WICHTIGE URTEILE

In chronologischer Reihenfolge nach dem jeweiligen Urteilsdatum.
(Das jüngste Urteil oben)


Wichtige deutsche Gerichtsentscheidungen zu Sachverständigenbeauftragung, -ablehnung, -kosten


OLG Oldenburg 

§§ 32; 14 III u. V; 94 I KostO

OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.06.2001

Mit der erfolgreichen Ablehnung hat der Sachverständige seinen Entschädigungsanspruch verloren.

link zum Urteil


NJW 2001, 1787

BGB § 826, ZPO § 286

BGH, Urteil vom 16.01.2001 – VI ZR 408/99

Der Tatrichter ist verpflichtet, auf die Aufklärung von Widersprüchen und die Ergänzung von Lücken in den gutachterlichen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen hin zu wirken.

Mein Kommentar:
Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall um einen Arzthaftungsprozeß, jedoch ist die Grundaussage m.E. auch auf kindschaftsrechtliche Verfahren anwendbar. Das BVerfG ist keine Tatsacheninstanz und kann über ihm vorgelegte Verfassungsbeschwerden nur dann befinden, wenn die beiden Tatsacheninstanzen den Sachverhalt im Rahmen des § 12 FGG ordnungsgemäß ermittelt haben.


NJW 2001, 1584

ZPO §§ 286, 539

OLG Bremen, Urteil vom 22.08.2000 – 3 U 41/00

Bei Einwendungen der Parteien gegen ein schriftliches Sachverständigengutachten ist es rechtsfehlerhaft, derartige Schriftsätze mit der pauschalen Bitte um ein schriftliches Ergänzungsgutachten dem Sachverständigen zuzuleiten.

Die vollständige Entscheidung ist abgedruckt in NJW-RR 2001, 213


FamRZ 2001, S. 114

§ 3 ZSEG; § 413 ZPO

OLG Koblenz, 5. ZS, Beschluss vom 10.05.2000 - 5 W 183/00

"Ist die Unverwertbarkeit des Gutachtens dadurch eingetreten, daß der Sachverständige erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden ist, so verwirkt der Sachverständige seinen Entschädigungsanspruch, wenn er die Ablehnung bewußt oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet hat."


§ 3 ZSEG

OLG Koblenz, 10. ZS, Beschluss vom 08.12.1999 - 10 W 788/99

"Dem Sachverständigen steht für seine schriftliche Stellungnahme zu dem gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuch eine Leistungsentschädigung nach § 3 ZSEG nicht zu."

Zum Volltext des Beschlusses


Amtsgericht  Mönchengladbach-Rheydt, Beschluss vom 16.02.1999

in den Familiensachen - 16 F 194/97 -, - 16 F 104/97 -, - 16 F  30/96 -, - 16 F  11/97 -  sowie in der Pflegschaftssache -  4 VIII 8499 -

1. Zur Notwendigkeit einer systemischen Sichtweise, wonach die Begutachtung wegen des Zusammenhangs von Kindeswohl und Elternwohl nicht mehr isoliert am Individuum auszurichten ist, sondern an den Familie als System, das wiederum eingebettet ist in weitere Systeme, innerhalb derer das Kindeswohl zu bestimmen ist.

Jede Sachverständigentätigkeit ist immer Intervention und Interaktion und damit Vermittlungstätigkeit.

Insbesondere bei kindsorientierten Entscheidungen sollte sowohl für den Richter als auch für den Sachverständigen die Befriedung der familiären Konflikte die zentrale Rechtsfunktion sein. Dies alles hat nichts mit einer Therapie zu tun.

Die Zulässigkeit einer vermittelnden Tätigkeit des Sachverständigen ist in der Rechtsprechung anerkannt (OLG Hamm FamRZ 1996, S. 1557, 1558).

2. Die Überschreitung des Auslagenvorschusses ist im Regelfall dann als wesentlich anzunehmen, wenn die voraussichtlichen Kosten 20 bis 25 % darüber liegen. Eine Mitteilung hat spätestens dann zu ergehen, wenn die Kosten für 100 Gutachterstunden angefallen sind.

Zum Volltext


NJW 1998, S. 162 ff

§§ 397, 402 ZPO

BGH, Urteil vom 07.10.1997 – VI ZR 252/96

"Das Gericht muß, auch wenn es selbst die schriftliche Begutachtung eines gerichtlichen Sachverständigen für ausreichend und überzeugend hält, einem Parteiantrag stattgeben, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden, es sei denn, der Antrag sei verspätet oder rechtsmißbräuchlich gestellt."


NJW 1997, S. 122 - 123

Art. 103 Abs. 2 GG

BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 07.10.1996 - 1 BvR 520/95

"Die unkritische Übrnahme von Bewertungsansätzen im Gutachten und Ergänzungsgutachten eines gerichtlichen Sachverständigen (hier: zur Ermittlung des Wertes eines Unternehmens im Rahmen des Zugewinnausgleichs) verletzt das Gebot rechtlichen Gehörs, wenn ein Privatgutachten zu deutlich anderen Bewertungsergebnissen gelangt"


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