EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
VIERTE ABTEILUNG
RECHTSSACHE KUTZNER ./. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
(Klage Nr. 46544/99)
URTEIL
STRASSBURG
26. Februar 2002
Dieses Urteil wird nach Maßgabe des
Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Formale Änderungen
sind möglich.
In der Rechtssache Kutzner ./. Bundesrepublik Deutschland,
fällt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Abteilung)
in folgender Zusammensetzung der Kammer:
Herren A. PASTOR RIDRUEJO, Vorsitzender,
G. RESS
L. CAFLISCH
J. MAKARCZYK
I. CABRAL BARRETO
Frau N. VAJIC
Herr M. PELLONPÄÄ, allesamt Richter,
und Herr V. BERGER, Kanzler der Abteilung,
nach Beratung in der Spruchkammer am 10. Juli 2001 und 30. Januar 2002,
das vorliegende Urteil, welches am zuletzt genannten Datum angenommen wurde:
KLAGEWEG
1. Am Anfang dieses Falles stand eine Klage (Nr. 46544/99) gegen die Bundesrepublik
Deutschland, bei der zwei
Angehörige dieses Staates, Hr. Ingo
Kutzner und Fr. Annette Kutzner ("die Kläger"), die Europäische
Kommission für
Menschenrechte ("die Kommission") am 5.
Juli 1998 gemäß dem ehemaligen Artikel 25 der Konvention zum
Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten ("die
Konvention") angerufen hatten.
2. Die Kläger, denen Rechtsbeistand gewährt wurde, werden vor Gericht von Herrn H. Brückner, Rechtsanwalt in Osnabrück, und die Aktion Rechte für Kinder e.V. in der Person von Herrn V. Laubert vertreten. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ("die Regierung") wird von ihrem Bevollmächtigten, Herrn K. Stoltenberg. Ministerialdirigent beim Bundesjustizministerium, vertreten.
3. Die Kläger brachten vor, dass der Entzug ihrer elterlichen Fürsorge über ihre beiden Töchter ihr Recht auf Achtung des Familienlebens, das in Artikel 8 der Konvention garantiert ist, missachte. Sie beklagten ferner, dass ihnen kein faires Verfahren im Sinne von Artikel 6 der Konvention zugebilligt worden sei.
4. Die Klage wurde dem Gerichtshof am 1. November 1998, dem Datum des Inkrafttretens
des Protokolls Nr. 11 der
Konvention, anhängig gemacht (Artikel
5 Absatz 2 des Protokolls Nr. 11).
5. Die Beschwerde wurde an die Vierte Abteilung des Gerichtshofes verwiesen
(Artikel 52 Absatz 1 der Verfahrensordnung). Im Rahmen dieses Gremiums
wurde die Kammer zur Untersuchung der Rechtssache (Artikel 27 Absatz 1
der Konvention) gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verfahrensordnung
konstituiert.
6. Mit ihrem Beschluss vom 10. Juli 2001 erklärte die Kammer die Klage für zulässig.
7. Sowohl die Kläger als auch die Regierung haben ihre schriftlichen Darlegungen in der Sache eingereicht (Artikel 59 Absatz 1 der Verfahrensordnung).
8. Mit Schreiben vom 13. Juli 2001 hat der Gerichtshof die Parteien zur Vorlage zusätzlicher Informationen (Artikel 59 Absatz 1) aufgefordert. Die Darstellung der Kläger wurde am 31. August bzw. 4. September 2001, die der Regierung am 5. September 2001 eingereicht.
9. Am 1. November 2001 änderte der Gerichtshof die Zusammensetzung
seiner Abteilungen (Artikel 25 Absatz 1 der
Verfahrensordnung). Die vorliegende Klage
wird jedoch ungeachtet dessen von der Kammer der ehemaligen Abteilung IV
in der Zusammensetzung vor dem vorgenannten Datum verhandelt.
SACHVERHALTSDARSTELLUNG
I. DIE UMSTÄNDE DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE
10. Die Kläger sind deutsche Staatsbürger, geboren 1966 bzw. 1968, und haben ihren Wohnsitz in Badbergen (Deutschland). Sie sind miteinander verheiratet und Eltern zweier Töchter namens Corinna, geboren am 11. September 1991, und Nicola, geboren am 27. Februar 1993.
A. Hintergrund der Rechtssache
11. Die Kläger und ihre beiden Kinder lebten seit der Geburt der Kinder mit den Eltern des Klägers und einem ledigen Bruder auf einem alten Bauernhof. Der Kläger arbeitet in einer Geflügelzuchtanlage. Die Klägerin arbeitete früher in einer Fabrik. Seit ihrer Entlassung ist sie zu Hause, erzieht die Kinder und führt den Haushalt.
Die Kläger besuchten eine Sonderschule für Lernbehinderte.
12. Aufgrund der Verzögerung ihrer körperlichen und vor allem intellektuellen Entwicklung wurden die beiden Töchter mehrfach ärztlich untersucht; auf Anraten eines Arztes und auf Initiative der Kläger wurden die beiden Töchter bereits von klein auf durch spezielle Hilfsmaßnahmen und pädagogische Unterstützung gefördert. So erhielt die ältere Tochter Corinna seit 1994 eine Frühförderung, und seit 1995 bzw. 1996 besuchten die beiden Töchter ganztägig einen heilpädagogischen Kindergarten.
13. Zwischen Oktober 1995 und Mai 1996 besuchte Frau Klose, eine sozialpädagogische Familienhilfe, die Kläger offiziell sechs Stunden pro Woche in deren Wohnung. Die Kläger weisen jedoch darauf hin, das sich diese Besuche in Wirklichkeit auf drei Stunden beschränkten, da auch die notwendigen Fahrzeiten auf diese Zeit anzurechnen seien. Das Verhältnis zwischen Frau Klose und den Klägern war in kurzer Zeit von Konflikten gekennzeichnet, was nach Aussage der Kläger zur Erstellung eines überaus negativen Berichts über sie führte.
14. Frau Klose erstattete dem Kreisjugendamt in der Tat einen Bericht, in dem sie vor allem die intellektuellen Defizite der Kläger, das konfliktgeladene Verhältnis der zwischen den Familienangehörigen und eine gewisse Verachtung, die ihr nach ihrer Meinung zumindest am Anfang entgegengebracht wurde, betonte.
15. Auf Grund dieses Berichts beantragte das Kreisjugendamt am 13. September
1996 beim Vormundschaftsgericht
Bersenbrück, den Klägern das
Sorgerecht für ihre beiden Töchter zu entziehen.
B. Die Verfahrensweise im Zusammenhang mit dem Entzug des Sorgerechts der Kläger
1. Vor dem Vormundschaftsgericht Bersenbrück
16. Am 18. September 1996 benannte das Vormundschaftsgericht Bersenbrück den Psychologen Peter Waschke als Sachverständigen. Er legte sein Gutachten am 20. November 1996 vor.
