OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
Klägerin,
gegen
Beklagte,
weitere Beteiligte:
1. Bezirksrevisor beim Landgericht Mainz als Vertreter der Staatskasse,
2. Sachverständiger Dipl.-Ing. K
Beschwerdeführer,
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz
hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht
Werner und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Binz und Weiss am 8. Dezember
1999
b e s c h l o s s e n:
Die Beschwerde des Sachverständigen ... gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 4. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde
ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e:
Die gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG
zulässige Beschwerde des Sachverständigen ist unbegründet.
Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss mit Recht und zutreffender Begründung festgestellt, dass dem Sachverständigen für seine schriftliche Stellungnahme vom 2. September 1999 zu dem gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuch der Klägerin eine Entschädigung (Zeitaufwand von 3,5 Stunden = 478,33 DM) nach § 3 ZSEG nicht zusteht.
In Übereinstimmung mit der weitaus überwiegend in Rechtsprechung und Lehre vertretenen Ansicht gelangt auch der Senat zu dem Ergebnis, dass der Sachverständige für die gerichtlich erbetene Stellungnahme zu einem gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuch einer Partei keine Entschädigung aufgrund der Regelungen im ZSEG beanspruchen kann (vgl. u.a. OLG Köln, VersR 1995, 1508 f.; OLG Düsseldorf, MDR 1994, 1050; OLG Mün-chen, MDR 1994, 1050 f.; Meyer/Höver, ZSEG, 20. Aufl., § 3 Rdn. 14.5 und Rdn. 43.7; Zöller, ZPO, 21. Aufl., § 413 Rdn.1; Hartmann, KostenG, 27. Aufl., § 1 ZSEG Rdn. 50; anderer Ansicht: OLG Frankfurt,,MDR 1993, 484).
Die Stellungnahme des Sachverständigen zu einem gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuch, für die in dem ZSEG keine Entschädigung vorgesehen ist, dient weder der Vorbereitung noch der Erstellung des Gutachtens. Soweit das Gericht dem Sachverständigen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) Gelegenheit gibt, zu einem Ablehnungsgesuch Stellung zu nehmen, ist damit lediglich die prozessuale Grundstellung des Sachverständigen betroffen, nicht jedoch eine entschädigungspflichtige Bemühung des Sachverständigen als fachkundiger Gehilfe des Richters im Rahmen der Beweisaufnahme. Entgegen der Auffassung des OLG Frankfurt (a.a.O.) kann die Stellungnahme des Sachverständigen zu dem Ablehnungsgesuch auch nicht als eine die Erstellung des Gutachtens unterstützende Tätigkeit bzw. als Nebenpflicht angesehen werden, denn die Äußerung des Sachverständigen wird in einem eigenständigen Verfahren abgegeben (§ 406 ZPO) und sie dient lediglich der Klärung, ob ein Ablehnungsgrund besteht oder nicht.
Die Beschwerde ist folglich zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 16 Abs. 5 ZSEG.
Werner Dr.
Binz Weiss