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I.
Es gehört zu meinen Grundüberzeugungen,
dass ein jedes Kind zu seiner gesunden körperlichen, seelischen und
intellektuellen Entwicklung des gelebten Kontaktes zu seinen beiden Eltern
bedarf, wo immer und so gut dies möglich ist.
Dabei beziehe ich
mich auf die diesbezügliche, geradezu grandiose Formulierung des OLG
München in seinem Urteil vom 15.03.1999 -–26 UF 1502/98 u. 1659/98;
FamRZ 2000, 1006 = ZfJ 2000, 154:
„Jedes Kind hat von Geburt an ein unveräußerliches
Recht auf die gelebte Beziehung zu beiden Eltern. Diese
Eltern-Kind-Beziehung dauert ein Leben lang und endet nicht
mit der Trennung der Eltern. Das Eltern-Kind-Verhältnis ist die Basis
für eine gesunde körperliche, seelische und intellektuelle Entwicklung
des Kindes. Nur eine positive Beziehung zu beiden Eltern
hat günstige Auswirkungen auf das Selbstwertgefühl,
auf die eigene Beziehungsfähigkeit, auf die Lebenszufriedenheit
und die Lebensqualität des Kindes. In diesem Sinne sind die Vorzüge
der gemeinsamen elterlichen Sorge gegenüber der Alleinsorge gerade darin
zu sehen, daß die Bindungen des Kindes zu beiden Eltern besser aufrechterhalten
und gepflegt werden und daß das Verantwortungsgefühl und damit
die Verantwortungsbereitschaft beider Eltern gegen über dem Kind erhalten
bleiben und gestärkt werden können, wodurch sich die Chancen vergrößern,
daß das Kind trotz der Trennung zwei in jeder Hinsicht vollwertige Elternteile
behält.“
II.
Beste Lösung nicht nur für
das Kind, sondern für alle Beteiligten des von Trennung betroffenen
Familiensystems ist nach meiner Überzeugung wie auch anwaltlichen
Erfahrung grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht.
Der Berliner Psychoanalytiker
Horst Petri drückt dies so aus:
Das
gemeinsame Sorgerecht, ob für verheiratete oder unverheiratete Paare,
scheint, von groben Ausnahmen abgesehen, für die Zukunft die einzige
Perspektive zu sein, um die Konflikte der Scheidungssituation für
alle Betroffenen gerechter, verantwortlicher und menschlicher zu lösen.
(Horst Petri: Guter Vater - Böser
Vater (1997), S. 231) |