WICHTIGE URTEILE

In chronologischer Reihenfolge nach dem jeweiligen Urteilsdatum.
(Das jüngste Urteil oben)


Wichtige deutsche Gerichtsentscheidungen zu Umgangsrecht, Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR)


Urteile vor Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform (01. Juli 1998):


FamRZ 1999, S. 173

OLG Celle, 19.ZS - FamS - Beschluss vom 22.05.1998 - 19 WF 66/98

"Zu den Voraussetzungen von Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung des Umgangsrechts."

Aus den Gründen:

"Grundsätzlich kann sich ... die Kindesmutter nicht darauf berufen, sie könne der Verpflichtung zur Übergabe des Kindes an den Vater deshalb nicht nachkommen, weil sich das Kind weigere, mit dem Vater zu gehen."


Kind-Prax 1998, S. 157 - 159

§ 1671 Abs. 5 BGB

OLG Köln, Beschluss vom 24.04.1998 - 25 UF 186/97

"Das Familiengericht kann während der Dauer der elterlichen Sorge bei Gefahr für das Kindeswohl in Teilbereiche des Sogerechts eingreifen.

Verstößt der sorgeberechtigte Elternteil grundlos gegen gerichtliche Anordnungen bezüglich des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil, so kann hierin eine Gefahr für das Wohl des Kindes gesehen werden.

Die zutreffende Maßnahme gegen den das Umgangsrecht beharrlich verweigernden sorgeberechtigten Elternteil ist allein am Kindeswohl auszurichten. Dabei ist der gerichtliche Eingriff auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken. Als 'ultima ratio' kkommt der völlige Entzug des Sorgerechts des sorgeberechtigten Elternteils nur dann in Betracht, wenn andere Maßnahme erfolglos erscheinen."


FuR 1998, S. 237 - 239

§ 1634 BGB; § 33 FGG

OLG Köln, Beschluss vom 17.02.1998 - 14 WF 27/98

"1. Auch eine vom Gericht gebilligte Vereinbarung der Parteien zum Umgangsrecht kann Grundlage der Vollstreckung sein. Diese Billigung kann konkludent erfolgen, z.B. wenn die Vereinbarung auf Vorschlag des Gerichts an die Stelle einer Entscheidung getreten ist und der verpflichtende Charakter ausdrücklich hervorgehoben wird (vgl. § 52a Abs. 4 FGG i.d.F. ab 01.07.1998)

2. Der Sorgeberechtigte (bzw. Obhüter) muß mit allen zumutbaren erzieherischen Mitteln den Umgang mit dem anderen Elternteil fördern und posititv auf die Kinder einwirken, das Umgangsrecht mit dem anderen Elternteil wahrzunehmen.

3. Der Festsetzung eines Zwangsgeldes muß gemäß § 33 Abs. 3 FGG stets eine Androhung vorangehen. Es genügt nicht, daß das Zwangsgeld früher aufgrund der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung angedroht worden ist, sondern die Androhung muß sich auf die Vereinbarung beziehen, die an die Stelle der früheren Entscheidung getreten ist."


FamRZ 1997, S. 871 - 873

Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG

BVerfG , 1. Kammer des 1. Senats, Beschluß v. 06.05.1997 - 1 BvR 711/96

"Mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf den wirkungsvollen Rechtsschutz ist es nicht vereinbar, wenn nach sechseinhalb Jahren Verfahrensdauer noch nicht einmal die Grundlagen für eine erstinstanzliche Entscheidung geschaffen wurden (hier: betr. eine Umgangsregelung des nichtehelichen Vaters mit seinen Kindern)."

Aus den Gründen:

"Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rüge überlanger Dauer eines erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht - VormG -, in dem der Beschwerdeführer [Bf.] als nichtehelicher [ne.] Vater eine Umgangsregelung mit seinen Kindern beantragt hat. ...

Das BVerfG hat bereits mehrfach eintschieden, daß Grundrechte auch durch Unterlassen gerichtlicher Tätigkeit verletzt sein können (vgl. BVerfGE 10, 302, 306 = FamRZ 1960, 186 [LS. m. Anm. Bosch]; BVerfGE 16, 119, 121, jeweils im Zusammenhang mit Art. 104 GG). ...

Wirkungsvoller Rechtsschutz auch für diesen Bereich muß die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter ermöglichen (vgl. BVerfGE 54, 277, 291; 84, 366, 369; 85, 337, 345). Das Rechtsstaatprinzip fordert darüber hinaus auch im Interesse der Rechtssicherheit, daß strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 88, 118, 124). ...

Insbesondere bei Streitfragen um das Sorge- und Umgangsrecht ist bei der Frage, welche Verfahrensdauer noch als angemessen betrachtet werden kann, zu berücksichtigen, daß jede Verfahrensverzögerung wegen der eintretenden Entfremdung häufig schon rein faktisch zu einer (Vor-)Entscheidung führt, noch bevor ein richterlicher Spruch vorliegt."


