EGMR: Privatgutachten muessen
beachtet werden!
sowie
BGH-Urteile zur Gutachtensproblematik1
I.
Die juengste2 Entscheidung des EGMR in der Sache Kutzner ./. Bundesrepublik Deutschland (Klage Nr. 46544/99) vom 26.02.2002, die ich bereits kuerzlich unter NEUES in meine Website stellte, beschaeftigt sich mit einer menschenrechtswidrigen, weil gegen Art. 8 EMRK verstossenden deutschen Gerichtsentscheidung, mit der zwei Kinder durch das Jugendamt in Fremdpflege gegeben wurden. Auch jeder Umgang mit den Eltern wurde vorlaeufig zunaechst voellig unterbunden3 4.
Die Entscheidung Kutzner ./. Bundesrepublik Deutschland enthaelt noch eine weitere sehr wichtige Aussage, ich zitiere die deutsche Uebersetzung des Abs. 73 der Urteilsbegruendung (eigene Hervorhebung):
“73. Darueber hinaus forderten andere psychologische Sachverstaendige, die vom Deutschen Kinderschutzbund bzw. von der Aktion Rechte für Kinder e.V. sowie von den Hausaerzten der Familie beauftragt wurden, die Rueckkehr der Kinder in ihre urspruengliche Familie. Diese Fachleute betonten vor allem, dass keine Gefaehrdung des Kindeswohls bestehe und dass die Klaeger sehr wohl in der Lage seien, ihre Kinder sowohl in gefuehlsmäßiger als auch in intellektueller Hinsicht zu erziehen. Sie befürworteten zusaetzliche paedagogische Foerdermaßnahmen für die Kinder. Die betreffenden Schlussfolgerungen koennen nicht einfach ausser Acht gelassen werden, nur weil die Gutachten auf privater Basis verfasst wurden (vgl. Absatz 53 oben).”Damit duerfte nunmehr durch das allerhoechste in Europa über familienrechtliche Angelegenheiten entscheidende Gericht endgueltig klargestellt worden sein, dass sogenannte Privatgutachten von den Familiengerichten bis hinauf zum Bundesverfassungsgericht beachtet werden muessen5.
II.
Schon vor der oben zitierten juengsten Entscheidung des EGMR hat sich der Bundesgerichtshof mehrfach mit der Gutachtensproblematik beschaeftigt, so auch mit der Frage der Beachtung von Privatgutachten, von Widerspruechen zwischen Gerichts- und Privatgutachten.
Nachfolgend sind solche Urteile in Auszuegen
zitiert:
“Einem sich etwa ergebenden Widerspruch zwischen dem gerichtlichen
und dem Privatgutachter haette das BerGer. nach den vom erkennenden Senat in staendiger Rechtsprechung aufgestellten Grundsaetzen nachgehen muessen.”
Der BGH fuehrt sodann eine Anzahl von Fundstellen auf.Bundesgerichtshof, Urt. v. 10.10.2000 – VI ZR 10/00 (Oldenburg); NJW 2001,77/78
------ “Der Tatrichter hat sich mit Einwendungen einer Partei gegen aerztliche Gutachten auch eines gerichtlich bestellten Sachverstaendigen sorgfaeltig auseinanderzusetzen. Das gilt erst recht, wenn die Partei sich auf ein von ihr vorgelegtes aerztliches Privatgutachten stuetzt, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlichen Sachverstaendigen steht (BGH, NJW 1992, 1459 = LM H. 9/1992 § 286 (E) ZPO Nr. 22 = VersR 1992, 722; NJW 1993, 2382 = VersR 1993, 899 jeweils m. w. Nachw.). In diesem Falle gilt nichts anderes als im Fall widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverstaendiger.”
“Dem angefochtenen Urteil ermangelt es an einer nachvollziehbaren Begruendung dafuer, weshalb dem Gutachten des gerichtlichen Sachverstaendigen L der Vorzug vor dem des Privatgutachters G oder dem des V gegeben werden sollte.”
Bundesgerichtshof, Urt. v. 13.10.1993 – IV ZR 220/92 (Koblenz); NJW-RR 1994, 219-221
------ “Die Verfahrensbeteiligten brauchen (sich) aber nicht auf die Sachkunde des Gutachters und darauf verweisen lassen, dass er wissenschaftliche Methoden verwende, welche die von ihm gefundene Beurteilung rechtfertigen. Die Untersuchungsergebnisse von Sachverstaendigen koennen ... vielmehr nur dann Anerkennung finden, wenn die Methoden, mit denen sie gewonnen sind, nachpruefbar sind, sei es durch die nicht selbst sachverstaendigen Verfahrensbeteiligten, sei es zumindest durch andere Sachverstaendige desselben Fachgebiets. Andernfalls hinge der Beweis der in Rede stehenden Tatsachen letztlich nicht von der richterlichen Ueberzeugungsbildung, sondern von der – moeglicherweise wissenschaftlich anfechtbaren – Meinung des Sachverstaendigen ab.”
Bundesgerichtshof, Beschl. v. 14.5.1975; StR 113/75
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“Das Gutachten eines (fachlich erfahrenen) vom Gericht anerkannten Sachverstaendigen hat keinen >Anschein der Richtigkeit< für sich, der von einer Prozesspartei entkraeftet werden muesste.”
