ein rechtliches
Band zu einem Kind, zu dem er ein den Grad des Familienlebens erreichendes
Naheverhältnis hat, zu begründen, wenn er die Kindesmutter heiratet,
steht nicht mit dem Begriff der 'Achtung' des Familienlebens im Einklang.
Die 'Achtung' des Familienlebens verlangt, daß die biologische und
die gesellschaftliche Realität den Vorrang hat vor einer Rechtsvermutung."
(Leitsatz der ÖJZ)
ÖJZ 1995, S. 271 - 273
Art. 8; Art. 6 Abs. 1; Art. 13; Art. 50 EMRK; Art. 5 7. ZP EMRK
EGMR, Urteil vom 23.09.1994, Nr. 50/1993/445/524 Hokkanen ./. Finnland
"Ein staatlicher Eingriff in die Rechte
des Art. 8 MRK verlangt eine faire Abwägung der widerstreitenden Interessen
des einzelnen und der Gemeinschaft. Art. 8 MRK umfaßt auch ein Recht
eines Elternteils darauf, daß Maßnahmen ergriffen werden zum
Zweck seiner Wiedervereinigung mit dem Kind und eine Verpflichtung der
innerstaatlichen Behörden, Maßnahmen in dieser Hinsicht zu ersetzen."
(Leitsatz der ÖJZ)
ÖJZ 1995, S. 148 - 151
Art. 4 Abs. 3 lit d, Art. 14 EMRK
EGMR , Urteil vom 18.07.1994, Nr. 12/1993/407/486 Schmidt ./. Bundesrepublik Deutschland
"Art. 14 MRK genießt keine eigenständige
Existenz, weil er nur in bezug auf 'den Genuß der Rechte und Freiheiten"
wirksam ist, die durch die materiellen Bestimmungen der MRK und ihrer ZP
gestützt werden. Der Abs. 3 des Art. 4 beabsichtigt nicht, die Ausübung
des von Abs. 2 garantierten Rechts 'einzuschränken', sondern gerade
den Gehalt diese Rechst abzugrenzen, denn dieser Absatz bildet eine Einheit
mit dem Abs. 2 und er gibt an, was 'der Begriff Zwangs- oder Pflichtrarbeit
nicht umfaßt'. Isd. Art. 14 MRK ist eine unterschiedliche Behandlung
diskriminierend, wenn sie 'keine objektive und vernünftige Rechtfertigung
besitzt'. Erfordernis einer 'angemessenen Verhältnismäßigkeit
zwischen den eingesetzten Mitteln und dem angestrebten Ziel'. Es müssen
sehr gewichtige Gründe vorgebracht werden, daß der GH eine Unterscheidung,
die ausschließlich auf dem Geschlecht beruht, als mit der MRK vereinbar
ansieht. Der anstelle des Dienstes in der Feuerwehr zu leistende finanzielle
Beitrag hat seinen Charakter als Ausgleichsabgabe faktisch verloren;
bei der Auferlegung einer solchen finanziellen Verpflichtung ist eine unterschiedliche
Behandlung auf Grund des Geschlechts kaum zu rechtfertigen."
(Leitsatz der ÖJZ)
JuS 1996, S. 257 - 258
Art. 8, 6 Abs. 1, 50 EMRK
EGMR, Urteil vom 26.05.1994 - 16/1993/411/490 (Jospeh Keegan ./. Irland) - JuS-Kartei Art. 8 EMRK Nr. 96/1 = NJW 1995, 2153 = EuGRZ 1995, 113 = ÖJZ 1995, S. 70 - 73
"1. Der Begriff der 'Familie' i. S. von Art. 8 EMRK beschränkt sich nicht bloß auf eheliche Beziehungen, sondern erfaßt auch andere faktische Familienbande außerhalb einer Ehe. Ein Kind, das aus einer unehelichen Beziehung hervorgeht, gehört zur Familie in diesem Sinne. Das gilt selbst dann, wenn zum Zeitpunkt der Geburt die Eltern nicht mehr zusammenleben oder ihre Beziehung beendet ist.
2. Die rechtliche Möglichkeit, ein nichteheliches Kind heimlich ohne Kenntniss oder Zustimmung des Vaters zur Adoption freizugeben, kann eine Beeinträchtigung des Rechts des Vaters aus Art. 8 EMRK (Achtung des Familienlebens) darstellen. (Leitsätze der NJW-Redaktion)"
ÖJZ 1992, S. 552 - 556
Art. 8, Art. 13, Art. 50 EMRK
EGMR, Urteil vom 25.02.1992, Nr. 61/1990/252/323 Margareta u. Roger Andersson ./. Schweden
"Daß sich die Eltern wechselseitig
der Gesellschaft des jeweils anderen Teil erfreuen können, ist ein
grundlegender Bestandteil des Familienlebens; die natürliche Familienbeziehung
wird nicht dadurch beendet, daß das Kind in staatliche Pflege genommen
wird. Telefongespräche zwischen Familienmitgliedern fallen unter die
Begriffe 'Familienleben' und 'Briefverkehr'. Es bleibt in erster Linie
den innerstaatlichen Behörden, insb. den Gerichten überlassen,
das innerstaatliche Recht auszulegen und anzuwenden.
Das Recht eines Elternteils und eines
Kindes auf Achtung ihres Familienlebens schließt das Recht auf Ergreifung
von Maßnahmen ein, die auf ihre Wiedervereinigung hinzielen. Es ist
für die Zwecke des Art. 13 ausreichend, daß der gesetzliche
Vertreter ein RM im Namen des Kindes ergreifen kann."
(Leitsätze der ÖJZ)
NJW 1979, S. 2449 - 2454
Art. 8, 14 EMRK; Zusatzprotokoll Art. 1 (Diskriminierung nichtehelicher Kinder)
EGMR, Urteil vom 13.06.1979 (Marckx ./. Belgien)
Zwei der insgesamt acht Leitsätze
"2. Die Auslegung der Menschenrechtskonvention erfolgt nicht aufgrund des Rechtszustandes der Entstehungszeit der Konvention, sondern im Lichte der heutigen Verhältnisse (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
3. Art. 8 EMRK macht zwischen einer "ehelichen" und einer "nichtehelichen" Familie keinen Unterschied; die "Achtung des Familienlebens" schließt für den Vertragsstaat die positive Verpflichtung ein, bei der Normierung familienrechtlicher Verhältnisse so zu verfahren, daß den Betroffenen die Führung eines normalen Familienlebens ermöglicht wird. Eine unterschiedliche Behandlung "nichtehelicher" Kinder in diesem Bereich gegenüber "ehelichen" Kindern verletzt Art. 8 i. V. mit Art. 14 EMRK, wenn sie nicht - nach Einschätzung durch den Gerichtshof - durch objektive und vernünftige Gründe gerechtfertigt ist."
Mein Kommentar:
Zu dieser ersten grundlegenden Entscheidung
des EGMR zur Nichtehehlichen-Problematik findet sich eine ausführliche
Stellungnahme von Jayme in NJW 1979, 24, 25, welcher zusammenfassend feststellt
"Insgesamt stellt die Entscheidung
einen wichtigen Schritt auf dem Weg zur Abschaffung des Nichtehelichen-Rechts
dar".
Der deutsche Gesetzgeber benötigte
fast zwei Jahrzehnte zur Angleichgung des bis zum Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform
(KiRG) konventionswidrigen deutschen Nichtehehlichen-Rechts an die Vorgaben
der EMRK.