FamRZ 1997, S. 1097

§ 1634 Abs. 2 BGB

OLG Köln , 16. ZS, Beschluss vom 28.11.1996 - 16 Wx 209/96

"Das Umgangsrecht der Eltern mit ihrem leiblichen Kind kann nur dann vollständig ausgeschlossen werden, wenn dies als äußerste Maßnahme zur Abwendung einer konkreten Gefährdung der körperlichen oder geistig-seelischen Entwicklung des Kindes unabwendbar ist und keine anderen Mittel zum Schutze des Kindes verfügbar sind. Die gerichtliche Entscheidung muß diese Prüfung nachvollziehbar darlegen."

Aus den Gründen:

"... ist der vollständige Ausschluß des Umgangs - für eine bestimmte Zeit oder gar auf Dauer - als äußerste Maßnahme zur Abwendung einer Gefährdung der körperlichen oder geistig-seelischen Entwicklung des Kindes nur dann gerechtfertigt, wenn keine anderen Mittel zum Schutz des Kindes verfügbar sind."


FamRZ 1999, S. 237 - 241

§ 1705 S. 1 BGB; Art. 6 Abs. 2 S. 1, Art. 6 Abs. 5, Art. 3 Abs. 2, Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG

AG München - VormG -, Vorlagebeschluss vom 23.08.1996 - 715 X 9613/95

"1. § 1705 S. 1 BGB verstößt dadurch, daß er die elterliche Sorge für nichteheliche Kinder allein der Mutter zuweist, auch dann gegen die Art. 6 Abs. 2 S. 1, Art. 6 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 2 GG, wenn Vater und Mutter nicht mehr in Lebensgemeinschaft mit ihrem Kind zusammenleben, beide aber dennoch bereit und in der Lage sind, gemeinsam die elterliche Sorge und Verantwortung zu übernehmen, und dies dem Kindeswohl entspricht.

2. Das gilt vor allem bei völkerrechtskonformer Auslegung der Grundrechte. Im Hinblick auf den Verzug von Deutschland bei der Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen ist ein Maximum an Völkerrechtsfreundlichkeit dringend geboten.

3. Das Hauptsacheverfahren wird gemäß Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt."


FamRZ 1997, S.633 - 634

§ 1711 BGB; Art. 8, Art. 14 EMRK

LG Zweibrücken, Beschluss vom 03.06.1996 - 4 T 29/96

"Nach den Vorgaben der Art. 8, 14 EMRK ist ein Umgangsrecht des nichtehelichen Vaters lediglich dann völlig zu versagen, wenn dies für die psychische Gesundheit des Kindes nötig und im übrigen verhältnismäßig ist."


FamRZ 1997, S. 45 = EZFamR 1996, S. 220 - 222

§§ 1634, 1671 BGB

OLG München, 12. ZS - FamS -, Beschluß vom 08.05.1996 - 12 WF 712/96

"1. Die Verhinderung des Umgangsrechts kann einen Grund darstellen, die Erziehungseignung des betreuenden Elternteils zu verneinen.

2. Soweit Kinder in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren nicht bereit sind, sich vom Sachverständigen anhören zu lassen, muß das Familiengericht, ggf. in Anwesenheit des Sachverständigen, alle für die Entscheidung notwendigen Anhörungen selbst durchführen, wobei neben der Anhörung des Kindes, der Eltern und des Jugenamtes zum Entwicklungsstand des Kindes insbesondere eine Anhörung des Lehrers, Hausarztes und Verwandter, die mit dem Kind Kontakt pflegen, in Betracht kommt."


OLG Bamberg,  Beschluß vom 28.03.1996 - 7 WF 49/96

"Nach diesem Urteil wird eine Mutter wegen Umgangsboykott zu Zwangshaft verurteilt."

Link zum Volltext bei paPPa.com


§ 1634 Abs. 1 , Abs. 2 S.2 BGB, Art. 6 Abs. 2 GG, § 19 FGG

OLG München, 16. ZS - FamS -, Beschluss vom 22.03.1996

Die Parteien streiten umd das Umgangsrecht de Vaters mit seinen ehelichen Kindern, die es ablehnen, ihn noch sehen zu wollen. Das OLG lehnt die Beschwerde der Mutter gegen den erstinstanzlichen Umgangsbeschluss ab:

"Lediglich schwerwiegende Gründe geben dem Familiengericht die Befugnis, das Umgangsrecht aus Gründen des Kindeswohls einzuschränken oder auszuschließen, § 1634 Abs. 2 S. 2 BGB. Solche Gründe liegen hier nicht vor.

Auf die bloße Willensäußerung der jetzt 4 und 6 Jahre alten Kinder kann es dabei nicht wesentlich ankommen. Nach gesicherten familienpsychologischen Erkenntnissen (vgl. etwa Klenner, FamRZ 95, 1529 ff.) neigen Kinder dieses Alters in aller Regel in der Trennungsphase dazu, ihren Loyalitätskonflikt zu den streitenden Eltern dadurch zu bewältigen, daß sie sich mit den Wünschen und Vorstellungen des betreuenden Elternteils identifizieren."

"... Die Antragsgegnerin muß sich die Frage gefallen lassen, ob sie ihrer Erziehungsverantwortung gerecht wird, wenn sie - wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt - nicht verhindern kann, daß beide Kinder auf die Ankündigung des ersten Zusammentreffens mit dem Vater am 03.02.1996 mit einem Fieberanfall reagiert haben."

