BESCHLUSS
In den Familiensachen
- 16 F 194/97 -
- 16 F 104/97 -
- 16 F 30/96 -
- 16 F 11/97 - sowie
in der Pflegschaftssache
betreffend ... - 4 VIII 8499 -
hat das Amtsgericht Möncheng1adbach-Rheydt durch den Richter am Amtsgericht Bergmann am 16. Februar 1999
beschlossen:
Den Beschwerden wird nicht abgeholfen.
Gründe:
1.
Soweit der Bezirksrevisor beim Landgericht Mönchengladbach erreichen
möchte, dass die Tätigkeit des Dr. ... zum Teil aus dem Titel
532004 und zum Teil aus dem Titel 532005 zu vergüten ist, kann eine
Beschwer nicht gesehen werden. Wie der Bezirksrevisor ausführt, könnte
die Staatskasse dann, wenn antragsgemäß die Tätigkeit des
Dr. ... als ,,sonstige Auslagen" klassifiziert werden, die Kosten
nicht in den Kostenansatz einfließen lassen. Mit seiner Beschwerde
nimmt sich also der Bezirksrevisor die Möglichkeit, die Sachverständigenkosten
auf die Parteien abzuwälzen. Mit dieser Argumentation dürfte
die Beschwerde mangels Beschwer unzulässig sein.
2.
Soweit der Bezirksrevisor der Ansicht ist, es handele sich um eine
familientherapeutische Arbeit und nicht um eine Sachverständigenarbeit,
ist der Beschwerde ebenfalls nicht abzuhelfen. Bei den psychologischen
Sachverständigengutachten in Umgangs- und sorgerechtssachen muss man
zwei grundsätzliche Methoden unterscheiden. Zum einen, dieses ist
die herkömmliche Art der Begutachtung, kann eine sogenannte Statusdiagnostik
vorgenommen worden, d.h. eine Diagnostik, bei welcher gewissermaßen
eine Momentaufnahme der Familie erstellt wird, wo der Sachverständi-ge
über ,,Gut" oder ,,Böse" entscheidet und dem Gericht einen dezidierten
Entscheidungsvorschlag macht. Bei dieser Art der Begutachtung ist der Entscheidungsgesichtspunkt
vorherrschend, einem angenommenen Kindeswohl wird ein Elternteil zugeordnet.
Die festgestellten, häufiger stereotyp gebildeten Kategorien bezüglich
der Qualität der Elternteile führen dabei leicht zu einer Überbewertung
des Trennenden und zu einer systematischen Unterschätzung der Gemeinsamkeiten
der Eltern (vgl. Jäger: Der diagnostische Prozess. Eine Diskussion
psychologischer und methodischer Randbedingungen, 1983, 5. 67; Salzgeber:
Der psychologische Sachverständige in Familiengerichtsverfahren, 2.
Auflage, S.112). Sowohl im juristischen als auch im psychologischen Bereich
bahnt sich jedoch im Laufe der letzten Jahre eine Sichtveränderung
an. Dabei standen im Vordergrund die Erkenntnisse aus der Scheidungsforschung
(z.B. Wallerstein:. Die Bedeutung der Scheidung für Kinder, Steinhausen:
Risikokinder 1994), dass das Kind auch nach der Trennung der Eltern beide
Eltern braucht und prinzipiell auch zu beiden Eltern Kontakt haben möchte,
andererseits die Eltern aber auch in der Lage sein müssen, ihre Konflikte
vom Kind fernzuhalten. Dieses beeinflusst das gerichtliche und das sachverständige
Handeln und dieses ist auch in der Rechtsprechung anerkannt (BVerfG FamRZ
1982, S. 117). Fthenakis (kinderpsychologisches Gutachten zur Verfassungsbeschwerde
BvR 332/86) und mit ihm viele andere sprechen von der Notwendigkeit einer
systemischen Sichtweise mit der Forderung, das Kindeswohl in Zusammenhang
mit dem Elternwohl zu sehen. Die Begutachtung ist nicht mehr isoliert am
Individuum auszurichten, sondern an der Familie als System, das wiederum
eingebettet ist in weitere Systeme, innerhalb derer das Kindeswohl zu bestimmen
ist. Diese systemische Ansatzweise ist diejenige, die das Gericht vom Sachverständigen
... erwartet und ihm in Auftrag gegeben hat. Der Auftrag entspricht sowohl
den Forderungen des Familiengerichtstages als auch denen in der Literatur
(z.B. Figdor, H., Scheidungskinder, Wege der Hilfe 1997; Fthenakis: Interventionsansätze
während und nach der Scheidung - eine systemtheoretische Betrachtung;
Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit 1986, 174-201;
