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In chronologischer Reihenfolge nach
dem jeweiligen Urteilsdatum.
(Das jüngste Urteil oben)
Wichtige deutsche Gerichtsentscheidungen zu Umgangsrecht, Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR)
Urteile nach Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform (01. Juli 1998):
Hier berichtet über neuere Entscheidungen
zum Umgangsrecht mit Hinweisen auf die entsprechenden Fundstellen zusammenfassend
Franz Weisbrodt, Richter am OLG Zweibrücken.
JAmt (DAVorm)
§ 1684 BGB
KG Berlin, Beschluss vom 23.01.2001 - 17 UF 9988/00
Das Umgangsrecht umfasst die Pflicht der Eltern, einerseits diesen Umgang auszuüben und andererseits, ihn nicht zu behindern.
Die Gefahr einer Entfremdung aufgrund zu langer Verweigerung des Umgangs durch einen Elternteil kann es erforderlich machen, im Verfahren der vorläufigen Anordnung ein Umgangsrecht einzuräumen, ohne vorher alle Beweismittel ausgeschöpft zu haben.
NJW-RR
§ 1568 I Alt. 1 BGB
AG Korbach, Urt. v. 19.01.2001 - 7 F 73/97 (nicht rechtskräftig)
Abweisung des Scheidungsantrags wegen Umgangsvereitelung
Vereitelt der die Scheidung begehrende Elternteil den Umgang so sehr, dass die Kinder trotz tragfähiger Beziehung zum anderen Elternteil sich gegen den Umgang aussprechen, so kann dies wegen der Kinderschutzklausel des § 1568 I BGB die Abweisung des Scheidungsantrags rechtfertigen.
paPPa.com
OLG Celle Beschluss vom 12.12.2000 - 15 UF 70/00
(KindPrax 2001, S. 53/54)
BVerfG, Beschluss vom 11.12.2000, 1 BvR 661/00
"Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seiner Untätigkeitsbeschwerde sowie die überlange Dauer eines familiengerichtlichen Verfahrens, indem er als Vater seines ehelichen geborenen Kindes die Ausübung eines Umgangsrechts durchsetzen will."
Zur vollständigen Entscheidung des BVerfG
§ 1685 Abs.1 BGB
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.11.2000, 1 UF 19/00
"Hat die Vorinstanz nach umfangreichen Ermittlungen aller Beteiligten festgestellt, daß der Umgang des Kindes mit der Großmutter nicht seinem Wohl dient, so ist der Antrag der Großmutter auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Beschwerdeinstanz bereits bereits mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ihrer Rechtsverfolgung zurückzuweisen"
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.10.2000 - 6 WF 168/00
DAVorm 11 / 2000, Sp. 991 - 998
§ 1671 BGB
AG Hannover, Beschluss vom 13.10.2000 - 608 F 2223/99 SO
"Zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil bei ersten Anzeichen von Verhaltensauffälligkeiten nach eineinhalbjährigem Praktizieren des sog. "Wechselmodells" nach einer Ehescheidung."
Mein Kommentar:
Diese lesenswerte Entscheidung beschäftigt
sich eingehend mit den Vor- und Nachteilen des in Deutschland nur sehr
zurückhaltend praktizierten Wechselmodells gegenüber dem sog.
üblichen Residenzmodell. Zu beiden Modellen des früher Sorgerechts
und heute Aufenthaltsbestimmungsrechts werden sorgfältig die verfügbaren
amerikanischen und deutschen Quellen angeführt.
§ 1632 Abs. 1 BGB, § 33 FGG
OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2000 - 9 WF 178/00
1. Die Festsetzung von Zwangsmaßnahmen im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit setzt stets eine gerichtliche Verfügung voraus; es genügt nicht, wenn die Verpflichtung unmittelbar auf dem Gesetz - hier: § 1632 Abs. 1 BGB - beruht.
2. Ein geschlossener Vergleich kann im FGG-Verfahren nur dann Grundlage einer Vollstreckung sein, wenn das Gericht ihn durch eine eigene Entscheidung gebilligt und ihm damit eindeutig den Charakter einer Verfügung i.S.d. § 33 FGG verliehen hat.
3. Auch im FGG-Verfahren ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Bei der Vollstreckung nach § 33 FGG ist daher zunächst ein Zwangsgeld, in besonderen Fällen daneben auch Zwangshaft anzuordnen; erst wenn diese Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder keinen Erfolg versprechen, kommt die Gewaltanwendung nach § 33 Abs. 2 FGG in Betracht.
4. Entscheidungen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind zu begründen, sofern sie in Rechte der am Verfahren Beteiligten eingreifen; bei sorgerechtlichen Entscheidungen ist dies in aller Regel der Fall.
§ 1684 BGB
OLG Saarbrücken, 9. ZS - FamS II -, Beschluss vom 04.09.2000 - 9 UF 88/00
"Eine Einschränkung des nunmehr als Recht des Kindes konzipierten Umgangs mit einem Elternteil ist nur aufgrund einer konkreten, gegenwärtig bestehenden Gefährdung des Kindeswohls zulässig."
DAVorm 11/ 2000, Sp. 998 - 1006
§§ 1626, 1671, 1684, 1687, 1687 a BGB, §§ 397, 402 ZPO
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.08.2000, 5 UF 39/99
"1. Die Verpflichtung, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens zu laden, trifft das Gericht auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
2. Die Befugnis des umgangsberechtigten Elternteils, in Angelegenheiten der Betreuung zu entscheiden, betrifft einen engeren Zuständigkeitsbereich als ihn der (dauernde) Obhüter hat. Etwa bei längeren Aufenthalten oder eine Betreuungssituation, die sich aufgrund ihrer konkreten Gestaltung dem sog. Doppelresidenzmodell annähert, ist diese Befugnis aber durchaus variabel.
