KOEPPEL`S NETZKOMMENTAR NUMMER NEUN:

Eine Erwiderung von Kurt Ebert
auf
Ernst Benda: Verkehrtes zum Verkehrsrecht.

Anmerkungen zu den EGMR-Urteilen Sommerfeld, Elsholz und Sahin gegen Bundesrepublik Deutschland,
 in: EuGRZ 2002, S. 1-3.


Der Innsbrucker Rechtswissenschaftler Univ.-Prof. Kurt Ebert erwiderte auf die vor Jahresfrist in EuGRZ veroeffentlichten kritischen Formulierungen des frueheren Praesidenten des Bundesverfassungsgerichts Ernst Benda an den kindschaftsrechtlichen Verurteilungen Deutschlands durch den Europaeischen Gerichtshof fuer Menschenrechte (EGMR) juengst wie folgt:

„Der fortschrittlichen Entwicklung einer dem globalen Voelkerrecht verpflichteten Kultur der Menschenrechte und damit auch gemeinsamer menschenrechtlicher Wertmaßstaebe in Europa kann es gewiß nicht foerderlich sein, wenn das zur Wahrung und Foerderung der in der Europaeischen Menschenrechtskonvention verankerten Rechte berufene Organ, der Europaeische Gerichtshof fuer Menschenrechte in Straßburg, von einem ehemaligen Praesidenten des Bundesverfassungsgerichts deswegen kritisiert wird, weil kuerzlich auch gegenueber der Bundesrepublik Deutschland Urteile wegen Verletzungen des Grundrechtes auf regelmaeßige persoenliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zwischen Kindern und ihren beiden Eltern gefaellt worden sind. Solche Verurteilungen waren naemlich schon ueberfaellig, erinnert man sich etwa bloß jener schon im Jahre 1987 pointiert formulierten allgemeinen Kritik, dass „im Gerichtsalltag die Berufung auf das Kindeswohl-Konzept durch einen geradezu inflationaeren Mißbrauch laengst zur inhaltsleeren Worthuelse verkommen ist“, und Deutschland wegen seiner Ausgestaltung des Nichtehelichenrechts vor der Reform von 1998 sogar als „Kinder- und Elternrechte mit Fueßen tretendes Entwicklungsland“ gebrandmarkt wurde. [So der Psychologe Uwe-Joerg Jopt aus Bielefeld in FamRZ 1987, S. 876 und 879.] Das Resuemee des frueheren Karlsruher Praesidenten, wonach „der Gerechtigkeit … ein groeßerer Dienst erwiesen (wuerde), wenn man die Fachgerichte nicht weiter verunsichern wuerde, sondern sie ihre Arbeit tun ließe“, geht offenbar von einer idealisierten Vorstellung des gerichtlichen Rechtsalltags aus, die mit der Realitaet leider nur allzu oft nicht uebereinstimmt, und verkennt ueberdies die eminente Bedeutung des paneuropaeischen Hoechstgerichts fuer die Foerderung einer effizienten menschenrechtlichen Bewusstseinsbildung bei den durch diese supranationale Judikatur praejudizierten Entscheidungstraegern von Justiz und Verwaltung in ganz Europa“.

 
 
 

©  Peter Koeppel 2003
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