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| OLG Köln vom
18.06.1999 - 25 UF 236/98 - :
"Kindeswohl bedeutet das Recht des Kindes auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Bei der Kindeswohlprüfung sind dabei die Persönlichkeit und die erzieherische Eignung der Eltern, ihre Bereitschaft Verantwortung für das Kind zu tragen und die Möglichkeiten der Unterbringung und Betreuung zu berücksichtigen, wozu als wesentliche Faktoren die emotionalen Bindungen des Kindes zu den Eltern und anderen Personen treten."
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| Eine Kindeswohl-Definition aus dem Jahr 1974: In der Urteilsbegründung einer OLG-Sorgerechtsentscheidung wird Kindeswohl wie folgt definiert: „Das Wohl eines Kindes liegt in
seiner Entwicklung zur leiblichen, seelischen und gesundheitlichen
Tüchtigkeit. Das Kind dahin zu führen, d. h. zu einer
Persönlichkeit heranzubilden, ist das Ziel der Erziehung (vgl.
§ 1 I JWG! ferner Staud.-Göppinger, § 1666 BGB, Rdn. 235
m.w.N.; Palandt, BGB, 33. Aufl., § 1671 Anm. 3). Abzustellen ist
darauf, was dem Kindeswohl auf lange Sicht am besten dient;
vorübergehenden Verhältnissen darf kein entscheidendes
Gewicht beigemessen werden. OLG Hamm v. 4.4.1974 – 15 W 2/73, DAVorm 1975, Sp. 156 ff. (167)
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