3. Die Beachtung der Verantwortung des jeweils anderen Elternteils sowie die hervorgehoben Stellung des Alleinsorgeberechtigten gewährleistet die Pflicht zum Wohlverhalten, deren Einhaltung durch beide Eltern das FamG überwacht. Zur Umschreibung dieser beiderseitigen elterlichen Positionen dienen familiengerichtliche Anordnungen."
Mein Kommentar:
Die sehr sorgfältig begründete Entscheidung befasst sich ausführlich mit Loyalitätskonflikt des Kindes, Entfremdungsstrategie und PAS-Manifestationen.
FamRZ 2001, S. 184 - 185
§ 1671 BGB
OLG Zweibrücken, 5. ZS - FamS -, Beschluss vom 17.08.2000 - 5 UF 66/99
"1. Zu den Grenzen des Kontinuitätsgrundsatzes wegen der im laufenden Verfahren eingetretenen Verhältnisse.
2. Zum Kriterium der Geschwisterbindung, wenn der Altersunterschied zwischen dem [4 1/2 Jahre alten] Kind und seinen beiden [1985 und 1990 geborenen] Geschwistern hoch ist."
JAmt (früher DAVorm) Heft 1 Januar 2001, S. 44 - 46
§ 1684 BGB
OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.07.2000 - 17 UF 99/00
"1. Zur Wiederanbahnung eines abgebrochenen Umgangskontakts.
2. Die Wohlverhaltenspflicht aus § 1684 Abs. 2 S. 1 BGB beinhaltet auch die Verpflichtung der Eltern, zur Ermöglichung eines regelmäßigen Umgangskontakts eine Therapie zu machen."
Mein Kommentar:
Dieses meines Erachtens wegen der aus
der Wohlverhaltenspflicht abgeleiteten Therapieverpflichtung sehr
wichtige
Urteil beschäftigt sich mit dem Umgangsrecht eines Vaters mit
seinem ausserhalb einer Ehe geborenen Kind. Es enthält einige ganz
ausserordentlich interessante Formulierungen, weshalb die vollständige
Lektüre der Entscheidung in der Zeitschrift Das Jugendamt (früher:
Der Amtsvormund) dringend empfohlen wird.
FamRZ 2001, S. 368 - 369
§ 1684 Abs. 1 BGB
KG Berlin, 13. ZS -FamS -, Beschluss vom 21.07.2000 - 13 UF 9842/99
"(Begleiteter) Umgang des Vaters mit seinem (13 Jahre alten) Sohn trotz dessen nachhaltiger Ablehnung."
§ 1684 Abs. 1 BGB; § 50 Abs. 2 FGG
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.07.2000 - 5 WF 112/00
"Verfahrenspflegschaft bei Umgangsregelungsverfahren"
FamRZ 2001, 514
§ 1686 BGB
OLG Hamm, Beschluss vom 07.07.2000 - 8 UF 222/00
Die Auskunftspflicht nach § 1686 BGB
umfasst nicht die Vorlage von Schul- und Klassenarbeitsheften.
Mein Kommentar:
Mit diesem Beschluss hat das OLG bei Fortbestand der gemeinsamen Sorge die Ansicht vertreten, dass zur Auskunftspflicht nach § 1686 BGB zwar die Übersendung von Kopien der Schulzeugnisse, nicht jedoch der Einblick in Schularbeiten gehört.
Interessanterweise hat die veröffentlichende FamRZ diesem Urteil mit einer redaktionellen Anmerkung widersprochen. Ich schliesse mich der Argumentation dieser Anmerkung (RA D.Zieroth) voll an.
Grundsätzlich bin ich der Auffassung, dass nicht nur mitsorgeberechtigte aber nicht gerade betreuende Elternteile, sondern ganz grundsätzlich beide Elternteile gleiche Informationsrechte in Schulen haben sollten.
Ich vertrete die Rechtsauffassung, dass
die Schulrechte in den deutschen Bundesländern überholungsbedürftig
sind und zumindest der Rechtslage nach Inkrfttreten der Kindschaftsrechtsreform
angepasst werden sollten.
JAmt (DAVorm), Heft 1 Januar 2001, S. 43 - 45
§§ 1628, 1671 Abs. 2 Nr. 2, 1671 Abs. 3 S. 2 a.F. BGB; 50b Abs. 2 S. 1 FGG
OLG Zweibruecken, Beschluss vom 29.06.2000 - 6 UF 73/99
"1. Der Anwendungsbereich des § 1628 BGB ist auf situative Entscheidungen beschraenkt; er betrifft nur Einzelfaelle, in denen die Eltern konkrete Meinungsdifferenzen nicht allein zu überwinden vermoegen.
2. Bei der im Rahmen des § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorzunehmenden prognostischen Beurteilung des Kindeswohls sind die von der Rechtsprechung und Literatur zum bisherigen Sorgerecht entwickelten Grundsaetze nach wie vor von Belang.
