BGH vom 04.04.2001 zu §
1626a BGB
(sog. Vetorecht der Mutter
eines ausserehelichen Kindes)
Mit seiner jüngsten Entscheidung – Beschluss vom 04.04.2001 – erklärt der BGH die Regelung des § 1626a BGB für mit dem Grundgesetz für vereinbar.
Die sehr ausführliche Urteilsbegründung
schafft, jedenfalls bis zu einer grundsätzlich möglichen anderslautenden
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Klarheit. Und dies auch in
weiterer Hinsicht:
2. Im Zusammenhang mit dieser völkerrechtlichen
Prüfung klärt der BGH auch zwei bisher in Rechtsprechung und
Literatur widersprüchliche Fragen:
2.2 Die UN Kinderrechtekonvention wird mehrfach als solche bezeichnet.
Damit sollten endlich auch alle anderweitig
gebrauchten Abkürzungen für das höchste europäische
Gericht für Menschenrechte verschwinden.
Noch bis in jüngste Zeit finden sich
sowohl bei Palandt/Diederichsen als auch in der altehrwürdigen FamRZ
Abkürzungen wie EuGHMR oder sogar EuGH.
Und auch im Programm des soeben in Bremen
stattgefundenen Deutschen Anwaltstages wird in der Ankündigung seines
Referates ein Richter am Strassburger EGMR als “Richter EuGMH (sic.!),
Straßburg” bezeichnet.
Versuche, die UN-Kinderrechtekonvention
als ”Kinderkonvention” zu bezeichnen und sie damit abzuwerten (vgl. Stöcker
FamRZ 1992, 245 ff.), sind damit endgültig gescheitert und sollten
nicht länger fortgesetzt werden.
Mit diesem BGH-Beschluss ist über die dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorliegenden Verfassungsbeschwerden sowie die Richtervorlage des Antsgerichts Korbach noch nicht entschieden. Das BVerfG ist unabhängig und steht als höchstes deutsches Verfassungsgericht über dem BGH; es könnte theoretisch anders entscheiden. Der BGH hat jedoch eine derart gründliche und nachvollziehbare verfassungsrechtliche Begründung vorgelegt, dass es mir – jedenfalls nach erster Durchsicht – relativ unwahrscheinlich erscheint, dass das BVerfG zu einem anderen Ergebnis kommen wird.
Das BVerfG hat kürzlich veröffentlicht,
dass es über diese Problematik nicht mehr im Jahr 2001 entscheiden
wird. Man darf gespannt sein.
NACHTRAG VOM 13.08.2001
Ich möchte meine oben geäusserte Skepsis bezüglich der zu erwartenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 1626a BGB heute korrigieren:
Inzwischen mehren sich die
Stimmen, welche den ablehnenden Beschluss des BGH vom 04.04.2001 für
verfassungswidrig bzw. korrekturbedürftig halten.