17. Am 12. Februar 1997 entschied das Vormundschaftsgericht nach Anhörung
der Kläger und der Großeltern per
einstweiliger Anordnung, den Klägern
das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder und das Recht zur Bestimmung
über ärztliche Maßnahmen zu entziehen, und zwar im Wesentlichen
mit der Begründung, dass "die Kindeseltern nicht in der Lage [sind],
ihre Kinder ordnungsgemäß zu erziehen."
18. Zwischen Februar und Juli 1997 wurden die beiden Töchter in der
Clearingstelle des privaten Vereins für
familienorientierte Sozialpädagogik
in Meppen untergebracht, welcher der Gesellschaft für familienorientierte
Sozialpädagogik angehört.
19. In ihren beiden Berichten vom 18. und 24. April 1997 forderte die Vorsitzende des Verwaltungsrates dieser Gesellschaft, Frau Backhaus, den Klägern ebenfalls das Sorgerecht zu entziehen. Zur Begründung führte sie an: "..eine Verflachung des IQ's ist vorprogrammiert, eine Chance haben die Kinder durch eine neue Beelterung, in der über die Beziehung neue Impulse für die Sozial- und Intelligenzentwicklung gesetzt werden."
20. Am 27. Mai 1997 entzog das Vormundschaftsgericht nach erneuter Anhörung der Kläger und der Großeltern den Klägern das Sorgerecht für ihre beiden Kinder. Das Gericht stützte sich bei seiner Entscheidung insbesondere auf das Gutachten, dem zufolge die Kläger aufgrund mangelnder intellektueller Fähigkeiten unverschuldet erziehungsunfähig seien.
Nach Auffassung des Gerichts verfügten die Kläger nicht über das notwendige Einfühlungsvermögen, um den Bedürfnissen ihrer Kinder gerecht zu werden; darüber hinaus würden sich die Eltern jeglicher Unterstützung durch soziale Einrichtungen widersetzen, und ihre derzeitige Zustimmung zu den getroffenen Maßnahmen sei weit von jeglicher Glaubwürdigkeit entfernt und nur als Reaktion auf den Druck zu verstehen, dem sie im Rahmen des laufenden Verfahrens ausgesetzt seien.
Das Vormundschaftsgericht fügte hinzu, dass die Kinder in ihrer Entwicklung derart zurückbleiben könnten, dass dies weder von den Großeltern noch durch die Unterstützung seitens sozialer Einrichtungen ausgeglichen werden könne. Einzig und allein Pflegefamilien - im Falle von Corinna wurde eine professionelle Pflegefamilie gefordert - könnten den beiden Kindern helfen. Weniger einschneidende Maßnahmen seien unzureichend.
21. Mit Wirkung vom 15. Juli 1997 wurden
die beiden Mädchen in ausgewählten und anonymen Pflegefamilien
untergebracht
("Incognitopflege"), die der Gesellschaft
für familienorientierte Sozialpädagogik unterstellt waren, welche
ihrerseits am 18. und 24.April 1997 in ihren Berichten gefordert hatte,
den Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder zu entziehen.
22. In Schreiben vom 24. Januar, 23. Juni und 2. Juli 1997 sprachen sich die Hausärzte der Kläger für eine Rückführung der Kinder zu den Klägern aus.
2. Vor dem Landgericht Osnabrück
23. Im Juni 1997 legten die Kläger beim Landgericht Osnabrück
Beschwerde gegen die Entscheidung des
Vormundschaftsgerichts vom 27. Mai 1997
ein.
24. Vom 2. September bis 25. November 1997 nahm die Klägerin an einem Qualifizierungskurs für Tagesmütter teil, den sie mit einem entsprechenden Nachweis abschloss.
25. Am 29. August 1997 sprach sich ein ausgebildeter Psychologe des Deutschen
Kinderschutzbundes, einer privaten Organisation, an welche sich die Kläger
gewandt hatten, ebenfalls für eine Rückführung der Kinder
in ihre Familie sowie für zusätzliche pädagogische Fördermaßnahmen
durch soziale Einrichtungen aus.
26. Auf Grund dieser abweichenden Einschätzungen benannte das Landgericht am 9. Oktober 1997 mit Herrn Trennheuser einen zweiten psychologischen Sachverständigen, der sein Gutachten am 18. Dezember 1997 vorlegte. Darüber hinaus hörte das Landgericht die Kläger, die Großeltern, die zuständige Behörde und den Sachverständigen an.
27. Mit seinem Beschluss vom 29. Januar 1998 wies das Landgericht die Beschwerde der Kläger mit der Begründung ab, dass die in Frage kommenden Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (Artikel 1666 und 1666a - siehe unten, Abschn. Geltendes innerstaatliches Recht) zum Schutz der Interessen der Kinder erfüllt seien.
Das Landgericht bezog sich auf die beiden Gutachten.
Laut dem ersten Gutachten vom 20. November 1996, das dem Vormundschaftsgericht Bersenbrück vorgelegt wurde, seien die Kläger nicht in der Lage, ihre Kinder zu erziehen. Ursache seien ihre eigenen Defizite und die Tatsache, dass sie sich überfordert fühlten. Die Hinzuziehung fremder Personen zur Unterstützung der Familie erhöhe die Spannungen zwischen den Eltern und den Töchtern und verstärke außerdem das Gefühl der Unsicherheit bei den Klägern. Da die Familie von den Großeltern dominiert werde, stellten die Eltern keine glaubhaften Autoritätspersonen für ihre Kinder dar. Darüber hinaus seien die Großeltern, die nicht in der Lage gewesen waren, ihre eigenen Kinder (die Kläger) zu fördern, auch nicht fähig, die intellektuellen Defizite ihrer Enkel zu beseitigen.
Laut dem zweiten Gutachten vom 18. Dezember 1997 seien die beiden Mädchen in ihrer allgemeinen Entwicklung etwa ein Jahr zurück, was sich vor allem in ihrem Sprachvermögen widerspiegele, das vor allem aus Stammeln und Stottern bestehe. Wenn die Kinder nicht über Jahre hinweg pädagogische und soziale Unterstützung erhielten, müssten sie aller Wahrscheinlichkeit nach eine Sonderschule für geistig Behinderte besuchen, was verhindern würde, dass sie sich normal entwickelten und ein normales Leben als Erwachsene führten. Die Eltern seien nicht in der Lage, ihren Töchtern bei der Entfaltung ihrer Persönlichkeit zur Seite zu stehen, da sie nicht fähig seien, sie in einer angemessenen Art und Weise zu verstehen und zu behandeln. Nach Aussage wissenschaftlicher Studien verhindere ein derartiges Defizit auf Seiten der Eltern die Entstehung einer gefühlsmäßigen Bindung zwischen ihnen und ihren Kindern. Insbesondere bestehe die Gefahr, dass die in der Schule erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten im familiären Umfeld wieder verloren gingen. Lediglich die Grundbedürfnisse der Kinder (Ernährung usw.) seien erfüllt worden. Für die Zukunft bestehe die Gefahr zunehmender Aggressivität der Eltern gegenüber ihren Kindern. Angesichts all dieser Faktoren bliebe die Trennung der Kinder von ihrer Familie die einzige Möglichkeit, um jegliche Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden.
