OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
 
 

Aktenzeichen: 16 WF 650/96
1 F 313/95 AG E.

In der Familiensache

...
- Antragsteller -
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

gegen

...
- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin -prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin ...

wegen Umgangsregelung
hier: vorläufige Anordnung

erläßt der 16. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 22. März 1996

folgenden
 

Beschluß:
 

I.  Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts . - Familiengericht - vom 15.01.1996 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der  Gegenstandswert  der  Beschwerde wird  auf  3.000,-- DM festgesetzt.
 
 

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um das Umgangsrecht des Antragstellers mit seinen ehelichen Kindern ... geb. am 08.02.1990 und ... geb. am 01.03.1992.

Die Parteien leben seit dem 03.03.1995 getrennt. Der Antragsteller zog seinerzeit aus der ehelichen Wohnung ... aus. Seither ist ein regelmäßiger Umgang des Vaters mit den Kindern nicht möglich gewesen.

Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag vom 05.09.1995, das Umgangsrecht dahin zu regeln, daß er die beiden Kinder gemeinsam jeden 2. Samstag von vormittags 9.00 Uhr bis abends 18.00 Uhr in Abwesenheit der Antragsgegnerin sehen kann. Hilfsweise begehrt er ein Umgangsrecht mit den Kindern in den Räumlichkeiten ... in Anwesenheit eines Betreuers. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung dieses Antrags im wesentlichen mit der Begründung, daß sich der Antragsteller seit der Geburt der Kinder kaum um diese gekümmert habe und in der Vergangenheit ungewöhnliche sexuelle Praktiken geübt habe. Außerdem lehnten es die Kinder ab, ihren Vater zu besuchen.

Das Familiengericht erholte beim Kreisjugendamt E. eine Stellungnahme und hörte. sowohl die Eltern als auch die Kinder an.

Mit Beschluß vom 15.01.1 996 ordnete das Familiengericht durch vorläufige Anordnung an, daß dem Antragsteller der Umgang mit seinen Töchtern jeden 2. Samstag von vormittags 9.00 Uhr bis abends 18.00 Uhr in den Räumlich-keiten der ... in Anwesenheit des Betreuers, Herrn K., gestattet wird.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, der nicht abge-holfen wurde.

Die Antragsgegnerin stützt ihre Beschwerde nunmehr ausschließlich auf das Selbstbestimmungsrecht der Kinder. Sie seien weder bereit noch in der Lage, ihren Vater zu sehen.
 

II.

Die nach § 19 FGG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist sachlich nicht begründet. Das Familiengericht hat mit zutreffenden Erwägungen das Umgangsrecht des Antragstellers vorläufig geregelt, bis die beabsichtigte Erholung eines familienpsychologischen Gutachtens die Grundlage für eine endgültige Entscheidung über den Umfang und die Gestaltung des Umgangsrechts des Antragstellers mit seinen Kindern schafft. Da die Erholung eines familienpsychologischen Gutachtens erfahrungsgemäß geraume Zeit in Anspruch nimmt, besteht hier auch ein Regelungsbedürfnis im Rahmen einer vorläufigen Anordnung. Anderenfalls wäre zu befürchten, daß das bereits ge-störte Verhältnis des Antragstellers zu seinen Kindern allein durch Zeitablauf weiter beeinträchtigt würde und die Endentscheidung die Kindesinteressen nicht mehr genügend wahren würde (vgl. OLG Hamm FamRZ 90, 893).
Das Umgangsrecht des § 1634 Abs. 1 BGB soll es dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil ermöglichen, sich vom körperlichen und geistigen Befinden seiner Kinder und deren Entwicklung durch Augenschein und gegenseitiger Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrecht zu erhalten und einer Entfremdung vorzubeugen (vgl. BVerfG FamRZ 89, 11 59). Dieses Recht steht wie das - hier noch nicht geregelte - Sorgerecht des anderen Elternteils gleichermaßen unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 GG. Lediglich schwerwiegende Gründe geben dem Familiengericht die Befugnis, das Umgangsrecht aus Gründen des Kindeswohls einzuschränken oder auszuschließen, § 1634 Abs. 2 S. 2 BGB. Solche Gründe liegen hier nicht vor.