3. Im Rahmen der Kindeswohlpruefung hat der Kindeswille grundsaetzlich doppelte Funktion. Zum einen ist er der verbale Ausdruck fuer die relativ staerkste Personenbindung, die das Kind empfindet; zum anderen ist er - ab einem gewissen Alter - ein Akt der Selbstbestimmung des Kindes als einer zur Selbstaendigkeit erzogenen und strebenden Person. Je aelter das Kind wird, desto mehr tritt die zweite Funktion in den Vordergrund. In Analogie zu den §§ 50b Abs. 2 S. 1 FGG, 1671 Abs. 3 S. 2 BGB a.F. ist als Durchschnittstypus fuer die kindliche Selbstbestimmungsfaehigkeit erst die 14-jahres-Grenze anzusehen."
FamRZ 2000, S. 1606 - 1607
§§ 1671, 1696 BGB
Kammergericht, 17. ZS - FamS-, Beschluss vom 30.05.2000 17 UF 1413/99
Diese Entscheidung ist dehalb interessant,
weil sich hier das Berliner Kammergericht, m.W. erstmals, relativ ausführlich
mit dem Parental Alienation Syndrome (PAS) beschäftigt.
Im einzelnen:
"Die im weiteren Gutachten
festgestellte emotional mißbrauchende Beziehung des Vaters zu seinen
Kindern hat bereits für das Kindeswohl gefährdende Folgen. Denn
nach dem Ergebnis der Begutachtung leidet B. an einer mittelschweren Form
von Parental Alienation Syndrome (PAS). Bei T. wurden eine leichte
Form von PAS und eine depressive Anpassungstörung diagnostiziert.
Beide Kinder leiden unter der Trennung von ihrer Mutter ...
... Zwar geht auch das Gutachten
zutreffen davon aus, daß der geäußerte Kindeswille bei
der zu treffenden Sorgerechtsentscheidung grundsätzlich zu beachten
ist. Da aber die Willensbekundungen von B. und T., die sich für einen
Verbleib bei ihrem Vater ausgesprochen haben, vom Einfluß der jeweiligen
Umgebung abhängig sind und die eindeutige Parteinahme nicht ihrem
tatsächlichen Willen entspricht, wenn sie nicht mehr dem programmierenden
väterlichen Einfluß ausgeliefert sind, sind die Äußerungen
der Kinder ebenfalls kein hinreichender Grund für eine Änderung
der bestehenden Sorgerechtsentscheidung."
Eine seit 1996 bestehende Sorgerechtsregelung wurde nicht geändert und beide Kinder bei der Mutter belassen.
OLG Rostock, Beschluss vom 25.05.2000
"1. Lebt ein Kind nach dem Willen seiner Eltern abwechselnd bei dem einen Elternteil im Staate A und dem anderen Elternteil im Staate B, so verbleibt sein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von Artikel 3 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen vom 25.10.1980 (HKÜ) unabhängig von der Sechsmonats-Regel dort, wo er sich zu dem Zeitpunkt befand, als der ständige Ortswechsel begann, es sei denn, dass im Ausnahmefall besondere Gründe dafür sprechen, dem Aufenthalt im anderen Staate trotz seiner nur vorübergehenden Anlage den Charakter eines gewöhnlichen Aufenthalts zuzusprechen.
2. Von der Vereinbarung über den ständigen Aufenthaltswechsel des Kindes kann sich kein Elternteil wirksam einseitig lossagen. Der abredewidrige Wille eines Elternteils ist für die Beurteilung des gwöhnlichen Aufenthalts des Kindes unbeachtlich.
3. Entscheidend für die soziale Integration eines 3 bis 4-jährigen Kindes sind in erster Linie die familiären Bindungen; der Besuch einer Vorschule hat insoweit keine prägende Funktion."
§§ 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB; § 50 FGG
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.05.2000 - 3 UF 146/99
"Es ist anerkannt, daß die Verhinderung des Umgangsrechts mit dem anderen Elternteil einen Grund darstellen kann, die Erziehungseignung des betreuenden Elternteils zu verneinen, der die Verpflichtung hat, auf die Pflege der Umgangskontakte des Kindes mit dem anderen Elternteil aktiv hinzuwirken (vgl. etwa OLG Köln FamRZ 1998, 1463 ); Zur Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers."
FamRZ 2000, S. 1599 - 1600
§ 1684 BGB
AG Hann. Münden, FamG, rkr. Urteil vom 07.03.2000 - 6 F 227/98
"Ein Elternteil ist auf Verlangen des anderen verpflichtet, nach Trennung und Scheidung den Umgang mit dem Kind im üblichen Umfang auszuüben."
Link zu Kommentierung und Entscheidung bei www.vaeterfuerkinder.de
DAVorm 11 / 2000, Sp. 1016 - 1018
§ 1684 BGB
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 17.02.2000 - 3 WF 212/99
"Zum Anspruch und zu den Grenzen einer Ausweitung des Umgangsrechts der Eltern mit ihrer Tochter, wenn diese bei Pflegeeltern lebt."
OLG Bamberg, 7. Zivilsenat -FamS-, Beschluss
vom 04.02.2000 - 7 WF 213/99
"Die Ablehnung des Richters ... - Familiengericht - Würzburg ... durch den Antragssteller wird für gerechtfertigt erklärt"
FamRZ 2000, S. 1239 - 1240
§§ 1626a Abs. 2, 1672 BGB
OLG Hamm, 12. FamS, Beschluss vom 17.12.1999 - 12 UF 234/99
"1. Zur Entziehung der gemäß § 1626a Abs. 2 BGB bestehenden elterlichen Sorge der Mutter für ein Kind nicht verheirateter Eltern wegen Gefährdung seines Wohls und Übertragung auf den Vater.