Das Landgericht befand, das die beiden Gutachter nach ausführlicher Untersuchung zu der gleichen Schlussfolgerung gekommen seien. Der zweite Gutachter habe die Tatsache, dass sich die Kläger an den Deutschen Kinderschutzbund gewandt hatten und die Klägerin an einem Qualifizierungskurs für Tagesmütter teilgenommen hatte, gebührend berücksichtigt. Allerdings reichten diese Maßnahmen nicht aus, um eine schädliche Entwicklung der Kinder oder zumindest die Gefahr einer solchen Entwicklung auszuschließen.
3. Vor dem Oberlandesgericht Oldenburg
28. Am 20. März 1998 wies das Oberlandesgericht Oldenburg die Beschwerde der Kläger mit der Begründung ab, dass kein Verstoß gegen geltendes Recht vorliege. Die zuständigen Gerichte hätten die Parteien angehört, sich auf die beiden Gutachten gestützt und die bereits veranlassten pädagogischen Fördermaßnahmen sowie das vom Deutschen Kinderschutzbund geforderte psychologische Gegengutachten und die Meinung der Hausärzte der Familie berücksichtigt.
4. Vor dem Bundesverfassungsgericht
29. Am 26. Mai 1998 wies ein dreiköpfiger Ausschuss des Bundesverfassungsgerichts die Beschwerde der Kläger ab.
5. Die auf Antrag der Aktion Rechte für Kinder e.V. vorgelegten privaten Gegengutachten
30. Am 29. Mai 1998 erstellte Professor Riedl, Professor für Erziehungswissenschaften
und Leiter des Instituts für
Erziehungswissenschaften der Universität
Schwäbisch-Gmünd ein privates Gutachten, in dem er zu dem Schluss
gelangte, dass keine Gefährdung des Kindeswohls bestehe und dass die
Kläger sehr wohl in der Lage seien, ihre Kinder sowohl in gefühlsmäßiger
als auch in intellektueller Hinsicht zu erziehen. Er wies insbesondere
darauf hin, dass „die Familie Kutzner ein geglücktes Beispiel für
das gewollte, geplante und wohlorganisierte Zusammenleben dreier Generationen
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen und unter positiven individuellen
Bedingungen [bietet].“ Er wies ferner darauf hin, dass zusätzliche
pädagogische Fördermaßnahmen die Verzögerung in der
schulischen Entwicklung der Kinder im wesentlichen ausgleichen könnten.
31. Am 17. November 1999 erstellte Professor Giese, Professor für
Recht am Institut für Medizinschaden Tübingen ebenfalls auf Antrag
des vorgenannten Vereins ein zweites privates Gutachten, in dem er zu dem
Schluss gelangt, dass die Vorgehensweise der deutschen Gerichte im vorliegenden
Fall gegen die Artikel 6 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
verstoßen habe.
C. Die Einschränkungen des Besuchsrechts der Kläger
32. Da die Kinder in Incognitopflege gegeben wurden, konnten die Eltern ihre Kinder in den ersten sechs Monaten nicht besuchen.
33. Sie wandten sich daraufhin an das Landgericht Osnabrück, das ihnen am 4. Dezember 1997 gegen den Widerstand des Jugendamts das Recht einräumte, die Kinder einmal im Monat für eine Stunde zu besuchen.
34. Bei diesen Besuchen waren entgegen der Verfügung des Vormundschaftsgerichts
acht weitere Personen aus
verschiedenen sozialen Einrichtungen anwesend.
Später verringerte sich zwar die Anzahl dieser Personen, aber das
Jugendamt bestand weiterhin auf einem begleitenden Besuchsrecht.
35. Zwischen Juli und November 1999 stellten die Kläger zahlreiche Anträge auf Besuche bei ihren Kindern an Weihnachten oder zur Einschulung ihrer jüngeren Tochter, die vom Jugendamt abgewiesen wurden. Daraufhin wandten sich die Kläger an das Vormundschaftsgericht Bersenbrück, von dem sie die Genehmigung erhielten, bei der Einschulung ihrer jüngeren Tochter anwesend zu sein.
36. Am 8. Dezember 1999 wandten sich die Kläger erneut an das Vormundschaftsgericht und stellten den Antrag, ihre Kinder an Weihnachten für zwei Stunden besuchen zu dürfen.
37. Am 21. Dezember 1999 lehnte das Gericht ihren Antrag ab und ernannte
mit Frau Sperschneider einen weitere
psychologische Sachverständige, die
feststellen sollte, in welchem Umfang und welchen Personen ein Besuchsrecht
gewährt werden sollte.
38. Aus den zusätzlichen Angaben, die von den Parteien nach der Entscheidung des Gerichtshofes auf Zulässigkeit des Verfahrens eingereicht wurden (vgl. Absatz 8 oben), geht hervor, dass Frau Sperschneider in ihrem Gutachten vom 12. Mai 2000 vorschlägt, das Besuchsrecht der Eltern auf zwei Stunden pro Monat zu verlängern und den Großeltern die Erlaubnis zu erteilen, im Turnus von zwei Monaten an diesen Besuchen teilzunehmen.
39. Mit seiner Verfügung vom 9. Oktober 2000 forderte das Vormundschaftsgericht die Parteien auf, zu dem Vorschlag der Psychologin Stellung zu nehmen.
40. In seinem Schreiben vom 2. November 2000 teilte das Jugendamt mit, dass den Klägern das Besuchsrecht entsprechend den von der Psychologin vorgeschlagenen Modalitäten eingeräumt werde.
41. In ihrem Schreiben vom 14. März 2001 forderten die Kläger das Vormundschaftsgericht auf, eine Entscheidung in der Sache zu treffen.
42. In seiner Entscheidung vom 16. März 2002 stellte das Vormundschaftsgericht fest, dass bezüglich der Regelung des Besuchsrechts der Kläger bei ihren Kindern eine Übereinkunft erzielt worden sei und dass kein zwingender Grund vorliege, eine Entscheidung in der Sache zu treffen.
D. Der Antrag der Kläger auf Bestellung eines neuen Vormunds
43. In seinem Schreiben vom 29. Januar
2001 bat der Kläger Herrn Seifert, Vormund der Kinder als Vertreter
des Jugendamtes
Osnabrück, um eine Unterredung, in
deren Verlauf er bestimmte Punkte mit ihm besprechen wollte, wie die physische
und
psychische Entwicklung seiner Kinder,
die Regelung des Besuchsrechts, die geplante Taufe in der Kirche ihrer
Heimatgemeinde
u.a.m.
44. In seinem Schreiben vom 22. Februar 2001 lehnte Herr Seifert ein solches Treffen ab mit der Begründung, die Kläger könnten sich bei ihren Besuchen selbst ein Bild von der Entwicklung ihrer Kinder machen.
45. In seinem Schreiben vom 4. März 2001 beantragte der Kläger beim Vormundschaftsgericht Bersenbrück, die Bestellung des Jugendamts Osnabrück als Vormund zu widerrufen und an seiner Stelle einen unabhängigen Experten einzusetzen.
46. In seinem Schreiben vom 26. April 2001 widerlegte Herr Seifert die Vorwürfe, die seitens des Klägers gegen ihn erhoben wurden.
