KOEPPEL`S
NETZKOMMENTAR NUMMER NEUN:
Eine
Erwiderung von Kurt Ebert
auf
Ernst
Benda: Verkehrtes zum Verkehrsrecht.
Anmerkungen zu
den EGMR-Urteilen Sommerfeld, Elsholz und Sahin gegen Bundesrepublik
Deutschland,
in: EuGRZ
2002, S. 1-3.
Der Innsbrucker
Rechtswissenschaftler Univ.-Prof. Kurt Ebert erwiderte auf die vor
Jahresfrist in EuGRZ veroeffentlichten kritischen Formulierungen des
frueheren Praesidenten des Bundesverfassungsgerichts Ernst Benda an den
kindschaftsrechtlichen Verurteilungen Deutschlands durch den
Europaeischen Gerichtshof fuer Menschenrechte (EGMR) juengst wie folgt:
„Der
fortschrittlichen Entwicklung einer dem globalen Voelkerrecht
verpflichteten Kultur der Menschenrechte und damit auch gemeinsamer
menschenrechtlicher Wertmaßstaebe in Europa kann es gewiß
nicht foerderlich sein, wenn das zur Wahrung und Foerderung der in der
Europaeischen Menschenrechtskonvention verankerten Rechte berufene
Organ, der Europaeische Gerichtshof fuer Menschenrechte in
Straßburg, von einem ehemaligen Praesidenten des
Bundesverfassungsgerichts deswegen kritisiert wird, weil kuerzlich auch
gegenueber der Bundesrepublik Deutschland Urteile wegen Verletzungen des
Grundrechtes auf regelmaeßige persoenliche Beziehungen und
unmittelbare Kontakte zwischen Kindern und ihren beiden Eltern gefaellt
worden sind. Solche Verurteilungen waren naemlich schon ueberfaellig,
erinnert man sich etwa bloß jener schon im Jahre 1987 pointiert
formulierten allgemeinen Kritik, dass „im Gerichtsalltag die Berufung
auf das Kindeswohl-Konzept durch einen geradezu inflationaeren
Mißbrauch laengst zur inhaltsleeren Worthuelse verkommen ist“, und
Deutschland wegen seiner Ausgestaltung des Nichtehelichenrechts vor der
Reform von 1998 sogar als „Kinder- und Elternrechte mit Fueßen
tretendes Entwicklungsland“ gebrandmarkt wurde. [So der Psychologe
Uwe-Joerg Jopt aus Bielefeld in FamRZ 1987, S. 876 und 879.] Das
Resuemee des frueheren Karlsruher Praesidenten, wonach „der
Gerechtigkeit … ein groeßerer Dienst erwiesen (wuerde), wenn man
die Fachgerichte nicht weiter verunsichern wuerde, sondern sie ihre
Arbeit tun ließe“, geht offenbar von einer idealisierten
Vorstellung des gerichtlichen Rechtsalltags aus, die mit der Realitaet
leider nur allzu oft nicht uebereinstimmt, und verkennt ueberdies die
eminente Bedeutung des paneuropaeischen Hoechstgerichts fuer die
Foerderung einer effizienten menschenrechtlichen Bewusstseinsbildung bei
den durch diese supranationale Judikatur praejudizierten
Entscheidungstraegern von Justiz und Verwaltung in ganz Europa“.
© Peter
Koeppel 2003
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