2. Führen die (gerichtlich angeordnete) Herausnahme des Kindes aus dem väterlichen Haushalt sowie die Verweigerung, im späteren Verlauf nur eingeschränkte Gewährung von Umgangskontakten durch die Mutter zu einer gravierenden psychischen Schädigung des Kindes und ist die Mutter nicht mit der erforderlichen Intensität bereit, diese durch kindzentriertes Verhalten und Inanspruchnahme professioneller Hilfe aufzuarbeiten, ist dem Vater das Sorgerecht für das 7 Jahre alte Kind zu übertragen, wenn er die besseren Entwicklungsbedingungen bietet, insbesondere die erforderliche Bindungstoleranz zeigt.
3. Unter diesen Voraussetzungen kann dahinstehen, ob § 1672 BGB, der die Übertragungen des alleinigen Sorgerechtes auf den Vater von der Zustimmung der getrenntlebenden Mutter abhängig macht, verfassungsgemäß ist (vgl. auch BVerfG, FamRZ 1997, 605, 606)."
Auszüge aus den Gründen bei www.vaeterfuerkinder.de
FamRZ 2000, Heft 6, S. II
§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB; Art. 6 Abs. GG; § 621 ZPO; § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GVG
OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.12.1999 - 18 UF 259/99
"1. Beim Streit nicht miteinander verheirateter Eltern um das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind handelt es sich um eine Familiensache i.S. der §§ 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GVG, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
2. Der Ausschluß des nichtehelichen Vaters vom gemeinsamen Sorgerecht kann gegen Art. 6 Abs. 2 GG verstoßen, wenn die Mutter ohne billigenswerte Motive die Abgabe einer Sorgeerklärung nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB ablehnt.
3. Voraussetzung eines gemeinsamen Sorgerechts auch nichtehelicher Eltern ist stets, daß sie entweder kooperationsfähig und -willig sind oder jedenfalls die fehlende Kooperationsfähigkeit und -willigkeit keine negativen Auswirkungen auf das Kindeswohl haben."
DAVorm August 2000, Sp. 694 - 700, siehe auch FamRZ 2000, S. 627 - 629
§§ 1671, 1684 Abs. 3 u. 4 BGB, § 17 SGB VIII
OLG Zweibruecken, Beschluß vom 23.11.1999 - 5 UF 88/99
"1. Ist eine Entscheidung über die Übertragung der alleinigen Sorge zu treffen, gebietet der Vorrang der Elternautonomie, eine gerichtliche Entscheidung erst zu treffen, wenn sich die Eltern nicht mehr einigen können.
2. Dem Elternteil, der die Sorge allein ausüben will, obliegt es, den Elternkonflikt konkret aufzuzueigen. Hierbei kann die Darlegung genügen, in welcher Weise der Paarkonflikt die Elternebene (mit)prägt.
3. Bei Entscheidungen über die Übertragung des Sorgerechts spielt der Kontinuitätsgrundsatz für das Kindeswohl eine entscheidende Rolle. Hierbei haben Umstände, die die Beziehungd es Kindes zum anderen, nicht betreuenden Elternteil belasten und fördern, eine besondere Bedeutung. Die Umgangstoleranz ist insoweit ein wichtiges Kriterium.
4. Zur Entscheidungsreife und der Pflicht zur Kooperation zwischen FamG und JA vor Sorgerechtsentscheidungen."
FamRZ 2000, S. 1598 - 1599
§§ 1684, 1697a BGB
AG Stuttgart, FamG, rkr. Beschluss vom 27.10.1999 - 20 F 1603/99
"Die Umgangsbestimmung der allein sorgeberechtigten Mutter eines nichtehelichen Kindes ist nur daraufhin zu überprüfen, ob sie am KIndeswohl orientiert und mit ihm vereinbar ist. Eine innerhalb dieser Grenzen getroffene Umgangsbestimmung darf vom Familiengericht nicht durch eine mit dem Kindeswohl ebenso oder - noch - besser verträgliche andere Regelung ersetzt werden."
NJW 2000, S. 1179 (= FamRZ 1999, 1577 f.)
Art. 6 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, Art. 19 Abs. 4 GG; §§ 1626, 1626a, 1684 Abs. 1 BGB
BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99
"1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass einem 'untergetauchten' Ausländer die begehrte einstweilige Anordnung, vorläufig von ausländerbehördlichen Vollstreckungsmaßnahmen verschont zu bleiben, mit der Begründung versagt worden ist, Eilrechtsschutz könne auch nach Bekanntwerden des Aufenthaltsorts noch rechtzeitig gewährt werden.
2. Besteht eine Vater-Kind-Beziehung, ist zu beachten, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird, sondern der Vater - allein oder gemeinsam mit der Mutter - wesentliche elterliche Betreuungsaufgaben erbringen kann, die gegebenenfalls auch als Beistandsgemeinschaft aufenthaltsrechtliche Schutzwirkung aus Art. 6 Abs. 1 GG entfalten.
3. Ein Zurücktreten des Interesses am Vollzug ausländerbehördlicher Entscheidungen könnte aufgrund der vom Gesetzgeber mit der Reform des Kindschaftsrechts getroffenen Entscheidung zugunsten nichtehelicher Väter und eines gemeinsamen Sorgerechts sowie eines Anspruch des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen anzunehmen sein.
4. In ausländerrechtlichen Eilverfahren
ist zu berücksichtigen, dass gerade bei einem kleinen Kind die Entwicklung
sehr schnell voranschreitet, so dass hier auch eine verhältnismäßig
kurze Trennungszeit im Lichte von Art. 6 Abs. 2 GG schon unzumutbar sein
kann."