Mein Kommentar:
Diese Umgangsentscheidung nach altem Recht dürfte heute umso mehr geleten, als das KindRG das Recht der Kinder auf beide Eltern insgesamt verstärkt hat.

Zum Volltext der bisher nicht veröffentlichten Entscheidung.
 


FamRZ 1996, S. 684 - 685

§§ 1671, 1672 BGB; Art. 4 GG

OLG Hamburg, 15.ZS - FamS -, Beschluss vom 21.06.1995 - 15 UF 215/94

"Allein durch die Zugehörigkeit eines Elternteils zu der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas wird nicht indiziert, daß diesem Elternteil die Erziehungsfähigkeit fehlt."


FamRZ 1995, S. 86 - 88

Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG; §§ 11 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 1 S. 1 BSHG; § 1634 Abs. 2 S. 1 BGB

BverfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93

"Sofern sich die geschiedenen Ehegatten über den Umfang des Umgangsrechts des nichtsorgeberechtigten Elternteils einigen und sich so eine gerichtliche Konfliktentscheidung erübrigt, bedeutet es eine Außerachtlassung des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, wenn sozialhilferechtlich nur dasjenige Maß des Umgangs im Regelfall [ein Wochenendbesuch im Monat] ermöglicht wird, welches auch im Streitfall zwangsweise durchgesetzt werden könnte."

Aus den Gründen:

"Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, in welchem Umfang die Sozialhilfbehörde Leistungen an einen sozialhilfeberechtigten Vater zu erbringen hat, um diesem die Wahrnehmung des Rechts auf Umgang mit seinen Kindern aus einer geschiedenen Ehe zu ermöglichen."


FamRZ 1995, S. 26

Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 GG

BVerfG (3. Kammer des 2. Senats, Beschluß vom 10.08.1994 - 2 BvR 1542/94)

"Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem ausländischen Vater und seinem deutschen nichtehelichen Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, weil dem Kind wegen dessen Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück."


FamRZ 1995, S. 501 - 502

§ 1666 BGB; §§ 12, 15, 19, 25, 27 FGG

BayObLG, 1 ZS, Beschluss vom 20.07.1994 - 1 Z BR 74/94

"Die befristete Sorgerechtsentziehung zur Durchführung einer klinischen Begutachtung des Kindes als Beweisanordnung ist jedenfalls dann erforderlich, wenn auf andere Weise die tatsächliche Entscheidungsgrundlage nicht erreichbar ist."


FamRZ 1994, S. 1277 - 1278

§ 1634 BGB

OLG Düsseldorf, 8. FamS, Beschluss vom 31.05.1994 - 8 UF 40/94

"Zur Regelung des Umgangs bei entgegenstehendem Willen der (hier: 1979 und 1982 geborenen) Kinder."

Aus den Gründen:

"... Zwar hatte der Gesetzgeber bei dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterl. Sorge v. 18.07.1979 (BGBl I 1067) erwogen, den Umgang des nicht sorgeberechtigten Elternteils weitgehend von der Entscheidung des Kindes abhängig zu machen. Danach sollte gegen den Willen des Kindes, das das 14. Lebensjahr vollendet hat oder das nach seinem Entwicklungsstand zu einer selbständigen Beurteilung fähig ist, die Befugnis zum persönlichen Umgang nicht ausgeübt werden (vgl. BT-Drucks. 8/2788, S. 41). Es ist aber diese Regelung im Hinblick darauf, daß eine derartige ausdrückliche Vorschriftden Sorgeberechtigten zu einer massiven Beeinflussung des Kindes verleiten und damit das Kind von dem für seine Entwicklung wichtigen Umgang mit dem anderen Elternteil als Bezugsperson abschneiden könnte, nicht Inhalt des § 1634 BGB geworden. Damit ist klargestellt worden, daß es grundsätzlich im Interesse des Kindes liegt, auch die Beziehungen zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil durch den persönlichen Umgang zu pflegen. ..."


FamRZ 1994, S. 1486 - 1488

§§ 1634, 1593 BGB

AmtsG Kerpen,  FamG, rkr. Beschluß vom 16.02.1994 - 52 F 89/93

"1. Ein erst drohender Abstammungsstreit darf bei der Entscheidung zur Ausgestaltung eines Umgangsrechts ebensowenig berücksichtigt werden wie bei der Regelung des Sorgerechts. Dies gilt auch dann, wenn Blutgruppenmerkmale vorgetragen werden, den den Rückschluß auf die fehlende Vaterschaft zulassen.

2. Für die Häufigkeit und Dauer des Umgangs ist das Alter des Kindes wichtigster Entscheidungsmaßstab. Dem insbesondere bei kleineren Kindern gegenüber Erwachsenen unterschiedlichen Empfinden von zeitlichen Abständen muß Rechnung getragen werden.
Eine generalisierende Verfahrensweise, etwa alle vierzehn Tage Besuche durchzuführen, ist mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren."


FamRZ 1994, S. 920 - 921

§§ 1672, 1671 BGB

OLG Frankfurt/M., 6. FamS in Darmstadt, Beschluss vom 02.12.1993 - 6 UF 105/93

"Zur Regelung der elterlichen Sorge für mehrere Kinder während des Getrenntlebens der Eltern (hier: repressiver Erziehungsstil der Mutter als Angehörige der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas; Geschwistertrennung)."