Auf die bloße Willensäußerung der jetzt 4 und 6 Jahre alten Kinder kann es dabei nicht wesentlich ankommen. Nach gesicherten familienpsychologischen Erkenntnissen (vgl. etwa Klenner, FamRZ 95, 1529 ff.) neigen Kinder dieses Alters in aller Regel in der Trennungsphase dazu, ihren Loyalitätskonflikt zu den streitenden Eltern dadurch zu bewältigen, daß sie sich mit den Wünschen und Vorstellungen des betreuenden Elternteils identifizieren. Dies entspricht auch den ständigen Erfahrungen des Senats. Aufgabe und Obliegenheit der Antragsgegnerin ist es deshalb, trotz der Ehekrise alles ihr mögliche zu tun, den Kindern ein positives Vaterbild zu vermitteln und sie zu einem Kontakt mit dem Vater zu ermuntern. Hierzu ist die Antragsgegnerin derzeit aber entweder nicht willens oder nicht in der Lage. Vielmehr bezieht sie ihre Kinder zumindest unbewußt in die unbewältigten Partnerkonflikte ein. Anläßlich der Kindesanhörung durch das Familiengericht am 15.01.1996 wird dies überdeutlich, wenn die damals 3-jährige ... von ihrem Vater erzählte, daß er ,“der Mama abhauen wollte und die Mama geweint hat". Auch die Äußerung von ... war erkennbar auf die Trennungssituation bezogen. Bei der ablehnenden Haltung von ... fällt auf, daß sie noch bei ihrer Anhörung durch das Jugendamt am 04.12.1995 erklärt hat, daß sie ihren Papa sehen möchte, daß jedoch dann die Mama traurig sei. Beide Kinder haben ersichtlich keine von der Trennungssituation unabhängige Negativeinstellung gegen ihren Vater. Die Antragsgegnerin muß sich die Frage gefallen lassen, ob sie ihrer Erziehungsverantwortung gerecht wird, wenn sie - wie in der Be-schwerdeschrift ausgeführt - nicht verhindern kann, daß beide Kinder auf die Ankündigung des ersten Zusammentreffens mit dem Vater am 03.02.1996 mit einem Fieberanfall reagiert haben.

Das Persönlichkeitsrecht der Kinder wird durch das gerichtlich angeordnete Umgangsrecht nicht tangiert. Auch wenn die Erinnerung der Kinder an ihren Vater nach einem Jahr Trennung verblaßt ist, besteht kein vernünftiger Grund zu der Annahme, daß der Antragsteller für seine Kinder eine ernstzunehmende ,,Angstquelle" ist. Die Antragsgegnerin behauptet keine Vorfälle aus der Vergangenheit wie etwa tätliche Auseinandersetzungen oder ähnliches, die bei den Kindern eine angstbesetzte Erinnerung an ihren Vater hervorgerufen haben könnten. Naheliegend sind vielmehr Verlustängste der Antragsgegnerin selbst, die von der Vorstellung geprägt sind, daß die Kinder sich von ihr abwenden könnten, wenn sie ihren Vater regelmäßig besuchen.

Das vom Familiengericht angeordnete maßvolle Umgangsrecht des Antrag-stellers mit seinen Kindern an einem neutralen Ort widerspricht damit in keiner Weise dem wohlverstandenen Interesse der Kinder. Durch die Einschaltung der ... ist auch etwaigen Bedenken der Mutter gegen ein Zusammentreffen der Kinder mit ihrem Vater in dessen Wohnung Rechnung getragen.

Von einer erneuten Anhörung der Eltern und der Kinder waren hier keine neuen Erkenntnisquellen zu erwarten. Die Antragsgegnerin bringt mit ihrer Beschwerde auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor, die im Rahmen einer mündlichen Verhandlung geklärt werden könnten.

Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.

Die Wertfestsetzung folgt aus § 30 Abs. 2 KostO. Da Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur eine vorläufige Anordnung ist, war eine Abweichung vom Regelwert (5.000,-- DM) geboten.

...                                              ...                                        ....
Vorsitzende Richterin     Richterin                               Richter
                                am Oberlandesgericht