(Leitsätze der NJW-Redaktion)
NJW 2000, S. 368 f
§§ 1666 Abs. 1, 1684 Abs. 1 BGB
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.08.1999 - 1 UF 340/98
"Wird das Umgangsrecht vom sorgeberechtigten Elternteil behindert, können eine Ergänzungspflegschaft mit dem Wirkungskreis 'Regelung des Umgangs' angeordnet und das Aufenthaltsbestimmungsrecht insoweit auf den Ergänzungspfleger übertragen werden."
Aus den Gründen:
"Wird das Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil oder auch das Recht eines Elternteils zum Umgang mit dem Kind nachhaltig und ständig beeinträchtigt und hierdurch das Wohl des Kindes gefährdet, so rechtfertigt dies gem. § 1666 Abs. 1 BGB als eine gegenüber dem vollständigen Sorgerechtsentzug weinger einschneidende Maßnahme die Einleitung einer Ergänzungspflegschaft mit dem Wirkungskreis der Regelung des Umgangs und die auf den Zeitraum der Durchführung beschränkte Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Ergänzungspflegerin (ebenso: OLG Köln, NJWE-FER 1998, 221 = FamRZ 1998, 1463; AG Aalen, FamRZ 1991, 360 m. zust. Anm. Luthin).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist im vorliegenden Fall eine den Umgang regelnde Ergänzungspflegschaft einzurichten. Nachdem der Vater von K verstorben ist, sind Besuche zwischen dem Kind und seiner Mutter praktisch zum Erliegen gekommen. K wünscht, wie er im Gespräch mit dem beauftragten Richter nachdrücklich betont hat, regelmäßig Umgangskontakte mit seiner Mutter und seiner bei dieser lebenden jüngeren Schwester. Zwischen den Großeltern väterlicherseits, bei denen K lebt, und seiner Mutter bestanden und bestehen nach wie vor erhebliche Spannungen, die einen Umgang zwischen K und seiner Mutter bisher verhindert haben. Um einen solchen Umgang wieder anzubahnen und dem Wohl des Kindes förderliche, möglichst spannungsfreie und dauerhafte Umgangskontakte zu ermöglichen, bedarf es der vom Senat angeordneten Einleitung einer Umgangspflegschaft, der die Mutter und die Großeltern väterlicherseits im Übrigen auch zugestimmt haben."
DAVorm 08/2000, Sp. 691 - 694
§ 1671 BGB
OLG Köln, Beschluss vom 06.07.1999 - 25 UF 236/98
"Entscheidungen über das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei gleichwertig zu beurteilender Erziehungsfähigkeit getrennt lebender Eltern.
Ist die Erziehungsfähigkeit der beiden getrennt lebenden Erziehungsberechtigten gleichwertig zu beurteilen, so ist bei der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts eine Prognoseentscheidung zu treffen, was dem Kindeswohl am besten entspricht. Da Erziehung das Aufbauen von Verhaltenskonstanten bedeutet, ist hierbei der Kontinuitätsgrundsatz zu beachten.
Es ist für das Kindeswohl nicht förderlich,
wenn der Umgang mit einem Elternteil entscheidend eingeschränkt wird.
Es würde dem Kindeswohl am wenigsten entsprechen, wenn ein Elternteil
den Kontakt mit dem anderen Elternteil nicht gleichermaßen problemlos
gewährleisten würde und wenn die Gefahr einer negativen Einflussnaheme
des einen Elternteils auf das Kind zum Nachteil des anderen Elternteils
bestünde."
(Leitsätze der DAVorm-Redaktion)
§ 1671 BGB
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.07.1999 - 1 UF 345/98
"Der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge steht... nicht entgegen, daß die Eltern aus Anlaß des regelmäßig ausgeübten Umgangs des Vaters mit seinem Kind Meinungsverschiedenheiten austragen. Diese Auseinandersetzungen können nicht dadurch ausgeschlossen werden, daß der Mutter die Alleinsorge für den Sohn B. übertragen wird. Im Rahmen des von den Eltern grundsätzlich einverständlich praktizierten Umgangs des Vaters werden notwendigerweise weiterhin Kontakte bestehen und damit verbunden die Möglichkeit weiteren Streits über die Art und Weise der Ausübung des Umgangsrechts mit dem Kind. Dem kann durch die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil allein nicht begegnet werden.... Von entscheidender Bedeutung ist es....., ob die Eltern in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind (§ 1628 BGB) über ein ausreichendes Maß an Kooperationsfähigkeit und Kooperationswilligkeit verfügen"
NJW-RR 2000, S. 882 - 883
§ 1684 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 BGB
OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.06.1999 - 9 UF 122/99
"1. Die Ausuebung des Umgangsrechts durch den leiblichen Vater hat Vorrang vor einer von der Kindesmutter beabsichtigten "stoerungsfreien" Eingliederung des Kindes in eine neue Familiengemeinschaft.
2. Bedeutsam für einen Ausschluss des Umgangsrechts eines Elternteils ist stets, ob die ablehnende Einstellung des Kindes auf subjektiv beachtlichen oder verstaendlichen Beweggründen beruht.
3. Der Gewaehrung eines Auskunftsanspruchs über die Entwicklung des Kindes neben einem eingeschraenkten Umgangsrecht steht die grundsaetzliche Ersatzfunktion des Auskunftsanspruchs nicht entgegen."