FamRZ 1994, S. 158 - 160

Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG; § 1634 Abs. 2 BGB; § 12 FGG

BGH XII. ZS, Beschluss vom 27.10.1993 - XII ZB 88/92 (BezG Erfurt)

" Das zur Regelung des Umgangsrechts angerufene Familiengericht muß im Regelfall entweder Umfang und Ausübung der Umgangsbefugnis konkret regeln oder, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, die Umgangsbefugnis ebenso konkret einschränken oder ausschliessen; es darf sich nicht auf die Ablehnung einer gerichtlichen Entscheidung beschränken."

In den Gründen heisst es unter Ziffer 3. a.):

"Der völlige Ausschluss des Umgangs auf Dauer als der einschneidendste Eingriff darf nur angeordnet werden, wenn der Gefährdung des Kindes durch eine blosse Einschränkung des Umgangsrechtes und dessen sachgerechte Ausgestaltung nicht ausreichend vorgebeugt werden kann (vgl. Senatsbeschluss v. 12.07.1984 - IVb ZB 95/83 -, FamRZ 1984, 1084, m.w.N.)"


FamRZ 1994, S. 924 - 926

§ 1672 BGB

OLG Celle, 19. ZS - FamS -, Beschluss vom 25.10.1993 - 19 UF 208/93

"Das Verhalten der Eltern bezüglich des Umgangs des Kindes mit dem jeweils anderen Elternteil - die sog. Bindungstoleranz - ist eines der maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung, bei welchem Elternteil das Kind nach der Trennung besser aufgehoben ist."

Aus den Gründen:

"... das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils ist ein Ausschnitt aus dem natürlichen und durch Art. 6 GG geschützten Elternrecht. Es hat gerade dann, wenn durch das Zerbrechen der Familie und den Streit der Eltern das Kindeswohl gebietet, nur einem von ihnen, weil gemeinsame Entscheidungen nicht mehr möglich sind, das Sorgerecht zu übertragen, grundlegende Bedeutung. Das gilt nicht nur aus der Sicht des betroffenen Elternteils, sondern gerade auch aus der Sicht des Kindes, in dessen wohlverstandenem Interesse es in der Regel liegt, die Bindungen auch zum nicht sorgeberechtigten Elternteil aufrechtzuerhalten. Deshalb ist das Verhalten des sorgeberechtigten Elternteils anläßlich des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil - die sog. Bindungstoleranz - eines der maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung, bei welchem Elternteil das Kind besser aufgehoben ist. Das kann im besonderen Fall dazu führen, daß einem Elternteil, der ansonsten ungünstigere Rahmenbvedingungen aufzuweisen hat, das Sorgerecht übertragen wird, wenn dadurch gewährleistet erscheint, daß das Kind die Bindungen zu manderen Elternteil bewahren und fortentwickeln kan, während andererseits auch einem Elternteil das Sorgerecht entzogen werden kann, wenn ungeachtet sonst günstiger Umstände das Kindeswohl dadurch Schaden nimmt, daß er die natürlichen Bindungen des Kindes zum anderen Elternteil behindert oder sogar zu zerstören droht."


FamRZ 1994, S. 923 - 927

§§ 1671 Abs. 1, Abs. 2 BGB

AG Mannheim, FamG, nicht rkr. Urteil vom 16.09.1993 - 1 F 211/92

"1. Der Widerspruch eines Elternteils gegen die grundsätzlich anzustrebende und vom anderen Elternteil befürwortete Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge für das gemeinsame Kind auch für die Zeit nach der Scheidung muß sich am Kindeswohl i. S. von § 1671 Abs. 2 BGB messen lassen.

2. Die danach für die Entscheidung nach § 1671 Abs. 1, Abs. 2 BGB vorzunehmende Abwägung kann im konkreten Einzelfall zumindest dann zur Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge führen, wenn vom widersprechenden Elternteil eine nachvollziehbare, stichhaltige Begründung für den Widerspruch gegen die Beibehaltung einer in der Trennungszeit bewährten gemeinsamen elterlichen Sorge nicht gegeben wird."


FamRZ 1994, S. 920

§§ 1672, 1671 BGB

OLG Frankfurt/M., 6. FamS in Darmstadt, Beschluss vom 14.07.1993 - 6 UF 5/93

"Bei im übrigen zwischen den Eltern gleichgewichtigen Abwägungskriterien kann für die Sorgerechtsübertragung (hier: auf den arabischen Vater) maßgebend sein, welcher Elternteil für die Kinder die stabilere und verläßlichere Bezugsperson zu sein verspricht."