47. In seinem Antwortschreiben vom 17. Mai 2001 gab der Kläger an,
dass das Jugendamt systematisch Versuche
unternommen habe, um die Kläger endgültig
von ihren Kindern zu trennen, während nach Meinung der Mehrzahl der
Sachverständigen eine solche Trennung
nur vorübergehend sein dürfe und die Kinder ihre ursprüngliche
Familie bräuchten. Er fügte hinzu, dass Gutachten keinen großen
Wert besäßen, wenn die Fachleute glaubten, dass ein- bis zweistündige
Besuche pro Monat unter strenger Aufsicht ausreichten. Schließlich
habe Frau Sperschneider alles in allem nur zwei Stunden mit den Klägern
verbracht und sich nicht für deren wahre Motive interessiert.
48. In einem Schreiben vom 12. Juli 2001 teilte ein Rechtspfleger dem Kläger in einem Antwortschreiben mit, dass das Vormundschaftsgericht seinen Antrag abgewiesen habe.
II. GELTENDES INNERSTAATLICHES RECHT
49. Paragraph 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches verpflichtet das Vormundschaftsgericht, im Falle einer Gefährdung des Kindeswohls alle erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.
50. Artikel 1666a verfügt im ersten Absatz, dass Maßnahmen,
die auf eine Trennung des Kindes von seiner Familie abzielen, nur dann
zulässig sind, wenn auch seitens der Behörden keine anderen Maßnahmen
mehr zur Verfügung stehen, die eine Gefährdung des Kindeswohls
abwenden könnten.
51. Artikel 1666a, Absatz 2, hat folgenden Wortlaut:
„Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.“
RECHTSPRECHUNG
I. ZUM ANGEBLICHEN VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 8 DER KONVENTION
52. Die Kläger behaupten, dass die Entscheidung der deutschen Gerichte, ihnen die Fürsorge für ihre beiden Töchter zu entziehen, gegen ihr Recht auf Achtung des Familienlebens verstößt, welches ihnen laut Artikel 8 der Konvention zusteht, wo es heißt:
„1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer."
53. Die Regierung behauptet, dass sich der strittige Eingriff auf die Paragraphen
1666 und 1666a BGB stütze und für den Schutz des physischen
und psychischen Wohlbefindens der Kinder erforderlich sei. Sie weist darauf
hin, dass die innerstaatlichen Gerichte nach Anhörung der Parteien
und Einholung der Meinung zweier psychologischer Sachverständiger
zu der Schlussfolgerung gelangt seien, dass das Interesse der Kläger
an der Aufrechterhaltung eines Familienlebens hinter dem Interesse am Schutz
des Kindeswohls zurückstehen müsse. Die im Hinblick auf die Entwicklung
der Kinder festgestellte Verzögerung sei so groß, dass sich
weniger einschneidende pädagogische Fördermaßnahmen in
der Vergangenheit als unzureichend erwiesen hätten, was auch auf die
mangelnde Kooperation der Kläger mit den sozialen Einrichtungen zurückzuführen
sei. Außerdem seien die Gutachter zu den gleichen Schlussfolgerungen
gelangt; sie hätten lediglich unterschiedliche Schwerpunkte gesetzt,
was bei dieser Art von Gutachten keineswegs ungewöhnlich und ferner
durch die Tatsache zu erklären sei, dass ihre Gutachten zu unterschiedlichen
Zeitpunkten des Verfahrens erstellt worden seien. Darüber hinaus hätte
keine Möglichkeit bestanden, das Gegengutachten von Herrn Riedl zu
berücksichtigen, da dieses erst am 28. Mai 1998, d.h. zwei Tage nach
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, eingereicht worden sei.
Ungeachtet dessen handle es sich um ein privates Gegengutachten, bei dem
nicht davon auszugehen sei, dass es die Schlussfolgerungen der beiden ersten
Gutachter in Frage stellen würde. Ferner weist die Regierung darauf
hin, dass die
Kontakte zwischen den Klägern und
ihren Kindern nicht vollständig abgerissen seien und dass auch Kontakte
zwischen den
Pflegefamilien bestanden hätten.
Abschließend schätzt die Regierung ein, dass der Rechtsstreit
im Hinblick auf das Besuchsrecht der Kläger nunmehr geschlichtet sei,
weil die Kläger den Vorschlag von Frau Sperschneider dieser Rechtssache
angenommen hätten und die Besuche bei ihren Kindern in der Praxis
nach den vorgeschlagenen Modalitäten abliefen.
54. Die Kläger bestreiten die Notwendigkeit des Eingriffs und widersprechen
bestimmten Punkten der von den
innerstaatlichen Gerichten angeforderten
Gutachten. Nach Aussage der Kläger seien beide Gutachten weder begründet
noch glaubwürdig, denn sie beruhten auf völlig unterschiedlichen
Ansätzen zum Nachweis einer Gefährdung des Kindeswohls: Das erste
Gutachten beziehe sich auf die mangelnde gefühlsmäßige
Bindung zwischen den Klägern und ihren Töchtern, während
das zweite Gutachten vor allem die intellektuellen Defizite der Eltern
in den Vordergrund stelle. Es sei unerträglich für sie, wenn
man ihnen ihren niedrigen Bildungsgrad vorhielte, denn bei konsequenter
Anwendung dieses Kriteriums müsste man somit ungefähr einem Drittel
aller Eltern in Deutschland das Sorgerecht für ihre Kinder entziehen.
Die Kläger beschwerten sich ferner darüber, dass die Gutachter
nicht ernsthaft geprüft hätten, ob Alternativen zu den getroffenen
Maßnahmen vorhanden seien, die einen völligen Entzug der Fürsorge
für ihre Kinder hätten verhindern können, wie es die geltenden
Bestimmungen des BGB vorsehen, beispielsweise die Bestellung einer anderen
sozialpädagogischen Familienhilfe zur Betreuung der Familie. Sie wiesen
darauf hin, welch tiefgreifende Auswirkungen es für die Kinder habe,
von ihren Eltern getrennt zu leben, und unterstrichen ferner die „Entfremdung
der Eltern“, die in der internationalen Forschung allgemein anerkannt sei
und unter der ihre Kinder zu leiden hätten. Abschließend beklagten
sie sich über das Jugendamt Osnabrück, ihre Kinder getrennt und
in Incognitopflege untergebracht und alle Vorkehrungen getroffen zu haben,
um den Kontakt zwischen ihnen und ihren
Kindern weitgehend zu unterbinden, anstelle die ursprüngliche Familie
zu unterstützen, wie es das Kinder- und Jugendhilfegesetz vorschreibt.
Sie vertraten die Auffassung, dass die unbefriedigende Regelung ihres Besuchsrechts
zu einer wachsenden Entfremdung der Kinder von ihrer ursprünglichen
Familie führe und die Gefahr nicht wieder gut zu machender Schäden
im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern beinhalte.