FamRZ 2000, S.47
OLG Thüringen, 1. FamS, Beschluss vom 17.06.1999 - 1 UF 128/99
"Zum (hier abgelehnten) befristeten Ausschluss der Umgangsbefugnis des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem (hier: knapp 9 Jahre alten) Kind bei eindeutig ablehnender Haltung des sorgeberechtigten Elternteils."
Aus den Gründen:
"Vorliegend kann bei einem noch nicht neunjährigen Kind nicht davon ausgegangen werden, daß die verbale Ablehnung des Umgangs mit dem Vater auf einer unerschütterlichen und begründeten Selbstentscheidung beruht. Vielmehr ist es - ... - die Mutter, die den Umgang mit dem Vater ablehnt und sich nunmehr einfach darauf zurückzieht, daß das Kind ihre Haltung kritiklos übernommen hat."
und:
"Der Umgang des Kindes mit dem Vater betrifft dessen und seine Rechte, nicht die Rechte der Mutter."
FamRZ 2000, S. 299 - 300
§ 1684 BGB; §§ 33, 52a FGG
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.05.1999 - 5 WF 36/99
Diese Entscheidung beschäftigt sich mit verfahrensrechtlichen Fragen, wie sie sich insbesondere durch das mit dem KindRG eingeführte Vermittlungsverfahren gemäß § 52 a FGG bei gleichzeitigem Antrag auf Zwangsgeldandrohung ergeben; und stellt dann fest
"Zweck des § 52a FGG ist es, die in ihrer Wirkung ohnehin zweifelhafte Vollstreckung eines Umgangsrechts durch eine "Zwangsmediation" entbehrlich zu machen. Für deren Erfolgsaussicht wäre die Einleitung der Vollstreckung, hierum handelt es sich bei der Androhung eines Zwangsgeldes, geradezu "kontraindiziert", weil vertrauensbildende Schritte gefährdend. Für die Unzuläössigkeit eines parallelen Vorgehens spricht auch, daß nach einer erfolgreichen Vermittlung zwischen den Eltern, deren Einigung als Vergleich zu protokollieren ist...
... Allerdings kann der protokollierten Einigung sogleich eine Androhung nach § 33 Abs. 3 FGG, die auch weiterhin nicht entbehrlich ist, angefügt werden ... "
Im Urteil wird dann auch kurz auf "PAS"
hingewiesen, weshalb "ein sorgsames Vorgehen, das beiden Elternteilen
viel abverlangt, nicht mit einer Zwangsgeldandrohung belastet werden kann".
FamRZ 2001, S. 185
§ 1671 BGB
OLG Zweibrücken, 5.ZS - FamS -, Beschluss vom 26.04.1999 - 5 UF 8/99
" Fehlende Konsensfähigkeit kann sich auch aus einem Partnerschaftskonflikt herlieten, wenn ein Elternteil die Kinder aus der Einbeziehung in diesen Konflikt nicht entläßt. In einem solchen Fall kann es den Ausschlag geben, welcher Elternteil die Fähigkeit besitzt, trotz des Partnerstreits eine unter den Umständen der Trennung harmonische Beziehung der Kinder mit dem anderen Elternteil zu fördern."
FamRZ 2000, S. 1390
§ 1 SGB VIII
OLG Köln, 21. ZS - FamS -, Beschluss vom 25.03.1999 - 21 WF 45/99
"Die Zugehörigkeit von Pflegeeltern zur Glaubensgemeinschaft der 'Zeugen Jehovas' indiziert nicht zwingend, daß ihnen generell die Erziehungsfähigkeit fehlt"
Aus den Gründen:
"... abschließend anzumerken, daß
es mit dem Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit unvereinbar
ist, Pflegeeltern allein wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit zu den
Zeugen Jehovas die Eignung zur Erziehung von Kindern abzusprechen (vgl.
so schon zutreffend BayObLG, NJW 1976, 2017 f.; ferner OLG Hamm,
NJW-FER 1997, 54, m.w.N.)."
Unveröffentlicht
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.03.1999 - 2 WF 141/98
"Belassung der gemeinsamen Sorge / Geschistertrennung durch getrenntes Aufenthaltsbestimmungsrecht."
Link zur Entscheidung bei AEfK
FamRZ 2000, S. 46 - 47
OLG Bamberg, 7. ZS – FamS -, Beschluss vom 24.03.1999 – 7 UF 25/99
"Ein Ausschluß des Umgangsrechts kommt trotz des hartnäckigen Widerstandes eines Kindes dann nicht in Betracht, wenn dieser Widerstand lediglich auf Übergangsschwierigkeiten infolge eines längeren Zeitraums fehlender Kontakte beruht; denn in diesem Fall steht die Haltung des Kindes mit dem richtig verstandenen Kindeswohl in Widerspruch."
Aus den Gründen:
"Es dient grundsätzlich der Selbstfindung und psychisch stabilen Entwicklung eines Kindes, beide Elternteile zu erleben. Deshalb ist in das Gesetz in seiner nunmehrigen Fassung auch ein Recht des Kindes auf Umgang. Nur ausnahmsweise ... kann daher der Umgang eines nicht sorgeberechtigten Elternteils mit seinem Kind als dessen Wohl gefährdend verstanden werden.“
und:
"P.s Wille (der Wille des Kindes) ist folglich mit seinem eigene Wohl nicht vereinbar und deshalb unbeachtlich. (OLG Bamberg ZfJ 1996, 194, 196 m.w.N.)"
