§§ 1626a, 1626b III, 1671 II 2 BGB
AG (FamG) Fuerstenfeldbruck, Beschluss
v. 17.01.2001 – 1 F 1258/99
(rechtskräftig)
Betrifft die Aufhebung gemeinsamer elterlicher Sorge wegen mangelnder Kooperationsfähigkeit der (unverheirateten) Eltern eines 1997 geborenen Kindes; Alleinsorge an nach den Grundsaetzen von Kontinuität und Geschwisterbindung
In der Begründung wird zunaechst die bekannte Formulierung des OLG Muenchen, FamRZ 1999, 1007 vollstaendig wiederholt (... wonach jedes Kind von Geburt an ein unveraeußerliches Recht auf die gelebte Beziehung zu beiden ...).
Weiter heisst es dann:
... „Vielmehr wurde noch
in der letzten muendlichen Anhoerung der Eltern am 17.1.2001 deutlich,
dass die Eltern nachgerade blind am Kindeswohl vorbei agieren, beispielsweise
dieses Kind in der muendlichen Verhandlung instrumentalisieren, demonstrativ
an dem Kind herumknutschen, waehrend sie das Kind gleichzeitig seelisch
misshandeln, indem sie in seiner Gegenwart hemmungslos ihre Beziehungskrise
ausagieren.“