55. Die Kläger beschwerten sich außerdem darüber, dass ihnen kein faires Verfahren zuteil geworden sei. Als Begründung führten sie an, dass die innerstaatlichen Gerichte sich ausschließlich auf die Feststellungen des Jugendamtes, der Gesellschaft für familienorientierte Sozialpädagogik und amtlich bestellter Gutachter gestützt habe, ohne die privaten Gegengutachten der Herren Riedl und Giese zu berücksichtigen. Sie verweisen auf Artikel 6 Absatz 1 der Konvention, wo es wörtlich heißt:
"Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht in einem fairen Verfahren (...) verhandelt wird (...)."
56. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass er über die fachliche Befähigung zur rechtlichen Beurteilung der Rechtssache verfügt (vgl. Urteil im Fall Guerra et al./.Italien vom 19. Februar 1998, Urteils- und Beschlusssammlung 1998-I, S. 223, Absatz 44) und dass er sich in der Vergangenheit bei seiner Urteilsfindung davon leiten ließ, dass der Artikel 8 keine ausdrücklichen Prozeßbestimmungen enthält. Der Prozess der Entscheidungsfindung, der auf einen Eingriff hinausläuft, muss fair sein und die von Artikel 8 geschützten Interessen wahren (vgl. insbesondere die Urteile in den Fällen McMichael./.Vereinigtes Königreich vom 24. Februar 1995, Serie A Nr. 307-B, S. 55, Absatz 87, und Ignaccolo-Zenide./.Rumänien, 31679/96, Absatz 99, EGMR 2001-I).
57. Im vorliegenden Fall schätzt das Gericht ein, dass die Beschwerde der Kläger im Hinblick auf Artikel 6 eng mit der Beschwerde im Hinblick auf Artikel 8 verbunden ist und somit im Rahmen des Letztgenannten untersucht werden kann.
A. Vorhandensein eines Eingriffs
58. Das Zusammensein stellt für Eltern und Kinder ein grundlegendes Element ihres Familienlebens dar (vgl. u.a. die Urteile in den Fällen W., B. und R../.Vereinigtes Königreich vom 8. Juli 1987, Serie A, Nr. 121 bzw. S. 27, Absatz 59, S. 71, Absatz 60 und S. 117, Absatz 64; Olsson./.Schweden (Nr. 1) vom 24. März 1988, Serie A, Nr. 130, S. 29, Absatz 59; Eriksson./.Schweden vom 22. Juni 1989, Serie A, Nr. 156, S. 24, Absatz 58; Margarita und Roger Andersson./.Schweden vom 20. Februar 1992, Serie A, Nr. 226-A, S. 25, Absatz 72; Keegan./.Irland vom 26. Mai 1994, Serie A, Nr. 290, S. 19, Absatz 50; McMichael (s.o.), S. 55, Absatz 86; Johansen./.Norwegen vom 7. August 1996, Urteilssammlung 1996-III, S. 1001-1002, Absatz 52; Bronda./.Italien vom 9. Juni 1998, Urteilssammlung 1998-IV, S. 1489, Absatz 51, Buscemi./.Italien (Nr. 29569/95), EGMR 1999-VI, Absatz 53, Gnahoré./.Frankreich, Nr. 40031/98, Absatz 50, EGMR 2000-IX, und K. und T../.Finnland [GC], Nr. 25702/94, Absatz 151, EGMR 2001).
59. Es steht daher außer Zweifel und wird auch von der Regierung nicht bestritten, dass die Maßnahmen, um die es im vorliegenden Fall geht (die dauerhafte Unterbringung der Kinder in Pflegefamilien und die Einschränkungen der Kontakte zwischen den Klägern und ihren Kindern) einen "Eingriff" in das Recht der Kläger auf Achtung ihres Familienlebens darstellen.
B. Begründung des Eingriffs
60. Ein derartiger Eingriff verstößt nur dann nicht gegen Artikel 8, wenn er "gesetzlich vorgesehen" ist, einem oder mehreren rechtmäßigen Zielen in Bezug auf die Bestimmungen des zweiten Absatzes dieses Artikels dient und "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist", um diese Ziele zu erreichen. Der Begriff "Notwendigkeit" impliziert, dass der Eingriff durch ein zwingendes gesellschaftliches Bedürfnis begründet sein und vor allem dem angestrebten rechtmäßigen Ziel angemessen sein muss (vgl. u.a. das o.g. Urteil im Fall Gnahoré, Absatz 50 in fine).
61. Wenn der Artikel 8 im Grunde genommen darauf abzielt, eine Person vor willkürlichen Eingriffen durch die Behörden zu schützen, überträgt er dem Staat außerdem positive Verpflichtungen im Zusammenhang mit der wirksamen "Achtung" des Familienlebens. Insbesondere dort, wo familiäre Bindungen nachweislich bestehen, muss der Statt prinzipiell so handeln, dass sich diese Bindungen entwickeln können, und geeignete Maßnahmen ergreifen, um die betreffenden Eltern und Kinder wieder zusammenzuführen (vgl. u.a. die Urteile in den Fällen Eriksson (s.o.), S. 26-27, Absatz 71; Margareta und Roger Andersson (s.o.), S.30, Absatz 91; Olsson (Nr. 2) vom 27. November 1992, Serie A, Nr. 250, S. 35-36, Absatz 90; Ignaccolo-Zenide (s.o.), Absatz 94, und Gnahoré (s.o.), Absatz 51).
62. Die Grenze zwischen positiven und negativen Verpflichtungen des Staates im Hinblick auf den Artikel 8 lässt sich nicht präzise ziehen, wohingegen die anwendbaren Richtlinien sehr wohl vergleichbar sind. In beiden Fällen bedarf es vor allem der genauen Abwägung der gegensätzlichen Interessen. Darüber hinaus besitzt der Staat bei beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum (vgl. u.a. die Urteile in den Fällen W., B. und R../.Vereinigtes Königreich (s.o.), S. 27; Absatz 60, S. 72, Absatz 61 und S. 117, Absatz 65, sowie Gnahoré (s.o.), Absatz 52).
1. "Gesetzlich vorgesehen"
63. Der strittige Eingriff war unbestreitbar durch die Paragraphen 1666 und 1666a BGB begründet.
2. "Rechtmäßige Ziele"
64. Nach Auffassung des Gerichtshofes besteht kein Zweifel daran, dass die strittige Maßnahme dazu dienen sollte, "die Gesundheit und die Moral" sowie "die Rechte und Freiheiten" der Kinder zu schützen.
3. "In einer demokratischen Gesellschaft notwendig"
65. Zur Beurteilung der "Notwendigkeit" der strittigen Maßnahmen "in einer demokratischen Gesellschaft" hat der Gerichtshof unter Beachtung sämtlicher Aspekte der Angelegenheit zu prüfen, ob die zur Rechtfertigung aufgeführten Gründe für die Zwecke von Artikel 2 stichhaltig und ausreichend sind (vgl. v.a. die Urteile in den Fällen Olsson (Nr. 1) (s.o.), S. 32, Absatz 68; Johansen (s.o.), S. 1003, Absatz 64; Olsson (Nr. 2) (s.o.), S. 34, Absatz 87; Bronda (s.o.), Absatz 59; Gnahoré (s.o.), Absatz 54, sowie K. und T../.Finnland (s.o.), Absatz 154). Er muss ferner darüber wachen, dass der Staat seiner grundsätzlichen Verpflichtung zur Pflege der Beziehungen zwischen Eltern und ihren Kindern gerecht wird.