ders. et alt. Scheidung als Reorganisationsprozess Interventionsansätze
für Kinder und Eltern in: Menne, K. et alt 1993; ders. Trennung, Scheidung
Wiederheirat. Wer hilft dem Kind? 1996; Grubitzsch 5. G. Rexihus, Testtheroie
- Testpraxis 1978; Jopt, U., Im Namen des Kindes, 1992; Jopt, U. Staatliches
Wächteramt und Kindeswohl ZfJ 1990, 285-283; Schade und Friederich,
Die Rolle des psychologischen Gutachtens nach Inkrafttre-ten des neuen
Kindschaftsrechts FPR 1998, 237-241; Schiepek, G., Systemische Diagnostik
in der Kinderpsychologie, 1986). Das bedeutet, dass der sachverständige
und auch das Gericht weiß, dass jede Sachverständigentätigkeit
immer Intervention und Interaktion ist. Sie als Vermittlungstätigkeit
zu verstehen bedeutet nichts anderes, als eine bewusstlose und ziellose
Interaktion und Intervention, die teilweise tiefe Wunden bei den Betroffenen
gerissen hat und für sie bedrohliche und gefährliche Konsequenzen
haben konnte, im Interesse des Wohlergehens vor allem der Kinder zu nutzen,
indem sie gezielt und bewusst eingesetzt wird, um dem Trennungsprozess
die Konturen zu geben, die die Kinder für ihre Entwicklung benötigen,
die die Eltern entlasten und den Gerichten neue Gestaltungsmöglichkeiten
eines Trennungsprozesses geben. Diese systemische Art der Sachverständigentätigkeit,
deren Ziel es ist, gemeinsam mit den Eltern, dem Gericht, den Anwälten
und dem Jugendamt den psychologischen, sozialen und rechtlichen Rahmen
für eine Nachscheidungsfamilie so zu konturieren, dass das Kindeswohl
langfristig gesichert ist, löst die statische Gutachtertätigkeit
zunehmend ab. Dieses wurde insbesondere deutlich auf der Tagung ,,Psychologie
und Familienrecht" der evangelischen Akademie Bad Boll vom 9.-il. Dezember
1998, wo sich fast alle Referenten für die Ablösung der Statusdiagnostik
zu Gunsten der systemisch ausgerichteten Gutachtertätigkeit aussprachen
(vgl. EPD Presse-dienst, Tagung evangelische Akademie Bad Boll 9.-l1. Dezember
1998). Der systemisch arbeitende Sachverständige wird in seine Tätigkeit
eine Modifikationsstrategie einbringen und sein Veränderungswissen
anwenden. Der Sachverständige wird bei dieser diagnostischen Strategie
sowohl Verhaltensänderungen der beteiligten Personen - insbesondere
der Eltern - z.B. Verbesserung ihrer Kommunikationsfähigkeit (vgl.
Spangenberg-Spangenberg FamRZ 1990, 1321) als auch der Bedingungen anstreben
(vgl. Salzgeber a.a.O., 5. 116).
Das Wirken des Gutachters wird heute von den Gerichten zum nicht geringen
Teil nicht mehr allein in seinem schriftlichen Gutachten gemessen, sondern
bereits an seinen Interventionsmaßnahmen und ihren Auswirkungen während
der Begutachtung. Insbe-sondere bei kindesorientierten Entscheidungen sollte
sowohl für den Richter als auch für den Sachverständigen
die Befriedung der familiären Konflikte die zentrale Rechtsfunktion
sein (Salzgeber a.a.O.' 5. 116; Deutscher Familiengerichtstag 1979, Arbeitskreis
II. 2. Umgangsrecht; Trägert, Forensische Psychologie im Bereich des
Familiengerichts, in: Undeutsch, (Hrsg.) Forensische Psychologie,
1967, 5. 618). Die Bedeutung der Beratung im Rahmen der Begutachtung gewinnt
immer mehr an Gewicht und wird von einer nicht geringen Anzahl von Gerichten
als eigentliche Aufgabe des Sachverständigen angesehen, da der Sachverständige,
ebenso wie das Gericht, dem Kindeswohl und dem einvernehmlichen Elternvorschlag
verpflichtet ist (Salzgeber, a.a.O., 5. 117).
Dieses alles hat nichts zu tun mit einer Therapie. Es handelt sich hier nicht um kranke Menschen, sondern um Menschen, insbesondere um Kinder, die dem Schutz und der Hilfe des Gerichtes und der Sachverständigen bedürfen. Zu der Frage der Abgrenzung von Therapie und Interventionsdiagnostik ist in der Sache 16 F 104/97 hinreichend Ausführung gemacht.
3.