FamRZ 1994, S. 918 - 920

§§ 1672, 1671 BGB

OLG Hamm, 1. FamS, Beschluss vom 15.06.1993 - 1 UF 89/93

"Zum Gewicht und zur Abgrenzung von Bindungs- und Kontinuitätsgesichtspunkten bei der Sorgerechtsregelung für dem Kleinkindalter entwachsene Kinder"


FamRZ 1994, S. 58 - 59

§ 1634 BGB

OLG Hamm, 7. FamS, Beschluss vom 25.05.1993 - 7 UF 89/93

"1. Ein völliger Ausschluß des Umgangsrechts ist - ausnahmsweise - nur gerechtfertigt, wenn das Kind infolge des Umgangs körperlich oder seelisch konkret gefährdet ist und der Gefährdung nicht durch ein bloße Einschränkung des Umgangsrechts oder dessen sachgerechte Ausübung begegnet werden kann.

2. Allein die Verfeindung der Eltern rechtfertigt den völligen Ausschluß des Umgangsrechts nicht.

3. Das Recht zum Umgang besteht auch dann, wenn sich die Eltern bereits vor der Geburt des Kindes getrennt haben und der Vater das Kind noch nie gesehen hat. In einem solchen Fall müssen die Kontakte aber erst behutsam aufgebaut werden."


FamRZ 1994, S. 921 - 922

§§ 1671 Abs. 2 ; 1671 Abs. 5 BGB; § 620 ZPO

BezG Erfurt, 3. ZS - FamS -, Beschluss vom 13.05.1993 - 3 WF 164/92

"Zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ein Kind getrennt lebender Eltern auf einen Pfleger im Wege einstweiliger Anordnung."


FamRZ 1994, S. 58

§ 1634 BGB; § 33 FGG

BezG Frankfurt/O., 1. ZS - FamS -, Beschluss vom 24.03.1993 - 11 WF 130/92

"Jedenfalls bei einem unter zehn Jahre alten Kind ist regelmäßig anzunehmen, daß der Sorgeberechtigte es bei sachgerechtem Einsatz seiner erzieherischen Fähigkeiten bewegen kann, Kontakt mit dem Nichtsorgeberechtigten zu pflegen."


DAVorm 1993, Heft 3/4, Sp. 319 - 323

Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, 103; § 1634 BGB

BVerfG, Beschluss vom 18.02.1993 - 1 BvR 692/92

Einige Auszüge aus den Gründen:

"Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, so haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt."

"Der Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen. Es muß in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen."

"... lässt die angegriffenen Entscheidung Ausführungen dazu vermissen, welche Umgangsregelungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles dem Wohl des Kindes entspricht."

"Die Ablehnung der vom Bf angestrebten Urlaubsregelung beruht ebenfalls auf allgemeinen Richtwerten, die keinen Bezug zum konkreten Fall haben, und auf Vermutungen."


FamRZ 1993, S. 729 - 730

§ 1634 BGB

OLG Frankfurt/M., 6. FamS in Darmstadt, Beschluss vom 29.01.1993 - 6 UF 125/92

"Dem nichtsorgebrechtigten Vater ist auch gegen den Willen von Mutter und Tochter die Umgangsbefugnis in aller Regel zu gewährleisten (im Anschluss an OLG Frankfurt/M., FamRZ 1984, 614)."

Die beiden Töchter sind 1982 und 1986 geboren.


NJW 1993, S. 2057 - 2058

§§ 1666, 1705 BGB; §§ 50a, 50b FGG

BayObLG, Beschluss vom 27.01.1993 - 1 Z BR 92/92

"1. Zu den Voraussetzungen, unter denen einer nichtehelichen Mutter die elterliche Sorge für ihr Kind entzogen werden kann.

2. Zum Tatbestandsmerkmal des unverschuldeten Elternversagens.

3. Zu den Voraussetzungen einer nochmaligen Anhörung der Beteiligten durch das Beschwerdegericht im Verfahren betreffend die Entziehung der elterlichen Sorge."


FamRZ 1994, S. 57 - 58

OLG Hamm, 2. FamS, Beschluss vom 17.12.1992 - 2 UF 271/92

"Kein Ausschluß der Umgangsbefugnis des Vaters, wenn die Kinder Kontakte zu ihm zwar ablehnen, aber ihre negative Haltung nicht begründen können."

Aus den Gründen:

"Soweit das Kind den Umgang mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil ablehnt, ist es Aufgabe des Gerichts, die Gründe für diese Einstellung zu ermitteln und sie in seine Entscheidung einzubeziehen."

und:

"Dabei sind der Wille des Kindes im Rahmen seines wohlverstandenen Interesses und das Interesse des um die Regelung nachsuchenden Elternteils gegeneinander abzuwägen."

und:

"Bedeutsam für einen Ausschluß des Umgangsrechts eines Elternteils ist stets, ob die Einstellung des Kindes auf subjektiv beachtlichen und verständlichen Beweggründen beruht."

und:

"Soll ein der Ausübung des Umgangsrechts entgegenstehender Wille des Kindes Beachtung finden, muß in jedem EInzelfall zunächst geprüft werden, ob die Entwicklung seiner Persönlichkeit bereits so weit fortgeschritten ist, daß eine dem Willen des Kindes zuwiderlaufende Ausübung des Umgangsrechts eine Gefährdung seiner Entwicklung bedeuten könnte."

und:

"Ohnen jeden nachvollziehbaren Grund der Kinder für die ablehnende Haltung gegenüber dem Vater darf das Umgangsrecht aber nicht ausgeschlossen werden"


FamRZ Heft November 1991, S. 1343 - 1346

OLG München Beschluss vom 12.04.1991 - 26 UF 1464/89

"Unterbindet die Mutter über längere Zeit (hier: nahezu zwei Jahre) jeglichen Kontakt des gemeinsamen Kindes zum Vater, so ist bei der Sorgerechtsentscheidung dem Kontinuitätsgrundsatz selbst bei sonstiger Erziehungseignung der Mutter wegen der notwendigen Aufrechterhaltung der Verbindung zwischen Kind und Vater nicht ohne weiteres der Vorrang einzuräumen."