NJW-RR 1999, S. 1290 - 1291 = OLGR Saarbrücken 1999, S. 179 - 180
§ 567 ZPO
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.02.1999 - 6 WF 4/99
"In FGG-Verfahren betreffend Sorge- und Umgangsrecht ist die Beschwerde als ein außerordentlicher Rechtsbehelf statthaft, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass ein sachlich nicht zu rechtfertigender Verfahrensstillstand vorliegt, der auf eine Rehctsverweigerung hinausläuft."
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FamRZ 1999, S. 651 - 652
§ 235 StGB (1987)
BGH - 4. Strafsenat, Urteil vom 11.02.1999 - 4 StR 594/98 [LG Bielefeld]
"Nach § 235 StGB macht sich auch der allein sorgeberechtigte Elternteil strafbar, der dem umgangsberechtigten Elternteil das Kind entzieht."
FamRZ 1999, S. 803 (= KindPrax 1999, S. 133)
§§ 1671, 1687 BGB
OLG Bamberg, 2. ZS - FamS -, Beschluß vom 09.02.1999 - 2 UF 183/98
"Kommt es zwischen Eltern, die sich in Grundfragen der Erziehung einig sind, lediglich in Nebenfragen zu Streitigkeiten, die durch Einschaltung eines Vermittlers lösbar sind, besteht kein Anlaß, von der gemeinsamen elterlichen Sorge abzugehen."
FamRZ 1999, S. 936
§§ 42, 620 ZPO
OLG Hamm, 13. FamS, Beschluss vom 29.12.1998 - 13 Sbd 14/98
"Ein Richter, der auf Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Mitteilung des Aufenthaltsortes eines Kindes lediglich auf den regulären nächsten freien Termin (in über sieben Wochen) mündliche Verhandlung anberaumt, kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden."
In einer zustimmenden Anmerkung zu dieser
Entscheidung in FamRZ 2000, S. 295/296 ergänzt van Els den redaktionellen
Leitsatz:
"Ob des kindlichen Zeitempfindens ist
es dem Familienrichter zuzumuten, an seinen Sitzungstagen Zeiten für
eilige Anträge zum Wohl des Kindes 'freizuzhalten' oder einen Termin
ausserhalb der Sitzungstage anzuberaumen."
Van Els verweist dabei insbesondere
auf Stefan Heilmann: Kindliches Zeitempfinden und Verfahrensrecht, Luchterhand
1998.
FamRZ 1999, S. 673 f.
§ 1671 BGB
OLG Nürnberg, 11. ZS - FamS -, Beschluss vom 17.11.1998 - 11 UF 1752/98
"Zur Übertragung eines Teils der elterlichen Sorge auf einen Elternteil (hier: Aufenthaltsbestimmungsrecht und Recht zur Regelung der mit dem Schulbesuch zusammenhängenden Fragen)."
FamRZ 1999, S. 326
§ 1684 BGB
OLG Hamm – 7. FamS, Beschl. vom. 03.11.1998 – 7 UF 270/98
"1. Bei völlig zerstrittenen Eheleuten ist es nicht untypisch, wenn es aus Anlaß zufälliger Treffen zu heftigen Auseinandersetzungen kommt. Dies rechtfertigt nicht den vollständigen Ausschluß des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils. Das Umgangsrecht darf nur dann für längere Zeit eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (Bestätigung von OLG Hamm, FamRZ 1994, 58).
2. Der psychologischen Empfehlung, das Umgangsrecht des Vaters für mehrere Jahre auszuschließen, kann nicht gefolgt werden, wenn der Sachverständige – in Abweichung von der Üblichkeit – keinen Kontakt zwischen Vater und Kind herstellt und beobachtet und deshalb nicht verläßlich beurteilen kann, ob die Annahme, der Vater habe Ängste des Kindes verursacht, berechtigt ist.
3. Hat der Vater das Kind längere Zeit (hier: mehr als ein Jahr) nicht mehr gesehen und leidet das Kind unter Ängsten, die der Vater möglicherweise mitverursacht hat, kommt ein begleiteter Umgangskontakt einmal monatlich für eine Stunde in Betracht.“
Aus den Gründen:
„Das Amtsgericht hat das Umgangsrecht des Vaters mit seinem am 10.08.1992 geb. Sohn O. für zwei Jahre ausgeschlossen. ...
Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, darf jedoch nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Bei dem vom Amtsgericht ausgesprochenen Ausschluß für zwei Jahre handelt es sich um einen solchen Ausschluß für längere Zeit, der nur unter der oben genannten strengen Voraussetzung einer Gefährdung des Kindeswohls zulässig ist. ...
Zwar geht der Gutachter davon aus, daß die Beziehung zwischen O. und seinem Vater von erheblichen Ängsten geprägt ist, die von dem Vater zu verantworten sind. Der Sachverständige (SV) hat sich dabei maßgeblich auf die Darstellung der Mutter und seine durchgeführten kinderpsychologischen Untersuchungen gestützt. Dabei hat er es aber versäumt, im einzelnen dem Wahrheitsgehalt dieser Vorwürfe nachzugehen. Ebensowenig hat er – wie es sonst in familienpsychologischen Gutachten üblich ist – einen Kontakt zwischen Vater und Kind hergestellt und diesen über einen gewissen Zeitraum beobachtet. ...
Denn dessen Empfehlung, das Umgangsrecht für mehrere Jahre auszusetzen, beruht auf der Annahme, der Vater habe die Ängste des Kindes verursacht. ...
Wenn aber der Ursache der Ängste eine so entscheidende Bedeutung nach der Auffassung des Psychologen zukommt, dann hätte der SV sich intensiver um den Wahrheitsgehalt der gegen den Vater erhobenen Vorwürfe bemühen müssen. ...
