KINDESWOHL definiert:

 
OLG Köln vom 18.06.1999 - 25 UF 236/98 - :

"Kindeswohl bedeutet das Recht des Kindes auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Bei der Kindeswohlprüfung sind dabei die Persönlichkeit und die erzieherische Eignung der Eltern, ihre Bereitschaft Verantwortung für das Kind zu tragen und die Möglichkeiten der Unterbringung und Betreuung zu berücksichtigen, wozu als wesentliche Faktoren die emotionalen Bindungen des Kindes zu den Eltern und anderen Personen treten." 



Eine Kindeswohl-Definition aus dem Jahr 1974:
 

In der Urteilsbegründung einer OLG-Sorgerechtsentscheidung wird Kindeswohl wie folgt definiert:

„Das Wohl eines Kindes liegt in seiner Entwicklung zur leiblichen, seelischen und gesundheitlichen Tüchtigkeit. Das Kind dahin zu führen, d. h. zu einer Persönlichkeit heranzubilden, ist das Ziel der Erziehung (vgl. § 1 I JWG! ferner Staud.-Göppinger, § 1666 BGB, Rdn. 235 m.w.N.; Palandt, BGB, 33. Aufl., § 1671 Anm. 3). Abzustellen ist darauf, was dem Kindeswohl auf lange Sicht am besten dient; vorübergehenden Verhältnissen darf kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden.
...
Die Übernahme Birgits in die Familie des Vaters dient auch sonst dem Wohle des Kindes. Es wird zwar zunächst einer seelischen Belastung durch die Trennung von den lang vertrauten und ihm lieben Bezugspersonen ausgesetzt sein. Jedoch sind alle Voraussetzungen dafür gegeben, dass diese Belastung relativ schnell vorübergehen wird.“

OLG Hamm v. 4.4.1974 – 15 W 2/73, DAVorm 1975, Sp. 156 ff. (167)



 
 
 

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