Bundesgerichtshof, VersR 1981, 1151------
“Das Gericht muss, auch wenn es selbst die schriftliche Begutachtung eines gerichtlichen Sachverstaendigen für ausreichend und ueberzeugend haelt, einem Parteiantrag stattgeben, den Sachverstaendigen zur muendlichen Erlaeuterung seines Gutachtens zu laden, es sei denn, der Antrag sei verspaetet oder rechtsmissbraeuchlich gestellt.”
Bundesgerichtshof, Urt. v. 7.10.1997 – VI ZR 252/96 – in NJW 1998, 162
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“... dass die diagnostischen Schlussfolgerungen vom Sachverstaendigen nach Moeglichkeit für alle Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt werden muessen, namentlich durch die Benennung und Beschreibung der Anknuepfungs- und Befundtatsachen. Andererseits muss durch die Beteiligten – zumindest aber durch andere Sachverstaendigen – ueberpruefbar sein, auf welchem Weg der Sachverstaendige zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt ist.” (Seite 20 der Urteilsbegründung).
Bundesgerichtshof, Urt. v. 30.07.1999 - 1 StR 618/98
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“Zur Verpflichtung des Tatrichters, auf die Aufklaerung von Widerspruechen und die Ergaenzung von Luecken in den Ausfuehrungen des gerichtlichen Sachverstaendigen hinzuwirken.
3. Unter diesen Umstaenden durfte das Berufungsgericht die erkennbar widerspruechlichen und ergaenzungsbeduerftigen Ausfuehrungen des Sachverstaendigen nicht zur Grundlage seiner rechtlichen Beurteilung machen, sondern war – wenn eine weitere Befragung dieses Sachverstaendigen nicht zu der erforderlichen Klarstellung führte – gehalten, einen anderen Sachverstaendigen mit der Begutachtung zu beauftragen (vgl. Senatsurteile vom 9. Januar 1996 – VI ZR 70/95 – VersR 1996, 647 und vom 3. Dezember 1996 – VI ZR 309/95 – VersR 1997, 191), BGB § 823 Aa; ZPO “ 286 B.”Bundesgerichtshof, Urt. v. 16.01.2001 – VI ZR 408/99 – OLG Bamberg, LG Bamberg
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“Der Tatrichter darf die Ergebnisse eines Sachverstaendigengutachtens nicht ohne weiteres uebernehmen. Sachverstaendige Aeusserungen sind vom Tatrichter eigenverantwortlich daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit sie Angaben enthalten, die Aufklaerung im Hinblick auf entscheidungserhebliche und allein von dem erkennenden Gericht zu beantwortende Fragen zu bieten vermoegen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass dies geschehen ist.”
Bundesgerichtshof, Urt. v. 07.03.2001 – X ZR 176/99 – OLG München, LG München I
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Schliesslich hat sich mit dieser Problematik
auch das hoechste bayerische Zivilgericht bereits vor 15 Jahren beschaeftigt:
“Denn nur dann, wenn der Sachverstaendige die seiner Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen angibt, kann der Richter pruefen, ob ihn das Gutachten ueberzeugt. Er darf das Ergebnis des Gutachtens nicht kritiklos hinnehmen, sondern muss unter Nachvollziehung der Gedankengaenge des Sachverstaendigen dessen tatsaechlichen Feststellungen, die Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die gezogenen Schluesse auf ihre Tragfaehigkeit pruefen und sich eine eigene Ueberzeugung bilden.”Bayrisches Oberstes Landesgericht; FamRZ 1986, 726, 727
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Zu diesen Urteilen sei folgende Anmerkung gestattet:
Auch wenn es sich bei einzelnen, den Urteilen zugrundeliegenden Sachverhalten um medizinische Schaeden oder auch andere Schadenersatzursachen handeln sollte, so sind die Feststellungen des BGH nach meinem Rechtsverstaendnis durchaus auch auf kindschaftsrechtliche Sachverhalte uebertragbar; immerhin handelt es sich in den letzteren Faellen stets um Menschenrechte von Kindern wie auch Eltern.
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1 Anstoss zu diesem sog. NETZKOMMENTAR gaben meine anwaltlichen Erfahrungen
bei Familiengerichten wie auch OLG'’, welche immer wieder Privatgutachten
keine Beachtung schenkten!
2 Wie in meiner website schon frueher ausgefuehrt, werden alle
Umlaute wie auch das scharfe s aufgeloest, um fremdsprachlich orientierten
Besuchern meiner website entgegenzukommen.
3 Dies ist nicht der einzige mir bekannte Fall, in der ein deutsches
Jugendamt in dieser Weise handelte. Da es sich um ein laufendes Verfahren
handelt, kann derzeit darüber noch nichts zu dem aktuellen Fall gesagt
werden.
4 Auch das juengst in FamRZ 2002, 305 mit Leitsaetzen veroeffentlichte
Urteil der 4. Kammer des EGMR vom 27.04.2000 betont, dass die staatlichen
Stellen nach Art. 8 EMRK gehalten sind, die Inpflegenahme von Kindern grundsaetzlich
als eine voruebergehende Massnahme zu betrachten.
5 Genau dieses wird nach meiner Erfahrung immer wieder sowohl von
Familiengerichten, wie auch Oberlandesgerichten angezweifelt, wenn Privatgutachten
ganz einfach nicht beachtet werden.