Das Argument, dass der Sachverständige ... es unterlassen hat,
das Gericht auf die Höhe seiner Kosten hinzuweisen, ist ebenfalls
nicht richtig. Die einem Sachverständigen gemäß §
16 Abs. 1 SZEG i.V.m. §§ 413 ZPO, 15 Abs. 1 Satz 1 FGG zu ge-währende
Entschädigung (§ 1 Abs. 1 Ziffer 3 ZSEG) wird auf Antrag durch
gerichtlichen Beschluss festgesetzt. Die Höhe der Leistungsentschädigung
des Sachverständigen bemisst sich für eine schriftliche Gutachtertätigkeit
grundsätzlich nach dem für die sachgemäße Beantwortung
der Beweisfrage objektiv erforderlichen Zeitaufwand (BGH NJW-RR 1987, 1470,
1471). Das Gesetz enthält keine Regelungen über den Ausschluss
oder eine teilweise Kürzung des Entschädigungsanspruchs aufgrund
eines pflichtwidrigen Verhaltens des Sachverständigen. Beauftragt
jedoch das Gericht einen Sachverständigen, so wird zwischen dem Justizfiskus
und dem Gutachter ein Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher
Natur begründet (BGHZ 59, 310, 311), für das die Grund-sätze
des § 242 BGB sinngemäß anzuwenden sind. Diese haben durch
den § 407 a ZPO eine besondere gesetzliche Ausprägung erfahren.
Gemäß §§ 407 a Abs. 3 Satz 2 ZPO, 15 Abs. 1 Satz 1 FGG ist der Sachverständige verpflichtet, das Gericht rechtzeitig darauf hinzuweisen, wenn voraussichtlich Kosten erwachsen, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Verfahrensgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen. In Rechtsprechung und Schrifttum ist es anerkannt, dass ein Sachverständiger, der seiner Hinweispflicht gemäß § 407 a Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht nachkommt und es schuldhaft versäumt, das Gericht darauf hinzuweisen, dass die voraussichtlichen Gutach-terkosten den Auslagenvorschuss erheblich übersteigen, eine Kürzung seines Entschädigungsanspruchs grundsätzlich hinzunehmen hat (OLG Zweibrücken, Juristisches Büro 1997, 96, 97; Hart-mann, Kostengesetze, 27. Auflage, § 3 ZSEG Rdnr. 17 m.w.N.). Eine Überschreitung des Auslagenvorschusses ist im Regelfall dann als wesentlich anzunehmen, wenn die voraussichtlichen Ko-sten 20 bis 25 % darüber liegen (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.). Eine Mitteilung hat spätestens dann zu ergehen, wenn die Kosten für 100 Gutachterstunden angefallen sind (AG Kerpen, FamRZ 1998, 41).
Der Sachverständige ... hat die ihn treffende Verpflichtung jedoch in keinem Falle versäumt. In allen Fällen, in denen der Sachverständige mit einer Begutachtung beauftragt ist, besteht ein intensiver Austausch zwischen den Sachverständigen und dem Richter. Der Sachverständige teilt dem Richter in regelmäßigem Abstand den Umfang seiner Bemühungen und auch in etwa den bisherigen zeitlichen Rahmen mit, so dass der Richter in der Lage ist, die Tätigkeit des Sachverständigen zu stoppen oder ihn mit einer weiteren Tätigkeit zu beauftragen. So gibt es durchaus Fälle, in denen der Richter den Sachverständigen beauftragt hat, seine Bemühungen einzustellen und ein Gutachten vorzulegen, was auch geschehen ist. Diese telefonisch oder persönlich erteilten Hinweise des Sachverständigen sind allerdings nur in seltenen Fällen im Akteninhalt dokumentiert, einfach deshalb, weil die Akten nicht stets zur Hand sind.
In der Sache 16 F 30/96 muss festgestellt werden., dass der Sachverständige ... dem Gericht den Umfang seiner Tätigkeit jeweils genau mitgeteilt hat, ebenfalls den Stand sei-ner Bemühungen, dass das Gericht aber keinen Anlass gesehen hat, weitere Kostenvorschüsse von den Parteien anzufordern. Wenn die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerde ausführt, sie sei von der Höhe der Rechnung überrascht, so ist dieses nicht nachvollziehbar. Es ist ja hier nicht so wie bei der Begutachtung z.B. einer Werkleistung, dass die Parteien von dem Umfang der Sachverständigentätigkeit nichts wissen und nichts wissen können. Vielmehr ist es so, dass der Sachverständige mit den Parteien selbst gesprochen hat und dass die Parteien selbst auch den Umfang der Tätigkeit des Sachverständigen beurteilen konnten. Im übrigen ist es dem Sachverständigen nicht anzulasten, wenn das Gericht im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens davon absieht, einen weiteren Auslagenvorschuss nach Erschöpfung des ersten Vorschusses zu verlangen.
