§§ 1666, 1696 BGB
AG (FamG) Fuerstenfeldbruck, Beschluss v. 14.03.2001 – 1 F 138/01
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen nachhaltiger Umgangsvereitelung im Sinne von „PAS“
In Auszügen zitiert:
„Seit Jahrzehnten fordert
insbesondere auch das BVerfG einen sog. Paradigmenwechsel in bezug auf
elterl. Sorge und Umgangsrecht mit der Begruendung, dass verfassungsmaessige
Rechte des Kindes beruehrt seien. Dem hat der Gesetzgeber durch das KindRG
auch entsprochen und dem Umgangsrecht einen neuen Stellenwert beigemessen.
Leider hat er dabei den Gerichten nicht im erforderlichen Ausmass Zwangsmittel
zur Verfuegung gestellt, wie der vorliegende Fall wieder einmal zeigt.“
...
... „Beide Gutachter sahen
keine ernst zunehmenden Einwaende gegen unbegleitenden Umgang des Vaters
mit dem Kinde. Gleichwohl hat dies die Mutter mit den verschiedensten Tricks
unterlaufen; es liegt hier eine deutliche Gefaehrdungssituation vor in
Form eines sog. PAS-Syndroms, welches das Gericht zum Eingreifen
verpflichtet (BVerfG FamRZ 1997, 873). ...“
...
„Es liegt hier ein Fall
vor, wie ihn Klenner, FamRZ 1995, 1529, beschrieben hat. Die Argumente
bei Umgangsvereitelungen sind immer wieder die selben. Verhaltensauffaelligkeiten
werden gerade nicht vom Umgangsberechtigten verursacht, sondern von dem
anderen Elternteil. Dass das Kind bei Kontaktabbruch beruhigter erscheint,
wird als Beweis fuer die Richtigkeit der Umgangsvereitelung gewertet, waehrend
die in Wahrheit durch den Kontaktabbruch erzwungene emotionale Schaedigung
uebersehen wird; bezueglich dieser Schaedigung vergleiche eingehend H.
Petri: „Das Drama der Vaterentbehrung“, Freiburg/Basel/Wien 1999. Das Verhalten
des Kindes, auch bei der richterlichen Anhoerung und insbesondere nach
Bekanntgabe des richterlichen Beschlusses unter Einwirkung der Mutter,
entspricht fugen- und nahtlos den Verhaltensweisen, wie sie in der Literatur
beim Vorliegen eines schweren PAS-Syndroms geschildert werden (vgl. hierzu
Kodjoe/Koeppel, Kind-Prax 1998, 138 ff.). Kinder, welche die Trennung ihrer
Eltern erleben mussten, befuerchten vor allem, ebenfalls verlassen zu werden.
Ihr Beduerfnis nach Sicherheit treibt sie dazu, sich mit einem Elternteil
zu identifizieren, um diesen nicht ebenfalls zu verlieren. Hat dieser Elternteil
aber krankhafte Angst, das Kind zu verlieren oder ist er selbst von neurotischenr
Persoenlichkeitsstruktur, so wird dieser Elternteil seine eigenen Aengste
und Wahrnehmungsveraenderungen in das Kind hineinimplantieren, bis hin
zur Vornahme einer sog. Gehirnwaesche.“ ...
...
... „Das erstmals von Gardner
festgestellte PAS-Syndrom ist deshalb so gefaehrlich, weil es nur dem geübten
Auge erkennbar wird, so dass teilweise auch dramatische Fehlentscheidungen
von FamGen aufgrund missverstandener Kindesanhoerung vorkommen. In der
herkoemmlichen Bezeichnung laeuft das Problem noch unter dem Bereich der
sog. Bindungstoleranz als Sorgerechtskriterium, vgl. OLG Celle,
FamRZ 1994, 9256. Dort ist ausgefuehrt, dass diese Bindungstoleranz eines
der massgeblichen Kriterien fuer die Beurteilung sei, bei welchem Elternteil
das Kind besser aufgehoben ist. Dies kann dann im besonderen Fall auch
dazu fuehren, dass einem Elternteil, der ansonsten unguenstigere Rahmenbedingungen
aufzuweisen hat, das Sorgerecht uebertragen wird, wenn dadurch gewaehrleistet
erscheint, dass das Kind die Bindung zum anderen Elternteil bewahren und
fortentwickeln kann, ...“
...
„In derartigen Faellen ist
vielmehr eine Aenderung der Sorgerechtslage noetig, wie bereits vom BGH
in der Entscheidung BGH, NJW-RR 1986, 1264, angeregt und ausserdem vom
BVerfG, s. o. Das OLG München hat bereits in einer Entscheidung FamRZ
1991, 1343, in einem Fall von nachhaltiger Umgangsverweigerung die elterl.
Sorge auf den anderen Elternteil uebertragen. Das sog. Kontinuitaetsprinzip
stehe dem nicht entgegen. Dem ist nur zuzustimmen. Bei einer krankmachenden
Beziehung kann nicht das Kontinuitaetsprinzip fuer deren Aufrechterhaltung
sprechen.“
Dieses wegen seiner sehr
deutlichen Formulierungen bemerkenswerte Urteil wurde, wie einer Anmerkung
der FamRZ-Redaktion zu entnehmen ist, vom OLG München aufgehoben.
Das Kind zieht mit der Mutter, der Vater bekommt regelmaessigen Umgang,
da der Eindruck bestanden habe die Mutter sei nun endlich einsichtig geworden.