B e s c h l u s s
des 7. Zivilsenats -Familiensenats- des Oberlandesgerichts Bamberg
vom 4. Februar 2000 in der Familiensache
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Antragsteller
Würzburg
gegen
.....
Antragstellerin
Würzburg
Wegen Regelung des Umgangs
Die Ablehnung des Richters ... -
Familiengericht - Würzburg ... durch den Antragsteller
wird für gerechtfertigt erklärt.
G r ü n d e :
Der Antragsteller begehrt die Einräumung eines Umgangsrechts mit den drei ehelichen Kindern im selbständigen FGG-Verfahren. Im Termin vom 1.4.1999 erklärte sich seine Vertreterin damit einverstanden, daß die Entscheidung über einen vorher gestellten Antrag auf vorläufige Anordnung zum Umgangsrecht bis zur Erholung eines kinderpsychologischen Gutachtens zurückgestellt wird. Gleichwohl begehrte sie unter dem 22.9.1999 nunmehr über den Eilantrag zu entscheiden, weil der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen dem Sachverständigen nicht zur Verfügung stehe, so daß sich die Erstellung des Gutachtens zu weit hinauszögere. Am 13.12.1999 ging das Gutachten beim Familiengericht ein. In mehreren Eingaben wurde beantragt, den Eilantrag zu bescheiden. Trotzdem blieb der Richter untätig.
Der Antragsteller und seine Vertreterin lehnen den zuständigen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Dieser hat sich trotz ausdrücklichen Hinweises des Senats auf den erhobenen Vorwurf der Verzögerung bei der Erholung der schriftlichen Stellungnahme zum Befangenheitsantrag hierzu nicht geäußert.
Das Ablehnungsbegehren ist begründet. Ein Richter ist wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wenn ein gegenständlich vernünftiger Grund vorhanden ist, der der ablehnenden Partei von ihrem Standpunkt aus Anlass zu der Befürchtung geben kann, der Richter werde nicht unparteiisch und sachlich entscheiden. Dabei muss es sich um einen objektiven Grund handeln, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken kann, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge des Gesuchstellers scheiden aus (BayObLG DRZ 77, 244).
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Es ist nämlich nunmehr schlechterdings kein vernünftiger Grund mehr ersichtlich, der den Richter davon abhalten könnte, über den Eilantrag des Antragstellers zu befinden. Schon nach dem Sinn und Ziel einer vorläufigen Anordnung ist es in der Regel geboten, über einen entsprechenden Antrag in engem zeitlichen Zusammenhang mit seinem Eingang zu befinden. Wenn sich die Beteiligten - wie hier - ausnahmsweise mit einem Zuwarten im Hinblick auf eine verfahrensfördernde Maßnahme - Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens - einverstanden erklären, obliegt es dem Richter in gesteigertem Maße, nach Wegfall des einverständlich aufgestellten Hindernisses für die an sich unverzüglich zu treffende Entscheidung nunmehr den Eilantrag mit besonderem Vorrang zu behandeln. Dies ist hier trotz des Drängens des Antragstellers nicht geschehen, ohne dass der Richter in seiner dienstlichen Stellungnahme mit einem Wort auf den seine Ablehnung im Kern begründenden Vorwurf eingeht. Da somit sein Verhalten im Ergebnis auf eine Rechtsversagung hinausläuft, die mangels statthaften Rechtsmittels unangreifbar ist, ist die Besorgnis der Befangenheit seitens des Antragstellers gerechtfertigt; denn das massive Untätigbleiben des Richters entfernt sich hier so sehr von dem verfahrensmäßig einzuhaltenden Vorgehen, dass sich für den Antragsteller der Eindruck einer sachwidrigen auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängen musste.
Die Ablehnung ist deshalb selbst bei Anlegung des sonst vom Senat angelegten strengen Maßstabes für ein zur Ablehnung eines Richters führendes Verhalten gerechtfertigt.
Hammel
Brütting
Fuchs
Vorsitzender Richter
Richter am Oberlandesgericht am Oberlandesgericht