In der Sache 4 VIII 8499 muss ausgeführt werden, dass auch hier der Sachverständige mit ausdrücklicher Billigung des Gerichtes seine Tätigkeit entfaltet hat. Hier ist besonders deutlich, dass der Sachverständige keine therapeutische Tätigkeit vorgenommen hat, hat sich die Kindesmutter doch gleichzeitig zur Begutachtung einer Therapie unterzogen. Dieses ist im Übrigen in vielen anderen Fällen auch so, dass neben der Intervention des psychologischen Sachverständigen in familiengerichtlichen Verfahren die beteiligten Eltern und/oder Kinder sich einer Therapie unterziehen.
Wenn auch in dieser Sache die absolute Höhe der Sachverständigenvergütung sehr hoch ist, so ist zu berücksichtigen, dass es sich hier um einen extrem schwierigen Fall gehandelt hat, der über zwei Jahre begleitet werden musste. Es ist insbes6ndere der guten, Zusammenarbeit zwischen dem Sachverständigen und dem Gericht zu verdanken, dass das Kind aus einer Pflegefamilie wieder in den elterlichen Haushalt zurückgeführt werden konnte und der Sachverständige immer wieder Hinweise dazu gab, unter welche Voraussetzungen dieses geschehen konnte. Der Sachverständige hat - in Ergänzung des Jugendamtes - auch dazu Stellung zu nehmen gehabt, ob aus psychologischen Gesichtspunkten nach der Rückkehr des Kindes in den elterlichen Haushalt eine Kindeswohlgefährdung ausgeschlossen sei. Die Tätigkeit des Sachverständigen diente also der Feststellung, ob Gefahren im Rahmen der §§ 1666, 1666 a BGB für das Kind abgewendet werden konnte.
Eine Kürzung der Sachverständigenkosten unterbleibt, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände unter Anlegung eines objektiven Maßstabs davon auszugehen ist, dass auch bei pflichtgemäßer Anzeige die Tätigkeit des Sachverständigen weder eingeschränkt noch ihre Fortsetzung unterbunden worden wäre (BayObLG FamRZ 1998, 1456, 1457). In keinem der Fälle hätte das Gericht die Tätigkeit des Sachverständigen eingeschränkt oder unterbunden, selbst wenn er - was nicht der Fall gewesen ist - die Höhe seines Kostenrahmens dem Gericht nicht mitgeteilt hätte.
Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass das Gesetz es in § 12 FGG dem Gericht überlässt, die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen. Das Gericht bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen nicht nur über den Umfang der Beweiserhebung, sondern auch über die Auswahl der Beweismittel; die Beteiligten haben lediglich die Möglichkeit, das Gericht auf bestimmte Beweismittel hinzuweisen (BayObLG, FamRZ 1999, 101, 102). Das Gericht wollte einen systemisch arbeitenden Sachverständigen. Das Gericht hielt seine Arbeit für unbedingt erforderlich, deswegen ist auch nach dem Beweisbeschluss von einer Beweiserhebung auszugehen, und nicht, wie der Bezirksrevisor meint, von einer Therapie.
Im Übrigen ist die Zulässigkeit einer vermittelnden Tätigkeit des Sachverständigen in der Rechtsprechung anerkannt (OLG Hamm FamRZ 96, 1557, 1558).
Es ist weiterhin darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeit des Jugendamtes eine Sachverständigentätigkeit nicht ersetzt, weil das Jugendamt auch Verfahrensbeteiligter ist. Es gibt unterschiedliche Ansatzpunkte aus der sozialarbeiterischen Sicht des Jugendamtes und aus der psychologischen Sicht des Sachverständigen.
Auf das Argument des Bezirksrevisors, ein Sachverständigengutachten dürfe nicht mehr als 2.500,-- DM kosten, braucht nicht näher eingegangen zu werden, weil die dieser Meinung zugrunde liegende Entscheidung des OLG Düsseldorf sich auf einen 10 Jahre zurückliegenden Fall bezieht. Die Erkundigungen des Gerichtes bei einer Reihe von Sachverständigen, die Mitglieder der ,,Bundesarbeitsgemeinschaft für systemische Sicht im Familienrecht - BASYS" sind, hat ergeben, dass die Gutachten im Schnitt zwischen 5.000,-- und 8.000,--DM kosten, in schwierigen Föllen auch darüber, in einfachen darunter. Auch im Hinblick darauf liegen die Kosten der Gutachten des Sachverständigen ... in angemessenem Rahmen. Die Stundensätze für Sachverständige - insbesondere auch für Berufssachverständige - haben sich in den letzten 10 Jahren kräftig erhöht.
Bergmann