FamRZ 2002, 117

§§ 1626a, 1626b III, 1671 II 2 BGB

AG (FamG) Fuerstenfeldbruck, Beschluss v. 17.01.2001 – 1 F 1258/99
(rechtskräftig)

Betrifft die Aufhebung gemeinsamer elterlicher Sorge wegen mangelnder Kooperationsfähigkeit der (unverheirateten) Eltern eines 1997 geborenen Kindes; Alleinsorge an nach den Grundsaetzen von Kontinuität und Geschwisterbindung

In der Begründung wird zunaechst die bekannte Formulierung des OLG Muenchen, FamRZ 1999, 1007 vollstaendig wiederholt (... wonach jedes Kind von Geburt an ein unveraeußerliches Recht auf die gelebte Beziehung zu beiden ...).

Weiter heisst es dann:
... „Vielmehr wurde noch in der letzten muendlichen Anhoerung der Eltern am 17.1.2001 deutlich, dass die Eltern nachgerade blind am Kindeswohl vorbei agieren, beispielsweise dieses Kind in der muendlichen Verhandlung instrumentalisieren, demonstrativ an dem Kind herumknutschen, waehrend sie das Kind gleichzeitig seelisch misshandeln, indem sie in seiner Gegenwart hemmungslos ihre Beziehungskrise ausagieren.“
 
 

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