Im Zusammenhang mit dem Urteil des EGMR vom 13.07.2000 (Elsholz) ist folgende Urteilspassage von Bedeutung:

Auszug aus BVerfGE 74,358 (370) = NJW 1990, 2741(2742):

,,Bei der Auslegung des Grundgesetzes sind auch Inhalt und Entwicklungsstand der Europaeischen Menschenrechtskonvention in Betracht zu ziehen, sofern dies nicht  zu  einer  Einschraenkung  oder  Minderung  des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt, eine Wirkung, die die Konvention indes selbst ausgeschlossen wissen will (Art. 60 EMRK). Deshalb dient insoweit auch die Rechtsprechung  des  Europaeischen  Gerichtshofes  für Menschenrechte als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsaetzen des Grundgesetzes. Auch Gesetze - hier die Strafprozeßordnung  -  sind  im  Einklang  mit  den voelkerrechtlichen  Verpflichtungen  der  Bundesrepublik Deutschland auszulegen und anzuwenden, selbst wenn sie zeitlich spaeter erlassen worden sind als ein geltender voelkerrechtlicher Vertrag; denn es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber, sofern er dies nicht klar bekundet hat, von voelkerrechtlichen  Verpflichtungen  der  Bundesrepublik Deutschland  abweichen  oder  die  Verletzung  solcher Verpflichtungen ermoeglichen will."


NJW 1989, S. 2413 - 2415

Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG; § 3 Abs. 3 BerlSchulVerfG

VG Berlin, Urteil vom 02.03.1989 - 3 A 1210/87

"Zu den Rechten des nichtehelichen Vaters in schulverfassungsrechtlichen Streitigkeiten."


FamRZ 1987, S. 90 - 91

§ 1634 BGB; §§ 18, 33 FGG

OLG Zweibrücken, 2.ZS - FamS -, Beschluss vom 23.10.1986 - 2 WF 89/86

"Ist der sorgeberechtigte Elternteil [hier: die Mutter] aufgrund einer gerichtlichen Umgangsregelung verpflichtet, das [hier: 9 Jahre alte] Kind dem anderen Elternteil zu bestimmten Zeiten zu übergeben, so kann er sich gegenüber der Durchsetzung dieser Anordnung nicht darauf berufen, das Kind weigere sich, mit dem anderen Elternteil mitzugehen."


FamRZ 1986, S. 503 - 504

§ 1634 BGB

KG Berlin, 19. ZS - FamS -, Beschluss vom 20.01.1986 - 19 WF 5742/85

"Zur Bedeutung der ablehnenden Haltung eines (hier: 10 Jahre alten) Kindes für den (zeitweiligen) Ausschluß der Umgangsbefugnis."


FamRZ 1985, S. 1175 - 1179

§§ 1634, 1671 Abs. 5, 1909 Abs. 1 BGB

OLG Bamberg, 7. ZS - FamS -, nrkr. Beschluß vom 23.07.1985 - 7 UF 42/85

"Unterbindet der Elternteil, dem nach Scheidung der Ehe die elterliche Sorge für ein eheliches Kind übertragen ist, dessen Umgang mit dem anderen Elternteil, so kann es im Interesse des Kindeswohls geboten sein, daß das Recht der Aufenthaltsbestimmung zur Sicherstellung des Umgangsrechts auf einen Pfleger übertragen wird."

aus den Gründen:

"b.) Daß im gegebenen Fall die Anknüpfung und Vertiefung einer Beziehung zwischen Vater und Sohn nicht dem Wohle des Kindes entspricht, ist nicht ersichtlich. C. wurde ehelich [ehel.]  geboren und sein Vater will Kontakt und gute Beziehungen zu ihm. Weshalb es seinem Wohle dienen sollte, wie ein nichtehel. Kind aufzuwachsen, das seinen Vater nur dem Namen nach kennt, konnte die AGg. nicht darlegen. Auch für sie gilt daher die Pflicht aller geschiedenen Eltern, die regelmäßig mit der Scheidung für die Entwicklung des Kindes verbundene Schädigung nach Möglchkeit zu mildern und eine vernünftige, den Interessen des Kindes entsprechende Lösung für seine Pflege und Erziehung sowie seine weiteren persönlichen Beziehungen zu den nunmehr getrennten Eltern zu finden (BVerfGE 31, 194, 205 = FamRZ 1971, 421, 424). Art. 6 Abs. 2 GG beinhaltet nämlich nicht nur Rechte (Freiheitsrechte gegenüber dem Staat), sondern auch die Grundpflicht, in der Beziehung zum Kind dessen Wohl als oberste Richtschnur zu beachten. Insoweit ist das Elternrecht treuhänderisch (BVerfGE 59, 360, 377 = FamRZ 1982, 463 und 579 [LS.])
c.) Für den vorliegenden Fall, in dem der ASt. sich sogar in einer stärkeren Rechtsposition als vorstehend geschildert befindet, da die elterliche Sorge noch nicht der AGg. zugewiesen wurde, bedeutet dies: Der Kontakt des Vaters mit dem Kind dient dessen Wohl. Es ist die Verpflichtung der AGg., zur Ermöglichung dieser Begegnungen beizutragen."