66. Zu diesem Zweck muss der Gerichtshof berücksichtigen, dass die Auffassung bezüglich der Angemessenheit eines Eingriffs der Behörden in die Fürsorgeregelung für ein Kind von Staat zu Staat variiert und von bestimmten Faktoren, wie der traditionellen Rolle der Familie und der Einmischung des Staates in die familiären Angelegenheiten, sowie den Mitteln, die man für Maßnahmen der öffentlichen Hand in diesem speziellen Bereich zur Verfügung stellen kann, anhängt. Es bleibt jedoch dabei, dass das oberste Interesse des Kindes in jedem Fall ausschlaggebend ist. Es darf ferner nicht aus den Augen verloren werden, dass die Behörden der einzelnen Länder direkte Beziehungen mit allen Beteiligten unterhalten (Urteil im Fall Olsson (Nr. 2) (s.o.), Absatz 90), und zwar häufig ab dem Zeitpunkt, an dem Maßnahmen zur Unterbringung in Pflegefamilien geplant oder durchgeführt werden. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es nicht Sache des Gerichtshofes ist, den Behörden der jeweiligen Länder die Verantwortung bei der Fürsorgeregelung von Kindern durch die öffentliche Hand sowie der Regelung der Rechte von Eltern, deren Kinder in die Obhut von Pflegefamilien gegeben werden, abzunehmen, sondern die Entscheidungen, die sie im Rahmen ihrer Beurteilungszuständigkeit treffen, im Hinblick auf die Konvention zu überprüfen (vgl. u.a. das Urteile im Fall Hokkanen vom 23. September 1994, Serie A, Nr. 299-A, Absatz 55; Johansen (s.o.), Absatz 64, und K. und T../.Finnland (s.o.), Absatz 154).
67. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörden der einzelnen Länder variiert je nach dem Charakter der strittigen Fragen und dem Gewicht der Interessen der einzelnen Beteiligten, wie zum einen, die Bedeutung des Schutzes eines Kindes in einer Situation, in der seine Gesundheit oder seine Entwicklung ernsthaft gefährdet ist, und zum anderen das Ziel, eine Familie wieder zusammenzuführen, sobald die Umstände dies gestatten. Liegt der Zeitpunkt, an dem das Kind erstmals in einer Pflegefamilie untergebracht wurde, bereits lange zurück, kann das Interesse des Kindes, seine familiäre Situation de facto nicht erneut zu ändern, das Interesse der Eltern auf Familienzusammenführung überlagern. Infolgedessen erkennt das Gericht an, dass die Behörden bei der Einschätzung der Notwendigkeit, ein Kind in einer Pflegefamilie unterzubringen, einen weitreichenden Handlungsspielraum besitzen, dass aber gleichzeitig eine strengere Kontrolle über die zusätzlichen Beschränkungen, beispielsweise die Auflagen der Behörden in Bezug auf das Besuchsrecht der Eltern, sowie über die Garantien für einen wirksamen Schutz des Rechts der Eltern und Kinder auf Achtung ihres Familienlebens ausgeübt werden muss. Diese zusätzlichen Beschränkungen bergen die Gefahr, die familiären Beziehungen zwischen den Eltern und einem Kleinkind zu beeinträchtigen (Urteile in den Fällen Johansen (s.o.), Absatz 64, sowie K. und T../.Finnland (s.o.), Absatz 154).
68. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass im vorliegenden Fall das Vormundschaftsgericht
Bersenbrück mit seinem Urteil vom 27. Mai 1997 den Klägern das
Sorgerecht für ihre beiden Töchter Corinna und Nicola, geboren
1991 bzw. 1993, entzogen und ihre Unterbringung in Pflegefamilien angeordnet
hat, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Kläger
nicht über die erforderlichen intellektuellen Fähigkeiten für
die Erziehung ihrer Kinder verfügten. Zur Begründung führte
das Vormundschaftsgericht darüber hinaus die beachtliche Verzögerung
in der psychischen und physischen Entwicklung der Kinder sowie die mangelnde
Kooperation der Kläger mit den sozialen Einrichtungen an.
Bei seinem Urteil vom 29. Januar 1998 stützte sich das Landgericht
Osnabrück auf zwei Gutachten, von denen das erste insbesondere auf
die intellektuellen Defizite der Eltern und das zweite auf deren gefühlsmäßige
Defizite hinwies, um die
Entscheidung des Vormundschaftsgerichts
auf Unterbringung der Kinder in Pflegefamilien zu bestätigen.
69. Der Gerichtshof weist zunächst darauf in, dass die Tatsache, dass ein Kind unter Bedingungen, die seiner Erziehung förderlicher sind, untergebracht werden könnte, nicht als Begründung ausreicht, das Kind gewaltsam der Obhut seiner biologischen Eltern zu entziehen. Ob ein derartiger Eingriff in das in Artikel 8 der Konvention verbriefte Recht der Eltern auf ein Familienleben mit ihren Kindern "notwendig" ist, muss sich anhand weiterer Umstände erweisen (vgl. Urteil im Fall K. und T../.Finnland (s.o.), Absatz 173).
70. Das Gericht erkennt an, dass die Behörden im vorliegenden Fall
berechtigterweise Befürchtungen hinsichtlich der
verzögerten Entwicklung, die von
verschiedenen sozialen Einrichtungen und psychologischen Sachverständigen
festgestellt wurde, hegen mussten. Das Gericht schätzt jedoch ein,
dass die Unterbringung in Pflegefamilien als Maßnahme an sich und
deren Ausführung unangemessen waren.
71. Es zeigt sich, dass die Kinder bereits von klein auf und übrigens auf Antrag der Eltern pädagogisch gefördert wurden und dass sich die Lage insbesondere auf Grund des konfliktgeladenen Verhältnis zwischen den Eltern und der sozialpädagogischen Familienhilfe Frau Klose verschlimmerte, die ihrerseits einen überaus negativen Bericht beim Kreisjugendamt Osnabrück vorlegte.
72. Ferner widersprachen sich die Meinungen der psychologischen Gutachter, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten des Verfahrens von den innerstaatlichen Gerichten zu Rate gezogen wurden. Sie widersprachen sich zwar nicht im Hinblick auf ihre Schlussfolgerungen, wohl aber zumindest im Hinblick auf die Ursachen (mangelnde intellektuelle Fähigkeiten der Eltern in einem Fall, emotionales Defizit als Grund für die Unfähigkeit zur Mitwirkung bei der Persönlichkeitsentfaltung der Kinder im anderen Fall).
73. Darüber hinaus forderten andere psychologischen Sachverständigen, die vom Deutschen Kinderschutzbund bzw. von der Aktion Rechte für Kinder e.V. sowie von den Hausärzten der Familie beauftragt wurden, die Rückkehr der Kinder in ihre ursprüngliche Familie. Diese Fachleute betonten vor allem, dass keine Gefährdung des Kindeswohls bestehe und dass die Kläger sehr wohl in der Lage seien, ihre Kinder sowohl in gefühlsmäßiger als auch in intellektueller Hinsicht zu erziehen. Sie befürworteten zusätzliche pädagogische Fördermaßnahmen für die Kinder. Die betreffenden Schlussfolgerungen können nicht einfach außer Acht gelassen werden, nur weil die Gutachten auf privater Basis verfasst wurden (vgl. Absatz 53 oben).