Die Aufrechterhaltung des Beschlusses des Amtsgericht würde dazu führen, daß der seinen dann acht Jahre alten Sohn die letzten drei Jahre lang nicht gesehen hätte. Auch der SV konnte nicht überzeugend darlegen, inwieweit sich die Verhältnisse dann gebessert hätten. Vielmehr steht dann zu erwarten, daß das Kind seinen eigenen Vater kaum noch kennt und an einem Kontakt mit ihm nicht mehr interessiert ist. Dies jedoch muß verhindert werden. Es entspricht inzwischen gefestigter psychologischer Erkenntnis, daß eine auf diese Weise geschaffene Entfremdung zwischen Kindern und ihren nicht sorgeberechtigten Elternteilen ebenfalls geeignet ist, schwere psychische Krisen des Kindes hervorzurufen.“
NJW-RR 1999, S. 1019
§§ 1626, 1627, 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB
OLG Köln, Beschluss vom 19.10.1998 - 25 WF 166/98
"Allein der Umstand, daß der eine Elternteil ausländischer Staatsangehöriger ist, rechtfertigt nicht die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den anderen Elternteil mit der Erwägung, der ausländische Elternteil werde sein Sorgerecht mißbrauchen, das gemeinsame Kind in sein Heimatland zu verbringen. Ein solcher Vorwurf muß vielmehr konkret und nachvollziehbar belegt werden."
FamRZ 1999, S. 185 - 186
OLG Braunschweig, 1. FamS, Beschluss vom 14.10.1998 - 1 UF 164/98
"Zur behutsamen Wiederbelebung von Umgangskontakten zwischen Kind und nicht mit der Mutter verheiratetem Vater nach längerer Unterbrechung bei gleichzeitig ablehnender Haltung der Mutter"
Aus den Gründen:
"Soweit die Mutter dargestellt hat, [das Kind] wolle 'zur Ruhe kommen' und 'lehne von sich aus den Kontakt' zu seinem Vater ab, ist dies auf der Grundlage der mütterlichen Beeinflussung lediglich als Resignation zu werten, denn die Mutter hat, wie sich aus ihrem Gesamtverhalten ergibt, dem Kind Solidarität im Beziehungskonflikt durch ihr Kontakt ablehnendes Verhalten abgefordert und es so in einen Loyalitätskonflikt gestürzt. Von ihm kann in seinem Alter nicht erwartet werden, daß es sich ... gegen die Mutter durchsetzt."
FamRZ 1999, S. 40 - 41
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.10.1998 - 5 UF 24/98
"1. Elternschaft und Partnerschaft sind im Blick auf die elterliche Sorge für ein gemeinsames (minderjaehriges) Kind auseinanderzuhalten.
2. Getrenntlebende Eltern sind verpflichtet, im Rahmen der elterlichen Sorge Konsens zu suchen und zu finden.
3. Aus dieser Pflicht koennen Eltern nicht entlassen werden, solange ihnen ein gemeinsames Erziehungshandeln zu Wohle des Kindes zumutbar und die darauf gerichtete Erwartung nicht unbegruendet erscheint."
FamRZ 1999, S. 184 - 185
§ 1684 BGB
OLG Karlsruhe, 18. ZS - FamS - in Freiburg, Beschluss vom 23.09.1998 - 18 UF 192/98
"1. Aufgrund des nunmehr grundsätzlich gegebenen Umgangsrechts auch des nichtehelichen Vaters kann ein solches nur ausgeschlossen werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Solche Gründe sind grundsätzlich nicht das geringe Alter des Kindes noch ein sich anbahnendes Vater-Kind-Verhältnis zum neuen Lebensgefährten der Mutter.
2. Belastungen des Kindes, namentlich nach längerer Unterbrechung der Kontakte, kann durch deren Ausgestaltung begegnet werden."
FamRZ 1999, S. 521 - 522
§§ 1671, 1696, 1666 BGB; §§ 19, 20 FGG
OLG Zweibrücken, 2. ZS - FamS -, Beschluss vom 22.09.1998 - 2 WF 54/98
"1. Die Anordnung der Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens im familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahren kann mit der einfachen Beschwerde anfechtbar sein.
2. Im familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahren darf die psychologische Begutachtung des Kindes grundsätzlich nur mit Zustimmung des Sorgeberechtigten angeordnet und durchgeführt werden. Gemäß § 1666 BGB kann das Familiengericht aber die Zustimmung ersetzen."
FamRZ 1999, S. 520 - 521
§ 1671 BGB; §§ 623, 629a, 621e ZPO; Art. 103 GG
OLG München, 26. ZS - FamS -, Beschluss vom 29.07.1998 - 26 UF 1156/98
"1. Entscheidungen zum Sorgerecht sind zu begründen.
2. Wenn die Begründung nicht erkennen läßt, daß das Gericht die wesentlichen Argumente des Betroffenen berücksichtigt hat, ist der Begründungspflicht nicht genügt.
3. Schwerwiegende Mängel der Begründung einer Sorgerechtsentscheidung können zur Rückverweisung führen."
Zuletzt verweise ich noch zu einer Reihe von sogenannten "Leuchtturm-" und "PAS-Urteilen", die unter der Überschrift "Bindungstoleranz und PAS" bei VÄTER FÜR KINDER e.V. unter dem Link http://www.vaeterfuerkinder.de/bind.htm abgerufen werden können.