Mein Kommentar:
Dieses sehr sorgfältig begründete Urteil liegt zwar schon über 15 Jahre zurück, ist jedoch noch heute ganz ausserordentlich lesenswert und in seinen kindschaftsrechtlichen wie auch entwicklungspsychologischen Ausführungen auch heute noch gültig. Ich empfehle es allen an diesen Fragen interessierten Lesern meiner Homepage zur besonderen Lektüre!


FamRZ 1985, S. 639 - 641

KG, 17. ZS - FamS -, Beschluss vom 15.02.1985 - 17 WF 3958/84

"Zur Regelung des Umgangsrechts der Mutter, wenn sie sich nach der Scheidung längere Zeit nicht um Kontakte zu den Kindern bemüht hat; ferner zur Beachtlichkeit des Willens der (jetzt 15 und 17 Jahre alten) Kinder."


FamRZ 1984, S. 1035 f

OLG Celle 12. ZS - FamS -, Beschluss vom 23.07.1984 - 12 UF/84

"1. Vater und Mutter haben gleiche Rechte!
2. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß ein 3 1/2 Jahre altes Kind eher zu der Mutter gehört. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu entscheiden, welcher Elternteil das größtmögliche Maß an Geborgenheit gewährleisten kann."


FamRZ 1984, S. 507 - 508

§ 1634 BGB; Art. 6 Abs. 2 GG

OLG Bamberg, 7. ZS - FamS -, Beschluss vom 06.12.1983 - 7 UF 56/83

"1. Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils mit dem ehelichen Kind hat auch in dessen wohlverstandenem Interesse solches Gewicht, daß es grundsätzlich auch bei einem Kleinkind nicht schon deshalb auszuschließen ist, weil dieses möglicherweise 'fremdelt'.

2. Ebensowenig ist der Ausschluß des Umgangsrechts bereits deshalb gerechtfertigt, weil der sorgeberechtigte Elternteil bei dem in Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangsrechts erforderlichen Zusammentreffen mit dem anderen Elternteil nervöse Beschwerden erleidet."


NJW 1981, S. 1771 (1773)

§§ 1361 Abs. 1 S. 1, 1569, <1573 Abs. 2, 1579> BGB, Art. 2 GG

BVerfG Beschluss vom 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

In dieser Entscheidung befasste sich das höchste deutsche Gericht grundlegend mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Ehegattenunterhalts (GG Art.2 1; BGB §§ 1361 I 1, 1569,<1573 II, 1579>. In diesem Zusammenhang sah sich das BVerfG veranlasst, auch auf mögliche sorgerechtliche Konsequenzen bestimmter  Verhaltensweisen  hinzuweisen.  In  der  Urteilsbegründung  finden sich hierzu  folgende Formulierungen:

,,Wie die Bundesregierung ausgeführt hat, wird der Ehegatte, der sich gegenüber dem anderen krass fehlverhalten hat,  in der Regel nicht die Erziehungseignung  haben,  die  für  eine  Sorgerechtsübertragung  erforderlich ist."

,,Da die Regelung in § 1579 II BGB letztlich dem Interesse des Kindes und nicht den eigenen Belangen des bedürftigen Ehegatten zu dienen bestimmt sei, könne sie dem Ehegatten, der sich die Betreuung des Kindes unter dessen Herausnahme aus dem bisherigen Lebensbereich sowie unter Verstoss gegen das Elternrecht des verlassenen Ehepartners verschafft habe, nicht auch noch die Möglichkeit geben, aus diesem rechtswidrigen Verhalten wirtschaftliche Vor-teile zu ziehen  (BGH, NJW 1980,  1686  <1688>). Die Gewährung eines Unter-haltsanspruchs in solchen Fällen würde eine unzulässige Prämierung der Verletzung des Elternrechts des Verpflichteten darstellen und damit dessen wirtschaftliche Handlungsfreiheit in einer unangemessenen und unzumutbaren Weise einschränken;  dies wäre mit Art. 2 I GG nicht  zu vereinbaren.  Ein Ehegatte, der unter den Voraussetzungen des § 1579 1 Nr.4 BGB den anderen verlässt, darf sich nicht deshalb seines Unterhaltsanspruchs  sicher sein, weil er ein gemeinsames Kind eigenmächtig mit sich nimmt, und zwar selbst dann nicht, wenn er meint, es wegen der Berufstätigkeit seines Partners bes-ser versorgen zu können. Es ist zudem zweifelhaft, ob die spontane Heraus-nahme des Kindes aus seinem bisherigen Lebenskreis in eine neue Umgebung seinem Wohl dient. Es wird vielfach wahrscheinlicher sein, dass gerade in der ersten Phase der räumlichen Trennung der Ehegatten das Kind besser in seiner alten Umgebung aufgehoben ist, jedenfalls dann, wenn der in der ehelichen Wohnung verbliebene Ehepartner die Betreuung des Kindes selbst übernehmen will und dazu in der Lage ist. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Kind zu diesem Elternteil, selbst wenn er wegen einer ganztägigen Beschäftigung  eine  geringere  Betreuungsleistung  erbringen  kann  als  der andere,  eine stärkere innere Beziehung entwickelt hat,  die berücksichtigt werden muss (vgl. BVerfG, NJW 1981, 217 <219>)."