74. Im Gegensatz zu anderen Fällen vergleichbarer Art, mit denen sich
der Gerichtshof in der Vergangenheit befasst hat, wurde schließlich
zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass den Kindern mangelnde Fürsorge
oder schlechte Behandlung seitens der Kläger zuteil geworden seien.
75. Selbst wenn sich die anfänglichen pädagogischen Fördermaßnahmen in der Folgezeit als unzureichend erwiesen, stellt sich die Frage, ob die innerstaatlichen Behörden und Gerichte zusätzliche Maßnahmen und Alternativen zur Unterstützung hinreichend ins Auge gefasst haben, die einen weniger einschneidenden Charakter tragen als die Trennung der Kinder von ihren Eltern.
76. Das Gericht weist ferner darauf hin, dass die Entscheidung, ein Kind unter Vormundschaft zu stellen, grundsätzlich als vorübergehende Maßnahme zu betrachten ist, die rückgängig zu machen ist, sobald es die Umstände erlauben, und dass jede Durchführung einer solchen Maßnahme letztendlich darauf hinauslaufen muss, die natürlichen Eltern und die Kinder wieder zusammenzuführen (vgl. v.a. das Urteil im Fall Olsson (Nr. 1) (s.o.), Absatz 81). Die zuständigen Behörden haben ab dem Zeitpunkt der Vormundschaftsentscheidung und in der Folgezeit in zunehmendem Maße die positive Pflicht zur Durchführung von Maßnahmen, die die Familienzusammenführung erleichtern, sobald die Umstände dies zulassen, wobei diese Pflicht stets gegen die Pflicht zur Wahrung der obersten Kindesinteressen abzuwägen ist (vgl. Urteil im Fall K. und T../.Finnland (s.o.), Absatz 178).
77. Im vorliegenden Fall wurden die Kinder jedoch nicht nur von ihrer ursprünglichen Familie getrennt, sondern einzeln in Incognitopflege untergebracht, wobei jeder Kontakt zu ihren Eltern in den ersten sechs Monaten unterbunden wurde. Übrigens wurden die Kinder niemals von den Richtern befragt.
78. Aus den Unterlagen in der Rechtssache geht ferner hervor, dass den Klägern erst ein Besuchsrecht eingeräumt wurde, nachdem diese das Gericht angerufen hatten, dass dieses Besuchsrecht seitens des Jugendamts Osnabrück in der Praxis systematisch beeinträchtigt wurde und sich anfangs auf eine Stunde pro Monat erstreckte, wobei acht fremde Personen anwesend waren, ehe es durch einen Beschluss des Vormundschaftsgerichts Osnabrück vom 9. Oktober 2000 auf zwei Stunden pro Monat verlängert wurde und die Großeltern die Genehmigung erhielten, im Turnus von zwei Monaten an diesen Besuchen teilzunehmen.
79. Angesichts des geringen Alters der Kinder vertritt das Gericht die
Ansicht, dass eine derartige Unterbrechung der
Kontakte und die anschließenden
derart eingeschränkten Besuche zwangsläufig zu einer zunehmenden
Entfremdung der Kinder von ihren Eltern aber auch der Kinder untereinander
führen mussten.
80. Des weiteren kann man den Rechtsstreit in dieser Hinsicht nicht als
abgeschlossen betrachten, denn die Kläger haben sich wiederholt sowohl
gegen die Unterbringung ihrer Kinder in Pflegefamilien als auch gegen die
Einschränkungen ihres Besuchsrechts beschwert. Man darf ihnen nicht
zur Last legen, dass sie in der Praxis die Modalitäten, die ihnen
von den innerstaatlichen Gerichten vorgeschlagen wurden, in Anspruch genommen
haben, damit sie ihre Kinder wenigstens sehen konnten.
81. Mit Rücksicht auf alle diese Faktoren vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass die von den nationalen Behörden und Gerichten angeführten Gründe, selbst wenn sie stichhaltig waren, nicht ausreichten, um einen derart schwerwiegenden Eingriff in das Familienleben der Kläger zu rechtfertigen. Ungeachtet des Ermessensspielraums der innerstaatlichen Behörden war diese Maßnahme den rechtmäßigen Zielen, die damit erreicht werden sollten, nicht angemessen.
82. Aus dem Gesagten folgt, dass ein Verstoß gegen Artikel 8 der Konvention vorliegt.
II. ZUR ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
83. Artikel 41 der Konvention hat folgenden Wortlaut:
"Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzenden Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist."
A. Schadenersatz
84. Die Kläger behaupten, dass der Entzug ihres Sorgerechts für ihre beiden Töchter ihnen einen materiellen Schaden zugefügt habe, der sich wie folgt zusammensetzt:
- 25.700 DM Kindergeld, das ihnen ab dem Zeitpunkt der Unterbringung der Kinder in den Pflegefamilien nicht mehr gezahlt wurde;
- 1.488 DM als Ausgleich der Beträge, die das Jugendamt von ihrem Konto als finanzielle Beteiligung an den Kosten der Unterbringung der Kinder in ihren neuen Familien einziehen wollte, wogegen der Kläger jedoch Widerspruch erhoben hat und wofür das Verfahren derzeit noch immer anhängig ist;
- 18.000 DM als Entschädigung für Verspätungen, die beim Bau ihres Hauses eingetreten sind;
- 110.448 DM als Ausgleich für entgangene Lohnzahlungen der Klägerin, die auf Grund der dramatischen psychischen und physischen Folgen, welche die Trennung von ihren Kindern bei ihr ausgelöst hat, nicht in der Lage war, einen Beruf auszuüben;
- 35.895 DM als Ausgleich für entgangene Lohnzahlungen der Mutter der Klägerin, die auf Grund der Folgen, welche die familiäre Situation auf ihre Gesundheit hatte, ebenfalls nicht in der Lage war, einen Beruf auszuüben;
85. Die Kläger machen ferner einen schweren immateriellen Schaden auf Grund der Auswirkungen geltend, die die Trennung von ihren Kindern sowie die Trennung der Kinder untereinander, und die Einschränkungen ihres Besuchsrechts auf ihre physische und psychische Gesundheit hatten, wobei sie dem Gerichtshof die Beurteilung dieses Schadens überlassen.
86. Die Regierung äußert sich nicht zu dieser Frage.
87. Der Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass der geltend gemachte materielle Schaden weder nachweisbar ist, noch seine Ursache in dem festgestellten Verstoß hat. Im Gegensatz dazu schätzt der Gerichtshof ein, dass die Kläger auf Grund der Trennung der beiden Töchter und der Einschränkungen ihres Besuchsrechts einen unwiderlegbaren immateriellen Schaden erlitten haben. In Anbetracht der Umstände des Falles und nach Billigkeitserwägungen entscheidend, wie es der Artikel 41 fordert, erkennt der Gerichtshof den Klägern gemeinschaftlich einen Schadenersatz in Höhe von 15.000 EURO zu.
