FamRZ 2002, 118-120

§§ 1666, 1696 BGB

AG (FamG) Fuerstenfeldbruck, Beschluss v. 14.03.2001 – 1 F 138/01

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen nachhaltiger Umgangsvereitelung im Sinne von „PAS“

In Auszügen zitiert:

„Seit Jahrzehnten fordert insbesondere auch das BVerfG einen sog. Paradigmenwechsel in bezug auf elterl. Sorge und Umgangsrecht mit der Begruendung, dass verfassungsmaessige Rechte des Kindes beruehrt seien. Dem hat der Gesetzgeber durch das KindRG auch entsprochen und dem Umgangsrecht einen neuen Stellenwert beigemessen. Leider hat er dabei den Gerichten nicht im erforderlichen Ausmass Zwangsmittel zur Verfuegung gestellt, wie der vorliegende Fall wieder einmal zeigt.“
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... „Beide Gutachter sahen keine ernst zunehmenden Einwaende gegen unbegleitenden Umgang des Vaters mit dem Kinde. Gleichwohl hat dies die Mutter mit den verschiedensten Tricks unterlaufen; es liegt hier eine deutliche Gefaehrdungssituation vor in Form eines sog. PAS-Syndroms, welches das Gericht zum Eingreifen verpflichtet (BVerfG FamRZ 1997, 873). ...“
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„Es liegt hier ein Fall vor, wie ihn Klenner, FamRZ 1995, 1529, beschrieben hat. Die Argumente bei Umgangsvereitelungen sind immer wieder die selben. Verhaltensauffaelligkeiten werden gerade nicht vom Umgangsberechtigten verursacht, sondern von dem anderen Elternteil. Dass das Kind bei Kontaktabbruch beruhigter erscheint, wird als Beweis fuer die Richtigkeit der Umgangsvereitelung gewertet, waehrend die in Wahrheit durch den Kontaktabbruch erzwungene emotionale Schaedigung uebersehen wird; bezueglich dieser Schaedigung vergleiche eingehend H. Petri: „Das Drama der Vaterentbehrung“, Freiburg/Basel/Wien 1999. Das Verhalten des Kindes, auch bei der richterlichen Anhoerung und insbesondere nach Bekanntgabe des richterlichen Beschlusses unter Einwirkung der Mutter, entspricht fugen- und nahtlos den Verhaltensweisen, wie sie in der Literatur beim Vorliegen eines schweren PAS-Syndroms geschildert werden (vgl. hierzu Kodjoe/Koeppel, Kind-Prax 1998, 138 ff.). Kinder, welche die Trennung ihrer Eltern erleben mussten, befuerchten vor allem, ebenfalls verlassen zu werden. Ihr Beduerfnis nach Sicherheit treibt sie dazu, sich mit einem Elternteil zu identifizieren, um diesen nicht ebenfalls zu verlieren. Hat dieser Elternteil aber krankhafte Angst, das Kind zu verlieren oder ist er selbst von neurotischenr Persoenlichkeitsstruktur, so wird dieser Elternteil seine eigenen Aengste und Wahrnehmungsveraenderungen in das Kind hineinimplantieren, bis hin zur Vornahme einer sog. Gehirnwaesche.“ ...
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... „Das erstmals von Gardner festgestellte PAS-Syndrom ist deshalb so gefaehrlich, weil es nur dem geübten Auge erkennbar wird, so dass teilweise auch dramatische Fehlentscheidungen von FamGen aufgrund missverstandener Kindesanhoerung vorkommen. In der herkoemmlichen Bezeichnung laeuft das Problem noch unter dem Bereich der sog. Bindungstoleranz als Sorgerechtskriterium, vgl. OLG Celle, FamRZ 1994, 9256. Dort ist ausgefuehrt, dass diese Bindungstoleranz eines der massgeblichen Kriterien fuer die Beurteilung sei, bei welchem Elternteil das Kind besser aufgehoben ist. Dies kann dann im besonderen Fall auch dazu fuehren, dass einem Elternteil, der ansonsten unguenstigere Rahmenbedingungen aufzuweisen hat, das Sorgerecht uebertragen wird, wenn dadurch gewaehrleistet erscheint, dass das Kind die Bindung zum anderen Elternteil bewahren und fortentwickeln kann, ...“
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„In derartigen Faellen ist vielmehr eine Aenderung der Sorgerechtslage noetig, wie bereits vom BGH in der Entscheidung BGH, NJW-RR 1986, 1264, angeregt und ausserdem vom BVerfG, s. o. Das OLG München hat bereits in einer Entscheidung FamRZ 1991, 1343, in einem Fall von nachhaltiger Umgangsverweigerung die elterl. Sorge auf den anderen Elternteil uebertragen. Das sog. Kontinuitaetsprinzip stehe dem nicht entgegen. Dem ist nur zuzustimmen. Bei einer krankmachenden Beziehung kann nicht das Kontinuitaetsprinzip fuer deren Aufrechterhaltung sprechen.“
 

Dieses wegen seiner sehr deutlichen Formulierungen bemerkenswerte Urteil wurde, wie einer Anmerkung der FamRZ-Redaktion zu entnehmen ist, vom OLG München aufgehoben. Das Kind zieht mit der Mutter, der Vater bekommt regelmaessigen Umgang, da der Eindruck bestanden habe die Mutter sei nun endlich einsichtig geworden.
 


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