,,Die in dieser Weise geregelte Kindesbetreuung als Voraussetzung für die Anwendung des § 1579 II BGB trägt im übrigen dazu bei, verfassungswidrige Ergebnisse zu vermeiden. Wenn ein Ehegatte sicher sein dürfte, seinen Unterhaltsanspruch im Fall der Betreuung eines gemeinsamen Kindes auch bei einem schwerwiegenden, evidenten ehelichen Fehlverhalten nicht zu verlieren, könnte er verleitet werden, sich beim Auftreten ehelicher Schwierigkeiten nicht mehr um den Erhalt der Ehe zu bemühen,  sondern sich stattdessen - unter Mitnahme des Kindes – einem anderen Partner zuzuwenden. Derartige, ehebeeinträchtigende  Wirkungen  unterhaltsrechtlicher  Regelungen  verbietet aber Art. 6 I GG.“


NJW 1981, S. 217 - 219

Art. 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 GG; § 1671 Abs. 2 BGB; § 50 b FGG

BVerfG Beschluss vom 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

"1. Die am Kindeswohl orientierte Regelung, daß bei Sorgerechtsentscheidungen nach der Ehescheidung der Eltern der Wille des Kindes zu beruecksichtigen ist (§ 1671 Abs.2 BGB) und deshalb seine persoenliche Anhörung durch das entscheidende Gericht in der Regel geboten sein wird (§ 50b FGG), steht mit dem Grundgesetz in Einklang.

2. Die Entscheidung darüber, welche Form der Kindesanhoerung geeignet und erfolgsversprchend erscheint, bestimmt sich nach den Verhaeltnissen des einzelnen Falls; sie ist Angelegenheit der zustaendigen Familiengerichte und der verfassungsrechtlichen Nachpruefung grundsaetzlich entzogen."

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Aus diesem Urteil ergibt sich seit 1980 die Verpflichtung der Familien- und Vormundschaftsrichter zur Aus- und Weiterbildung in den Grundzuegen der Paedagogik und Psychologie. Die einschlaegige Urteilspassage lautet:

"2. Wenn der Gesetzgeber, insbesondere im Hinblick auf die Ausformungen der Anhoerungsvorschriften, eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende normative Regelung für Sorgerechtsentscheidungen getroffen hat, so ist damit die Durchsetzung des Kindeswohls im Sorgerechtsverfahren noch nicht gesichert. Im Gesetzgebungsverfahren teilte der Rechtsausschuß die Auffassung des mitberatenden Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit, daß die an Familien- und Vormundschaftsgerichten taetigen Richter durch Aus- und Weiterbildung mit den Grundzuegen der Paedagogik und der Psychologie vertraut gemacht und dadurch befaehigt werden sollten, in groeßerem Umfang als bisher die betroffenen Kinder und Jugendlichen selbst zu hoeren (BT-Dr 8/2788, S.42). Das Problem der kindgerechten Anhoerung kann danach letztlich nicht vom Gesetzgeber geloest werden. Es ist vielmehr die schwere Aufgabe des Familienrichters, die Anhoerung moeglichst weitgehend entsprechend den individuellen Verhältnissen zu gestalten (vgl. dazu Arntzen, Elterliche Sorge und persönlicher Umgang mit Kindern aus psychologischer Sicht, S.51 ff.)."


NJW 1981, S. 404 - 405

§§ 1634, 1666 BGB

OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.10.1980 - 15 UF 16/80

"1. Das Umgangsrecht besteht uneingeschränkt auch im Verhältnis zu einem Kleinkind.

2. Der Gesetzgeber hat bei einer Kollision des Umgangsrechtes mit der Absicht des die Sorge ausübenden Elternteils, das beteiligte Kind störungsfrei in eine neue Familie einzugliedern, der Ausübung des Umgangsrechts Vorrang eingeräumt. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus jede unbegründete Einflußnahme des Sorgeberechtigten mit dem Ziel der Blockierung des Besuchsrechts ausschlißen wollen. Eine solche Blockierung bedeutet Mißbrauch des elterlichen Sorgerechts (§1666 BGB).

3. Der Ausschluß des Umgangsrechts kann nur bei einer konkret in der Gegenwart bestehenden Gefährdung des Kindeswohls angeordnet werden."


Zuletzt verweise ich noch zu einer Reihe von sogenannten "Leuchtturm-" und "PAS-Urteilen", die unter der Überschrift "Bindungstoleranz und PAS" bei VÄTER FÜR KINDER e.V. unter dem Link http://www.vaeterfuerkinder.de/bind.htm abgerufen werden können.


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