B. Gebühren und Auslagen
88. Die Forderung der Kläger nach Erstattung von Gebühren und Auslagen setzt sich wie folgt zusammen:
- 8.392 DM für Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Vertretung vor innerstaatlichen Gerichten;
- 9.602,20 DM für Gutachterhonorare;
- 7.674,60 DM für Honorarzahlungen an die Aktion die Rechte der Kinder e.V., die die Kläger ebenfalls vor innerstaatlichen Gerichten und vor dem Gerichtshof vertreten hat;
- 1.220 DM für Gebühren dieses Vereins;
89. Die Regierung erhebt keinen Widerspruch gegen dieses Forderungen.
90. Gemäß seiner ständigen Rechtsprechung gewährt der Gerichtshof die Erstattung von Gebühren und Auslagen nur soweit sie im direkten Zusammenhang mit dem festgestellten Verstoß stehen, tatsächlich und notwendigerweise eingetreten sind und hinsichtlich ihrer Höhe als angemessen zu betrachten sind (vgl. u.v.a. das Urteil im Fall Pammel./.Deutschland vom 1. Juli 1997, Urteilssammlung 1997-IV, Absatz 82). Was die Anwaltskosten betrifft, weist der Gerichtshof darauf hin, dass er sich nicht an die innerstaatlichen Gebührenordnungen und Usancen halten muss, wenngleich er sich von diesen leiten lassen kann.
Nach Billigkeitserwägungen entscheidend beschließt der Gerichtshof, den Klägern gemeinschaftlich den Betrag von 8.000 EURO zuzuerkennen, von denen 350,63 EURO abzuziehen sind, die bereits als Prozesskostenbeihilfe gezahlt wurden.
C. Verzugszinsen
91. Nach Informationen des Gerichtshofs beträgt der gesetzliche Zinssatz
in der Bundesrepublik Deutschland zum Zeitpunkt der Annahme des vorliegenden
Urteils 7,57% p.a.
AUS DIESEN GRÜNDEN FÄLLT DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG FOLGENDES URTEIL:
1. Es liegt ein Verstoß gegen den Artikel 8 der Konvention vor.
2.
a) Der beklagte Staat hat den Klägern gemeinschaftlich innerhalb einer
Frist von drei Monaten am dem Datum des
Inkrafttretens des Urteils gemäß
Artikel 44 Absatz 2 der Konvention die folgenden Beträge zu überweisen:
- 15.000 EURO (fünfzehntausend Euro) als Wiedergutmachung für den erlittenen immateriellen Schaden;
- 8.000 EURO (achttausend Euro) abzüglich 350,63 EURO (dreihundertfünfzig Euro dreiundsechzig Cent) als Erstattung von Gebühren und Auslagen.
b) Die genannten Beträge erhöhen sich um einfache Verzugszinsen in Höhe von 7,57% p.a. nach Ablauf der genannten Frist und bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Bezahlung.
3. Der Antrag auf angemessene Entschädigung des Restbetrags wird abgewiesen.
Ausgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 26. Februar 2002 in öffentlicher Verhandlung im Palais der Droits de l'Homme in Straßburg verkündet.
Vicent Berger Antonio Pastor Ridruejo
Kanzler Vorsitzender
Gemäß den Artikeln 45 Absatz 2 der Konvention und 74 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist dem vorliegenden Urteil eine Darlegung der übereinstimmenden Meinung von Herrn Pellonpää beigefügt.
A.P.R.
V.B.
ÜBEREINSTIMMENDE MEINUNG DES RICHTERS PELLONPÄÄ
Ich habe der Auffassung zugestimmt, dass in der vorliegenden Rechtssache ein Verstoß gegen Artikel 8 vorliegt. Ich lehne allerdings die Begründung der Kammer für die Feststellung eines Verstoßes ab. Die Kammer "schätzt (...) ein, dass die Unterbringung in Pflegefamilien als Maßnahme an sich und deren Ausführung nicht angemessen waren" (Absatz 70). Auch wenn mir die Kritik an der Umsetzung dieser Maßnahme gerechtfertigt scheinen, stimme ich der Schlußfolgerung nicht zu, derzufolge die Unterbringung in Pflegefamilien unter dem Aspekt von Artikel 8 als Maßnahme an sich unangemessen war.
Wenngleich es richtig ist, dass das Verfahren zum Entzug des Sorgerechts der Kläger durch einen "überaus negativen" Bericht (Absatz 71) von Frau Klose eingeleitet wurde, ist es nichtsdestoweniger eine Tatsache, dass die Bedenken, die von dieser sozialpädagogischen Familienhilfe geäußert wurden, in hohem Maße durch das anschließende Verfahren bekräftigt wurden. Die beiden psychologischen Sachverständigen, die von den innerstaatlichen Gerichten herangezogen wurden, gelangten zu der gleichen Schlussfolgerung bezüglich der Unfähigkeit der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder und bezüglich der Notwendigkeit, die Kinder in ihrem eigenen Interesse von ihren Eltern zu trennen bzw. eine solche Trennung in der Folgezeit aufrecht zu erhalten. Im Gegensatz zu den Ausführungen in Absatz 72 vertrete ich nicht die Ansicht, dass es zwischen beiden Auffassungen Widersprüche gibt, die ihre Glaubwürdigkeit in Frage stellen.
Angesichts des " weitreichenden Handlungsspielraums der innerstaatlichen
Behörden bei der Einschätzung der
Notwendigkeit, ein Kind in einer Pflegefamilie
unterzubringen" (Absatz 67) und dem meiner Meinung nach einwandfreien Vorgehen
in diesem Fall, sehe ich keinen Anlass, den Behörden den Vorwurf zu
machen, die "Anwendung zusätzlicher Maßnahmen und Alternativen
zur Förderung [nicht] hinreichend ins Auge gefasst zu haben, die einen
weniger einschneidenden Charakter tragen als die Maßnahme der Trennung
der Kinder von ihren Eltern" (Absatz 75).
Was im Gegensatz dazu jedoch als Verstoß gegen den Artikel 8 ausgelegt
werden kann, ist die Art und Weise, in der
Trennung vor sich gegangen ist. Die beiden
Kinder wurden in verschiedene Pflegefamilien gegeben, in den ersten sechs
Monaten wurde jeglicher Kontakt mit den Eltern unterbunden, und das Recht
der Kläger, ihre Kinder zu besuchen, war sehr eingeschränkt,
und zwar auch nach Ablauf dieser Zeit. Obwohl ich akzeptieren kann, dass
die angeführten Gründe für die Maßnahmen stichhaltig
sind, bin ich nicht von der Notwendigkeit einer derart groben Vorgehensweise
überzeugt.
Unter Berücksichtigung des Vorstehenden bin ich zu der Schlussfolgerung gelangt, dass der Entzug des Sorgerechts der Kläger einen Verstoß gegen Artikel 8 darstellt, was die Art und Weise seiner Umsetzung betrifft.